Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Lebenslänglich: Keine Revisionsprüfung der besonderen Schwere der Schuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 323/92
Datum
25.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen das Urteil des LG Bonn wegen Mordes; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht stellt fest, dass die tatrichterliche Bewertung der "besonderen Schwere der Schuld" bei vor dem 3.6.1992 ergangenen Urteilen revisionsgerichtlich nicht überprüfbar ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die tatrichterliche Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterliegt revisionsgerichtlich nicht der Überprüfung, wenn das Urteil vor einer verfassungsgerichtlichen Klarstellung ergangen ist.

3

Bei mehrfach gleichen Konstellationen kann der Bundesgerichtshof an seine bisherigen Beschlüsse anknüpfen und die revisionsrechtliche Prüfung entsprechender Fragen verweigern, solange keine für das Revisionsrecht bindende verfassungsgerichtliche Neuregelung greift.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 27. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 323/92

vom 25. September 1992

in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████████████, geboren ███████████ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft am [REDACTED::C], wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten „besondere Schwere der Schuld“ im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 ff.) ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 1992 – 2 StR 320/92 und Beschluss des Strafsenats vom 6. August 1992 – 1 StR 461/92).

1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

NiemöllerJahnkeDetter
GollwitzerBode
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