Revision wegen Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/70
- Datum
- 28.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ersichtlich unbeeinflusst von der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist.
Nach Art. 93 des 1. StrRG darf für vor dem 1. April 1970 begangene Taten Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen; die Nichtanwendung des § 42e StGB bleibt bestehen, wenn sie nach dem bisherigen Recht fehlerfrei ist.
Bei Aufhebung eines früheren Gesamtstrafenausspruchs ist bei Neufestsetzung der Gesamtstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung unabhängig von der früheren Rechtskraft gesondert zu überprüfen, weil Nebenfolgen nur neben der Gesamtstrafe zu verhängen sind (§ 76 StGB aF).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine hinreichend wahrscheinliche Prognose voraus, dass der Verurteilte nach der Strafverbüßung erneut erhebliche Straftaten begehen und somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 20. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 323/70 in der Strafsache gegen Sch ████, den Arbeiter Jakob ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ████ 1933 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, ███ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 20. Januar 1970 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte verübte am 23. November 1965 einen bewaffneten Raubüberfall auf das Postamt in A[REDACTED]–Stadt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Am 23. April 1968 hatte eine Strafkammer des Landgerichts in Köln den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei anderen Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet, die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Falle ██████ hat das Schwurgericht am 20. Januar 1970 den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls „unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts in Köln vom 23. April 1968 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe“ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist abgesehen worden. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde ausschließlich dagegen, dass die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Sicherungsverwahrung ist zulässig, weil die Strafe ersichtlich unbeeinflusst davon verhängt worden ist, dass das Schwurgericht von der Sicherungsverwahrung abgesehen hat (BGHSt 7, 101). Ein untrennbarer Zusammenhang hätte nur bestanden, wenn das Gericht aus diesem Grunde die Freiheitsstrafe verschärft hätte. Das ist hier aber mit Bestimmtheit auszuschließen; denn wegen der jetzt abgeurteilten Tat ist (unter Ablehnung mildernder Umstände) eine Zuchthausstrafe von acht Jahren verhängt und die Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis nur um ein Jahr erhöht worden, obwohl der Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre Zuchthaus betragen hat.
2. Gemäß Art. 93 des 1. StrRG darf wegen einer vor dem 1. April 1970 begangenen Tat die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen. Hieraus folgt für das Revisionsrecht, dass die Nichtanwendung des § 42e StGB Bestand hat, wenn sie nach neuem oder bisherigem Recht fehlerfrei ist. Hier trifft das nach dem bisherigen Recht zu.
a) Dass die Sicherungsverwahrung durch das erste Urteil schon rechtskräftig angeordnet war, stand einer neuen Prüfung der Frage nicht entgegen.
Nach § 76 StGB aF sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen oder anzuordnen. Sie fallen deshalb ohne weiteres weg, wenn die Gesamtstrafe aufgehoben wird (BGHSt 14, 381, 382). Das gilt auch, wenn der aufgehobene Gesamtstrafausspruch schon rechtskräftig geworden ist (vgl. RGSt 75, 212; BGHSt 7, 180, 181). Das Schwurgericht hat deshalb bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB aF zu Recht nochmals geprüft, ob die Sicherungsverwahrung anzuordnen war.
b) Das Ergebnis dieser Prüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Schwurgericht hatte nach Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs einschließlich des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des ersten Urteils selbständig darüber zu befinden, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten war (vgl. RGSt 75, 212 mit Nachweisen). In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in BGHSt 14, 381 entschieden.
Das Schwurgericht hält es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeklagte nach der Strafverbüßung wieder erhebliche Straftaten begehen und damit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein wird. Weder verstößt das Schwurgericht bei den Ausführungen hierzu gegen anerkannte Erfahrungssätze, noch sind hiergegen sonst aus Rechtsgründen Einwendungen zu erheben. Damit ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach den insoweit für diesen Fall noch geltenden bisherigen Bestimmungen gerechtfertigt (Prognose auf den zukünftigen Entlassungstag gemäß § 42e StGB aF).
| Willms | Baldus | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |