Revision gegen Verurteilung wegen Drogenhandels verworfen (Gegendarstellung/Beweiswürdigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/99
- Datum
- 08.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Nichtverlesung oder unvollständigen Mitteilung einer Gegendarstellung ist nur dann revisionsrechtlich durchgreifend, wenn das Urteil auf dem nicht verlesenen Inhalt beruht oder dieser für die Entscheidung entscheidungserheblich ist.
Das Revisionsgericht prüft, ob die unterlassene Verlesung einer Erklärung den Inhalt der Urteilsgründe so beeinflusst hat, dass die Überzeugungsbildung des Tatrichters beeinträchtigt ist.
Der Tatrichter darf mögliche Motive für eine Falschaussage erörtern; dies ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Erwägungen spekulativ, sachlich ungestützt und entscheidungserheblich sind.
Erhebliche Rechtsfehler sind nicht gegeben, wenn das Gericht die Glaubhaftigkeit der entscheidenden Zeugenaussage unabhängig von beanstandeten Nebenerwägungen tragfähig darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 1999
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 323/99 vom 8. Oktober 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Jahnke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] und Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,
Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1999 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Landgericht habe die Verlesung eines Schriftstückes, das die Revision als „Gegendarstellung“ des Zeugen M. bezeichnet, rechtsfehlerhaft unter Hinweis auf § 250 Satz 2 StPO abgelehnt, nicht bereits deswegen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht der Gesamtinhalt der „Gegendarstellung“, sondern nur Ausschnitte aus ihr mitgeteilt werden. Der Revisionsführer könnte mit seiner Rüge jedenfalls nur dann durchdringen, wenn das angefochtene Urteil darauf beruhte, dass der Teil der „Gegendarstellung“, den er in seiner Revisionsbegründung mitteilt, nicht gemäß § 249 StPO verlesen wurde. Das ist indessen nicht der Fall. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zeuge M. den Angeklagten niemals belastet hat. Weitergehende, den Angeklagten entlastende Angaben enthalten die von der Revision mitgeteilten Ausschnitte der „Gegendarstellung“ nicht.
Auch mit der Sachrüge hat die Revision keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf lediglich der Teil der – von der Revision beanstandeten – Beweiswürdigung, in dem sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzt, warum der Zeuge M. im Gegensatz zur Zeugin T. angegeben hat, der Angeklagte sei nicht der Lieferant des Amphetamins gewesen.
Das Landgericht führt aus:
„Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin T. seit ihrer Aussage in ihrem eigenen Verfahren, wie auch ihre Mutter, massiven Drohungen aus der Szene ausgesetzt ist und deshalb unter Zeugenschutz lebt, der Rauschgifthändler L. einem angeblichen Unfall zum Opfer gefallen ist, erscheint es der Kammer verständlich, dass sich der Zeuge M. scheut, seinen noch lebenden Lieferanten zu nennen“ (UA S. 9).
Die Revision rügt, das Landgericht wolle damit zum Ausdruck bringen, der Zeuge werde durch den Revisionsführer bedroht oder fühle sich durch diesen bedroht. Hierbei verlege sich der Tatrichter auf Spekulationen ohne Tatsachengrundlage.
Der Senat vermag diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das Landgericht stellt lediglich fest, dass Drohungen im Raum standen und dass diese eine mögliche Erklärung für das Aussageverhalten des Zeugen M. seien. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Strafkammer ohnehin davon überzeugt war, dass die Zeugin T. die Wahrheit gesagt hat, weil sie ersichtlich keinen Grund hatte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die von der Revision beanstandeten Urteilsgründe waren für die Überzeugung des Tatrichters nicht ausschlaggebend. Sie enthalten lediglich hier nicht erforderliche Überlegungen über das Motiv einer Falschaussage des Zeugen M., von der das Landgericht bereits überzeugt war.
Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
| Jahnke | Niemöller | Rothfuß | |||
| Theune | Otten |