Revision gegen Lebenslänglich: Keine Revisionsprüfung der besonderen Schwere der Schuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/92
- Datum
- 25.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die tatrichterliche Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterliegt revisionsgerichtlich nicht der Überprüfung, wenn das Urteil vor einer verfassungsgerichtlichen Klarstellung ergangen ist.
Bei mehrfach gleichen Konstellationen kann der Bundesgerichtshof an seine bisherigen Beschlüsse anknüpfen und die revisionsrechtliche Prüfung entsprechender Fragen verweigern, solange keine für das Revisionsrecht bindende verfassungsgerichtliche Neuregelung greift.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 323/92
vom 25. September 1992
in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████████████, geboren ███████████ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft am [REDACTED::C], wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten „besondere Schwere der Schuld“ im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 ff.) ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 1992 – 2 StR 320/92 und Beschluss des Strafsenats vom 6. August 1992 – 1 StR 461/92).
1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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