Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Beteiligung am versuchten Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/69
- Datum
- 24.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Beteiligung an einem Raub ist erforderlich, dass der Beteiligte die Tat durch einen gemeinsamen Tatentschluss oder durch förderndes Verhalten im Einvernehmen mit den Tätern unterstützt.
Die bloße Entgegennahme von zuvor durch andere Weggenommenem und deren Prüfung auf Brauchbarkeit begründet für sich allein weder Mittäterschaft noch Beihilfe am Raub.
Anwesenheit am Tatort ohne nachweisbares förderndes Verhalten reicht nicht zur Strafbarkeit als Teilnehmer am Raub.
Fehlende Feststellungen zur Rolle des Beschuldigten bei Tatplanung oder tatförderndem Verhalten führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 323/69
in der Strafsache gegen den Fensterputzer Karl Theodor aus ████, dort geboren ███████ ████ wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie stellt fest, dass der Angeklagte sah, wie die Zeugen G[REDACTED] und K[REDACTED] ihr Opfer B[REDACTED] in Beraubungsabsicht niederschlugen, dann den Entschluss fasste, sich an der Tat zu beteiligen, „um einen Beuteanteil zu erhalten“, und schließlich von ███████ und K[REDACTED] Sachen annahm, die diese dem Niedergeschlagenen weggenommen hatten.
Diese Feststellungen rechtfertigen es nicht, den Angeklagten wegen Beteiligung am Raub zu verurteilen; denn sie lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte die Tat ██████ und ███████ ██ im Einvernehmen mit diesen in irgendeiner Weise gefördert hat (vgl. BGHSt 16, 12). Die bloße Entgegennahme geraubter Sachen und die Prüfung dieser Sachen auf ihre Brauchbarkeit für ihn, den Angeklagten, selbst reichen insoweit nicht aus. Das Urteil war aus diesem Grunde aufzuheben.
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