Treffer
BGH Urteil

Ne bis in idem und Bindungswirkung teilrechtskräftiger Feststellungen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 323/78
Datum
30.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer. Der BGH stellt fest, dass Art.103 Abs.3 GG (ne bis in idem) nur bei bereits vollständig abgeschlossenen Verfahren Schutz bietet. Zudem ist der nachfolgende Tatrichter an die in Teilrechtskraft erwachsenen Feststellungen gebunden und darf diesen nicht widersprechen. Bei erneuter Verhandlung sind neue Einzel- und Gesamtstrafen so zu bemessen, dass die zuvor festgestellten Strafhöhen nicht überschritten werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art.103 Abs.3 GG (ne bis in idem) schützt vor mehrfacher Strafverfolgung für dieselbe Tat, greift jedoch nur, wenn ein vorheriges Strafverfahren bereits vollständig und materiell abgeschlossen ist.

2

Ein nachteiliger Tatrichter darf sich nach teilrechtskräftiger Verurteilung nicht entgegenstehend zu Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteilsspruchs äußern; die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Abweichungen, die allein den Schuldumfang betreffen.

3

Bei teilrechtskräftigen Verurteilungen ist der neuerliche Tatrichter in seinem Tatbild auf die nicht angegriffenen Feststellungen beschränkt und darf nur solche Tatsachen feststellen, die nicht im Widerspruch zur Teilrechtskraft stehen.

4

Wird nach teilweiser Aufhebung erneut verhandelt, dürfen neue Einzel- und Gesamtstrafen die vom ersten Gericht erkannten Strafen nicht übersteigen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den US-Soldaten Denis T. aus █████████, geboren 1953 in [REDACTED::CD (USA)], zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte und die rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten D.C. und S.C. baten am Abend des 24. Januar 1975 einen gewissen A.C., mit dem sie durch den Handel mit zollfreien Artikeln bekannt waren, sie gegen Bezahlung in eine andere Ortschaft zu fahren. Sie wollten A.C. gewaltsam sein Geld abnehmen. Als dieser an einer einsamen Stelle anhielt, legte der Angeklagte seinen linken Arm von hinten ruckartig um den Hals des Opfers und hielt es so lange in diesem Hebelgriff, bis die Mittäter es durchsucht und ausgeplündert hatten. A.C. war bewusstlos und röchelte. Er wurde anschließend unter Mitwirkung des Angeklagten weiter so lange mit Gürteln gedrosselt, bis er kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Sein Tod trat als Folge eines durch Atemnot verursachten Herzversagens ein.

Entgegen der Anklage, die Mord in Tateinheit mit Raub als gegeben ansah, verurteilte das Schwurgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (Einzelstrafe acht Jahre) und wegen Mordes (Einzelstrafe elf Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Es ging dabei davon aus, dass die Angeklagten den Entschluss zur Tötung des A.C. mit dem Ziel einer Verdeckung der vorher begangenen Raubtat erst nach der Beraubung fassten und dass Thomas hierbei möglicherweise in seinem Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt war.

Auf die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen seine Verurteilung wegen Mordes richtete, hob der Senat das angefochtene Urteil in diesem Umfang wegen eines sachlichen Widerspruchs in den Feststellungen zur inneren Tatseite auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Diese ist nunmehr zu der Feststellung gelangt, dass der Entschluss, das Opfer zur Verdeckung des begangenen Raubes zu töten, schon gefasst war, als der Angeklagte es im Würgegriff hielt, um seinen Komplizen die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Sie sieht angesichts des damit gegebenen tateinheitlichen Zusammentreffens von Raub und Mord und die in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen Raubes die Strafklage als verbraucht an und hat deshalb das Verfahren eingestellt.

Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Anwendung des in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegten Verbots wiederholter Strafverfolgung wegen ein und derselben Tat (ne bis in idem) für verfehlt hält. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Art. 103 Abs. 3 GG verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derenwegen er schon strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Strafverfahren verfolgt wird (Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 29 ff vor § 296 StPO). Sie setzt also ein vollständig abgeschlossenes Strafverfahren voraus und kann nicht eingreifen, solange wie hier über eine erstmalig zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemachte Tat in einem ersten Strafverfahren noch nicht abschließend sachlich entschieden ist, das Gericht also seiner Kognitionspflicht noch nicht umfassend genügt hat.

II. Allerdings sieht der Senat sich auch gehindert, den Angeklagten auf der Grundlage der nunmehr vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen wegen Mordes in Tateinheit mit Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer schuldig zu sprechen. Im Falle einer teilrechtskräftigen Verurteilung darf sich der neuerlich mit der Sache befasste Tatrichter nicht zu Feststellungen in Widerspruch setzen, welche dem in Teilrechtskraft erwachsenen Urteilsspruch zugrunde lagen (BGHSt 7, 283; 10, 71; 24, 274). Das gilt auch für Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen und die rechtliche Beurteilung nicht in Frage gestellt wird. Der Senat hält es nicht für angängig, für den hier gegebenen Fall der Teilrechtskraft im Rahmen einer einheitlichen Tat im Sinne des Verfahrensrechts (§ 264 StPO), in dem nach den Feststellungen des ersten Tatrichters eine Begrenzung des Rechtsmittels auf eine von zwei selbständigen Taten und Verurteilungen im Sinne des § 52 StGB statthaft war (BGHSt 24, 185), etwas anderes gelten zu lassen. Das Schwurgericht war deshalb nach der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Mordes an die Feststellung des ersten Tatrichters, dass der zur Ermöglichung des Raubes ausgeführte Würgegriff des Angeklagten noch nicht von einem Tötungsvorsatz getragen war, und damit zugleich an die rechtliche Selbständigkeit der Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gebunden. Es musste sich auf Feststellungen zu der Frage beschränken, ob das anschließende Drosseln des Opfers mit Gürteln mitursächlich für den Todeseintritt und vom Tötungsvorsatz mit Verdeckungsabsicht bestimmt war. Es hätte nach entsprechenden Feststellungen auf eine neue Einzelstrafe und eine neue Gesamtstrafe erkennen müssen, welche die vom ersten Schwurgericht erkannten Strafen nicht übersteigen durften (§ 358 Abs. 2 StPO).

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMüller
Ne bis in idem und Bindungswirkung teilrechtskräftiger Feststellungen – Zurückverweisung — Themis