Zurückverweisung wegen fehlender Ausführungen zur Sperre der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/66
- Datum
- 26.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen bei Nichtergehen auf einen in der Verhandlung gestellten Antrag darlegen, weshalb eine beantragte Maßregel der Sicherung und Besserung nicht angeordnet wurde (§ 267 Abs. 6 StPO).
Fehlen solche Ausführungen, bleibt unklar, ob der Antrag übergangen wurde oder ihm aus rechtsirrigen Erwägungen nicht stattgegeben wurde; dies betrifft sowohl das formelle als auch das sachliche Recht.
Ein Mangel der Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 6 StPO führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der Entscheidung, insbesondere über die unterbliebene Anordnung und über die Kosten des Rechtsmittels.
Ist der Beschuldigte wegen Schuldunfähigkeit (§ 51 StGB) nicht verurteilt worden, entbindet dies die Vorinstanz nicht von der Verpflichtung, über mögliche begleitende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Sperre der Fahrerlaubnis) zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den Schuhmacher Walter ████ aus FC, dort geboren am █████████████, zur Zeit untergebracht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1966 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Sperre der Fahrerlaubnis und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der bereits wiederholt wegen verkehrswidrigen Verhaltens vorbestrafte Beschuldigte wurde am 16. November 1963 erneut von der Polizei dabei betroffen, wie er ohne Führerschein mit einem wenige Tage vorher gestohlenen Kraftwagen durch Frankfurt fuhr. Als er von den Beamten einer Polizeistreife gestellt wurde, suchte er sich durch die Flucht mit dem Kraftwagen dem Zugriff zu entziehen. Er fuhr mit Vollgas an, obwohl sich ein Polizeibeamter vor dem Fahrzeug aufgestellt hatte und ein anderer sich zu ihm durch das geöffnete Seitenfenster hineinbeugte. Während der eine Polizeibeamte gerade noch zur Seite springen konnte, blieb der andere zunächst an dem Wagen hängen und fiel dann nach einer Strecke von 40 m auf die Straße. Bei der anschließenden Verfolgung überfuhr der Angeklagte ein rotes Lichtsignal und prallte dabei auf einen, wie er sah, an der Kreuzung haltenden Radfahrer, der zur Seite geschleudert wurde und erheblich verletzt wurde. Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, flüchtete er zunächst mit dem Kraftwagen und dann zu Fuß, bis er schließlich gestellt und festgenommen werden konnte.
Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerstands (§ 113 Abs. 1 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB), Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) und Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist daran gescheitert, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten wegen Schizophrenie unzurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat deshalb seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen hat es sich auch in den Urteilsgründen – nicht zu dem von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Antrag geäußert, die Erteilung eines Führerscheins an den Beschuldigten für immer zu untersagen (§§ 42m, 42n StGB).
Das wird von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf BGHSt 13, 91 mit Recht beanstandet. Nach § 267 Abs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb eine Maßregel der Sicherung und Besserung einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Fehlen diese Ausführungen, so lässt sich nicht ausschließen, dass entweder die Behandlung des Antrags vollständig unterblieben ist oder dass ihm aus rechtsirrigen Erwägungen nicht entsprochen wurde. Der Mangel, der sowohl das formelle wie das sachliche Recht betrifft, führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts, welche ergänzend über die Sperre der Fahrerlaubnis und zugleich über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.
| Dotterweich | Kirchhof | Müller | |||
| Willms | Henning |