Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum beendeten Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/74
- Datum
- 13.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch ist nur dann als beendet anzusehen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles getan hat, was zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich ist.
Die Feststellung eines beendeten Versuchs setzt tragfähige Feststellungen zur Vorstellung des Täters über den Erfolg und dessen Herbeiführung voraus.
Ist nicht ausgeschlossen, dass ein nicht beendeter Versuch vorliegt, kommt ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt gemäß § 46 Nr. 1 StGB in Betracht.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Abgrenzung zwischen beendigtem und unbeendetem Versuch, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 24. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 323/74 vom 13. Juli 1974
in der Strafsache gegen den Dachdecker Norbert R ███ aus ███, geboren am █████ 1939 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 24. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nachdem der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz Frau ███████ mehrere Hammerschläge versetzt hatte, ließ er plötzlich von ihr ab (UA Bl. 8). Das Schwurgericht lehnt strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch gemäß § 46 Nr. 2 StGB ab, weil die Tat bereits entdeckt gewesen sei, als der Angeklagte ernstliche Hilfe herbeigeholt habe (UA Bl. 18). Dabei geht es davon aus, dass es sich um einen beendeten Versuch i. S. des § 46 Nr. 2 StGB handelte. Diese Annahme wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Ein beendeter Versuch liegt nur dann vor, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung den Erfolg herbeiführen soll (BGHSt 14, 75, 79; 22, 330; 23, 356, 359). Dass der Angeklagte von vornherein Frau ███████ nur mit den ihr tatsächlich beigebrachten Schlägen töten wollte oder beim Ablassen es für möglich hielt, die bisherigen Schläge allein würden den Tod herbeiführen, was einen beendeten Versuch bedeuten würde (BGHSt 14, 75, 80; 22, 330), ist nicht festgestellt.
Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur ein nicht beendeter Mordversuch vorliegt und der Angeklagte insoweit wegen freiwilligen Rücktritts gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos ist und nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden durfte. Deswegen war die Verurteilung aufzuheben.
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