Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: wirksamer Rechtsmittelverzicht nach § 302 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/96
Datum
24.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil dieser nach Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und protokolliert und somit genehmigt (§ 273 Abs. 3, § 302 Abs. 1 StPO). Gegenteilige Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO). Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 StPO führt zur Unzulässigkeit nachträglich eingelegter Rechtsmittel.

2

Eine Verzichtserklärung ist wirksam, wenn sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO in der Verhandlung vorgelesen und protokolliert sowie genehmigt worden ist.

3

Die Sitzungsniederschrift hat nach § 274 StPO Beweiswirkung gegen entgegenstehende Behauptungen; sie kann eine behauptete Nichtabgabe des Verzichts widerlegen.

4

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist nach ständiger Rechtsprechung unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums oder sonstiger Einwände nachträglich angefochten werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 322/96

vom 24. Juli 1996

in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am Günter Herbert ██ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die mit Schreiben des Angeklagten vom 2. März 1996, beim Landgericht eingegangen am 12. März 1996, eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. März 1996 der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Verzichtserklärung ist vorgelesen und genehmigt worden (§ 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, liegen nicht vor.

Die Behauptung des Angeklagten in seinem Schreiben vom 11. Juli 1996, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, wird durch das Protokoll widerlegt (§ 274 StPO; vgl. BGHSt 18, 257, 258).

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

GollwitzerJahnkeDetter
NiemöllerBode
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