Revision: Tateinheit von schwerem Raub und versuchter Vergewaltigung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/89
- Datum
- 20.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände vorgenommene Handlungen sich in einem Handlungsteil überschneiden und insoweit identisch sind.
Werden zur Herbeiführung verschiedener Taterfolge dieselben Nötigungsmittel eingesetzt, spricht dies für das Vorliegen von Tateinheit.
Die Beschränkung der Revision ist unbeachtlich, soweit sich aus der Überprüfung ergibt, dass zwischen angefochtenen Verurteilungen Tateinheit besteht; insoweit kann die Revision zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Bei Tateinheit dürfen die Taten nicht als selbständige Tatmehrheit gewertet und gesondert bestraft werden; insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 323/89
in der Strafsache gegen █████, dort geboren am Johann Peter C______, 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Februar 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, wobei er die Entscheidung allein deswegen beanstandet, weil er auch wegen versuchter Vergewaltigung bestraft worden ist.
Sein Rechtsmittel ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt allein zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen schwerem Raub und versuchter Vergewaltigung angenommen hat, obgleich diese Taten hier im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.
Tateinheit ist bereits anzunehmen, wenn zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände vorgenommene Handlungen sich auch nur in einem Handlungsteil überschneiden, sie insoweit identisch sind (BGHSt 33, 163, 165).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, decken sich die zur Herbeiführung der jeweiligen Taterfolge eingesetzten Nötigungsmittel hier in der das gesamte Tatgeschehen erfassenden ständigen Drohung mit dem Einsatz des offenen Messers.
Der Schuldspruch war nach alledem zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Beschränkung der Revision ist wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens der versuchten Vergewaltigung mit dem schweren Raub unwirksam.
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