Aufhebung wegen Verwertung persönlicher Eindrücke beauftragter Richter – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/82
- Datum
- 21.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Persönliche Eindrücke eines beauftragten Richters, die nicht in der Hauptverhandlung verlesen oder in der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben sind, dürfen bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden.
Beobachtungen des beauftragten Richters sind nur insoweit verwertbar, als sie in der Vernehmungsniederschrift festgehalten und durch deren Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Die Verwertung nicht verlesener persönlicher Eindrücke verstößt gegen § 261 StPO und macht das Urteil aufhebungsbedürftig, wenn das Tatgericht seine Überzeugung hierauf gestützt hat.
Die Zulässigkeit kommissarischer Vernehmungen unter Ausschluss der Angeklagten und ihrer Verteidiger kann erhebliche prozessuale Fragen aufwerfen und ist in der neuen Verhandlung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 2. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 323/82 vom 21. Dezember 1982
in der Strafsache gegen
1. █████████, geboren am ██, Hannah, ██ 1923 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Halef, ██ in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit einer Verfahrensbeschwerde durch.
Das Landgericht hat die Verurteilung der die Tat leugnenden Angeklagten auf die Zeugenaussagen zweier V-Männer gestützt. Diese sind außerhalb der Hauptverhandlung durch die drei Berufsrichter der Kammer als beauftragte Richter vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmungen ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Die Revisionen bemängeln mit Recht, dass das Landgericht bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen auch den persönlichen Eindruck verwertet hat, den die drei Berufsrichter von diesen Zeugen gewonnen hatten. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgeführt hat (BGHSt 2, 1, 2; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1976 – 2 StR 426/76 bei Holtz MDR 1977, 108), ist es nicht Sinn der Vernehmung durch einen beauftragten Richter, dass dieser den nicht an der Vernehmung beteiligten Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, bei der Beratung den persönlichen Eindruck vermittelt, den er von der Beweisperson gewonnen hat. Das wäre mit § 261 StPO nicht vereinbar, wonach der Urteilsfindung nur zugrunde gelegt werden darf, was Gegenstand der Verhandlung war. Beobachtungen, die der beauftragte Richter bei der Vernehmung gemacht hat, stehen der Verwertung im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nur insoweit offen, als sie in der Vernehmungsniederschrift festgehalten und durch deren Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. In den Urteilsgründen (UA S. 11) wird unter Bezugnahme auf die Vernehmung der beiden V-Männer ausgeführt, es seien „nicht die geringsten Anzeichen dafür erkennbar gewesen, dass diese beiden Zeugen in Abweichung von einem tatsächlichen Geschehen die Angeklagten zu Unrecht belastet hätten“. Diese Ausführungen lassen sich nur dahin deuten, dass das Landgericht den persönlichen Eindruck der drei Berufsrichter von den vernommenen Zeugen, also einen Umstand, der nicht Gegenstand der Verhandlung war, bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Da das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, muss es aufgehoben werden. Die weiteren Rügen bedürfen keiner Erörterung. Auch stellt sich für die neue Verhandlung der Sache die möglicherweise bedeutsame Frage, ob es zulässig war, die kommissarische Vernehmung der Zeugen unter Ausschluss der Angeklagten und ihrer Verteidiger durchzuführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. November 1982 – 2 StR 250/82 –, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), weil dieses Verfahren als solches von den Beschwerdeführern nicht gerügt worden ist.
| Maier | Mössl | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |