Revision und Wiedereinsetzung: Vorstrafenberücksichtigung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/73
- Datum
- 02.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nicht berücksichtigt werden, die nach § 60 Abs. 2 BZRG nicht in das Bundeszentralregister einzutragen sind, sofern nicht die in § 60 Abs. 3 BZRG geregelte Ausnahme greift.
Ergibt die Revision, insbesondere durch Sachrüge, dass bei der Strafzumessung unzulässige Umstände zum Nachteil des Verurteilten herangezogen wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Begründungsfrist unverschuldet erfolgte und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung des Rechtsmittels vorliegen.
Die Ausschließung einer konkreten Verurteilung aus dem Revisionsverfahren (z. B. nach § 154a StPO) berührt den Strafausspruch nicht, soweit andere festgestellte Tatbestände den höheren Strafrahmen rechtfertigen und die Kammer die ausgeschlossene Tat bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Verurteilten berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. August 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 323/73
in der Strafsache gegen den Koch Bernt Georg Johann van ███ aus ████, dort geboren in ███ ████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Buffetier Karl Hubert F██████ aus ████, geboren am ███ ███████ 1930 in █████, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1973
Tenor
1. Dem Angeklagten van ███ wird auf sein Gesuch vom 26. April 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. August 1972 gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten F████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision des Angeklagten van ████ – letztere nach Ausschluss der Verurteilung wegen Bandenschmuggels – werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten F████ muss im Strafausspruch mit der Sachrüge durchdringen, weil das Landgericht Vorstrafen dieses Angeklagten aus den Jahren 1946 bis 1952, die nach § 60 Abs. 2 BZRG in Ermangelung einer Ausnahme nach § 60 Abs. 3 BZRG nicht in das Bundeszentralregister zu übernehmen sind, bei der Strafzumessung zum Nachteil dieses Angeklagten berücksichtigt hat (§§ 61, 49 BZRG).
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen der beiden Angeklagten hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Die Verurteilung des Angeklagten van ███ wegen Bandenschmuggels (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 AbgO) hat der Senat gemäß § 154a StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft ausgeschieden. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt, da schon die gewerbsmäßige Tatbegehung den höheren Strafrahmen des § 397 AbgO begründet. Überdies hat die Strafkammer zum Vorliegen des Bandenschmuggels gesagt, dass sie dies bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten van ████ berücksichtigt habe.
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