Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Verführung (§ 182 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 323/51
Datum
15.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung einer 14‑jährigen Frau nach § 182 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rügt Verfahrensfehler und die Sachrüge zur Beweiswürdigung; das Revisionsgericht hält diese Angriffe für unbegründet. Es bejaht die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage, verneint Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und sieht keine Rechtsfehler in der Sachverhaltsfeststellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren sind rein tatsächliche Angriffe, die nur eine andere Würdigung des Beweisergebnisses verlangen, unzulässig.

2

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin bedarf es nicht in jedem Fall eines Sachverständigen; das Gericht kann mit Lebenserfahrung Aussagen würdigen, sofern keine außergewöhnlichen seelischen Verhältnisse oder unaufklärbare Widersprüche vorliegen (§ 244 Abs. 2 StPO).

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich frei und nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (§ 261 StPO).

4

Ein Hilfsantrag auf Augenschein kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die zu beweisende Behauptung als unterstellt ansieht oder die vorhandene Aussagelage für die Feststellung ausreicht (§ 244 Abs. 3 StPO).

5

Der Tatbestand der Verführung (§ 182 StGB) kann durch Ausnutzung altersmäßiger Überlegenheit, Vertrauensstellung und gezielter sinnlicher Einwirkungen verwirklicht werden; frühere unsittliche Berührungen begründen nicht automatisch die Bescholtenheit des Opfers.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 15. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehem. Polizeiwachtmeister Fritz W. aus C., geboren am ██████ 1916 in ██████, Kreis ██████, wegen Verführung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. H. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Henneka Bundesrichter

Werner Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 15. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der bis zum 24. Januar 1951 Polizeibeamter in ██████ war, ist durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 1951 wegen Verführung gemäß § 182 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Er hat im Spätsommer 1948 mit der 14-jährigen Tochter Ursula der Eheleute ███████ in ████, die ihn als Untermietern in ihr Haus aufgenommen hatten, den Beischlaf vollzogen. Das geschlechtliche Vertrauensverhältnis mit dem Mädchen hat er darauf bis etwa Mai 1950 fortgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrecht.

1. Mit nur tatsächlichen Behauptungen macht die Revision in erster Linie geltend, das Landgericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts das Ergebnis der Hauptverhandlung unrichtig wiedergegeben. Diese Ausführung ist im Revisionsverfahren unzulässig.

2. Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht es unterlassen habe, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ursula ████ einen Sachverständigen zuzuziehen. Wie aus den Urteilsgründen mit Klarheit hervorgeht, hat sich das Landgericht die erforderliche Sach- und Lebenskunde selbst zugetraut, um die Aussage dieses nunmehr 17-jährigen Mädchens richtig zu beurteilen, das geschlechtliche Erlebnisse aus seiner Pubertätszeit berichtete. Die sachliche Würdigung solcher Aussagen ist nicht so schwierig, dass sich der lebenserfahrene Richter ihrer ohne sachverständige Hilfe enthalten müsste. Sie erfordert nicht unbedingt ein besonders fachliches Wissen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn außergewöhnliche seelische Gegebenheiten zu beurteilen sind oder wenn sich Widersprüche zeigen, die auch mit reifer Lebenserfahrung nicht sachgemäß gewürdigt werden können. Das Landgericht hat der Zeugin Ursula ██ nicht in allen Punkten geglaubt. Es hat jedoch mit Sachlichkeit das Glaubwürdige der Zeugenaussage von den Unglaubwürdigen geschieden. Richterliche Aufklärungspflicht ist daher nicht dadurch verletzt worden, dass kein Sachverständiger beigezogen worden ist (§ 244 Abs. 2 StPO).

3. Auch soweit die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, geht sie fehl. Sie rügt zu Unrecht, es sei unzulässig, einzelne Teile der Aussage der Zeugin Ursula ██████ für beweiskräftig zu erachten, während einige unrichtige Angaben als für die Glaubwürdigkeit der Zeugin unschädlich betrachtet werden. Das Gericht ist in der Würdigung einer Zeugenaussage frei (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist mit der Revision nicht angreifbar, sofern sie nicht gegen die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze des Lebens verstößt. Ein Ermessensmissbrauch kann nicht in der Tatsache gesehen werden, dass das Landgericht einige Angaben der Zeugin Ursula ████ für wahr, andere jedoch für sachlich unrichtig gehalten hat.

4. Unbegründet ist weiter der Angriff der Revision, dass das Landgericht mit unzulässigen Gründen den Hilfsantrag des Verteidigers auf Vornahme eines Augenscheins im Hause ████ abgelehnt hat. Die Verteidigung hatte diesen Antrag gestellt zum Beweise der angeblichen Unrichtigkeit der früheren Angaben der Ursula ████, sie habe im Bette liegend sehen können, dass der Angeklagte a) nackend vor seinem Bette stand, und b) sich auf seinem Bette nackend ausstreckte und dann ein steifes Glied bekam.

Das Landgericht hat den Hilfsantrag im Urteil (S. 11) mit der zulässigen und rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, dass diese Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt werde (§ 244 Abs. 3 StPO). Im Übrigen hat es darauf hingewiesen, dass Ursula ██ in der Hauptverhandlung nur ausgesagt hat, sie habe von ihrem Bette aus gesehen, dass der Angeklagte sich bei offener Tür nackt ausgezogen habe und nackt im Zimmer herumgegangen sei. Allein diese Feststellung hat das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Es hat in unangreifbarer Weise festgestellt, dass die Zeugin die dargelegte Beobachtung von ihrem Bette aus machen konnte. Die frühere Aussage der Zeugin, sie habe gesehen, wie der Angeklagte sich nackt auf seinem Bett gestreckt und dort ein steifes Glied gehabt habe, ist in die Feststellungen des Gerichts nicht aufgenommen und auch dort nicht verwertet worden. Ein Verfahrensverstoß durch Ablehnung des Hilfsantrags der Verteidigung liegt daher nicht vor.

5. Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, dass das Landgericht angebliche Widersprüche in den Aussagen der Ursula ███████ nicht durch Ausübung des richterlichen Fragerechts aufgeklärt habe. Das Endgericht hat die Angaben dieser Zeugin einer so sorgfältigen Würdigung unterzogen, dass aufklärungsbedürftige Widersprüche in den Feststellungen des Urteils nicht mehr ersichtlich sind.

II. Sachliches Recht.

Mit rechtlich einwandfreien Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Verführung im Sinne des § 182 StGB erfüllt hat.

Es hat ausgeführt, dass er seine altersmäßige Überlegenheit, seine Vertrauensstellung im Hause ████, sein Ansehen und sinnliche Reize (schamlose Berührungen, Herumlaufen in nacktem Zustand) zum Mittel gemacht habe, um den Willen des Mädchens seinen geschlechtlichen Wünschen geneigt und dienstbar zu machen. Außerdem hat es festgestellt, dass Ursula ████ bis dahin unbescholten war und dass der Angeklagte dies kannte.

Der Annahme des Landgerichts, dass Ursula ████ unbescholten war, liegt dabei kein Rechtsirrtum zugrunde. Die Tatsache, dass der Angeklagte vor dem ersten Beischlaf das Mädchen wiederholt unzüchtig berührte, berechtigt ihn nicht, wie es durch die Revision geschieht, den Vorwurf der Bescholtenheit zu erheben. Sein fortgesetztes schamloses Verhalten war nach Auffassung des Landgerichts ein bewusst angewandtes Mittel, um das Mädchen geschlechtlich zu beeinflussen. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass des Mädchens beim ersten Beischlaf nicht mehr die gleiche Unversehrtheit hatte wie zu dem Zeitpunkt, als er sich ihm zum ersten Male näherte (RGSt 32, 438).

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte zudem die Ursula ████, die an sich nicht von selbst zum Geschlechtsverkehr bereit war, mit dem ersten Beischlaf überrascht, so dass sie „nicht wusste, wie ihr geschah“.

Der Angriff der Revision, dass diese Feststellung der Lebenserfahrung widerspreche, weil alle Mädchen von 14 Jahren heute aufgeklärt seien, geht fehl und lässt neben der Sache. Er enthält im Grunde nur eine in der Revisionsinstanz unbeachtliche tatsächliche Behauptung, mit der die Feststellungen des Urteils erschüttert werden sollen.

Im Übrigen lässt die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler oder Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.

Die unbegründete Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. KirchnerWerner
Dr. MoerickeHenneka
Revision verworfen: Verurteilung wegen Verführung (§ 182 StGB) bestätigt — Themis