Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/90
Datum
26.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH erkennt einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung: Das Landgericht hat eine frühere richterliche Aussage als überzeugend verwertet, obwohl sie dessen Lieferantenannahme unterläuft. Aufgrund dieses Mangels hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Verurteilung auf einer Beweiswürdigung beruht, die innerlich widersprüchliche oder die eigene Überzeugungsbildung unterminierende Feststellungen als überzeugend heranzieht.

2

Das Gericht darf Teile früherer Aussagen nicht zum tragenden Beweisgrund machen, wenn diese Aussagen mit der vom Gericht vorausgesetzten Tätereigenschaft (z.B. Lieferant/Geschäftsherr) unvereinbar sind, ohne die Widersprüche aufzuklären.

3

Die Frage, ob der Beschuldigte als Lieferant/Geschäftsherr des Rauschgifts anzusehen ist, berührt den Schuldgehalt und erfordert tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen.

4

Führt der festgestellte sachlich-rechtliche Mangel dazu, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 322/90 BESCHLUSS vom 9. November 1990 in der Strafsache gegen Maxim Jakob ██ ██, geboren am ██ 1940 in ███ (Sch), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 9. November 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. Januar 1990, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, die Sachrüge hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Die Beweiswürdigung des Urteils leidet an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er sei bei Antritt der Fahrt nach Alzey – wo nach der Absprache mit den Scheinkäufern das Rauschgift übergeben werden sollte – ahnungslos gewesen und habe erst auf dem Rastplatz Guntersheim in einer im Kofferraum befindlichen Tasche Packchen mit rötlicher, grüner und brauner Substanz gesehen, die er – ohne zu wissen, was es war – aus der Tasche genommen und einzeln in die Vertiefung des Ersatzreifens gelegt habe. Weil er sich von dem Mitangeklagten ████ bedroht gefühlt habe, sei er nach Alzey weitergefahren.

Die Strafkammer erachtete diese Einlassung für widerlegt und sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer es war, der das – von unbekannt gebliebenen Hintermännern übernommene – Haschisch nach Vermittlung durch die beiden Mitangeklagten an die deutschen Käufer liefern wollte.

Zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten stellte sie in einem für ihre Überzeugungsbildung ersichtlich wesentlichen Argument auf die Angaben des Angeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme gegenüber dem Richter ab, die sie ‚insgesamt für überzeugender als die, die der Angeklagte ████ jetzt macht‘, wertet. Sie führt dazu weiter aus (UA S. 28 f):

‚Dies gilt auch insoweit, als der Angeklagte ████ gegenüber dem Richter ausgesagt hat, bereits vor Karlsruhe nach dem Abstellen des Fahrzeugs in Rust habe er – ████ – den Angeklagten ████ nach dem Tascheninhalt gefragt. ███ habe ihm auf Befragen dann gesagt, es handele sich um Haschisch. Diese Aussage passt nach Überzeugung der Kammer auch zu der ebenfalls vor dem Richter gemachten Angabe des Angeklagten ████, er habe auf dem Parkplatz in Alzey gesagt, es handele sich um 10 kg.

Wenig überzeugend ist dagegen die jetzige Einlassung des Angeklagten ██, er habe den Angeklagten erst nach der Autobahnausfahrt Karlsruhe, nachdem sie daran vorbeigefahren seien, nach dem Tascheninhalt gefragt.

Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte ████ in seiner richterlichen Vernehmung weiter ausgesagt hat, er habe sich, nachdem er erfahren habe, dass Haschisch in der Tasche sei, dennoch bereit erklärt, den Angeklagten ████ bis Karlsruhe mitzunehmen. Bei Karlsruhe habe ihn ████ dann noch gebeten weiterzufahren, um die Ware abliefern zu können. Diese Aussage ist so detailreich, dass für die Kammer kein Grund besteht, ein Missverständnis dahingehend anzunehmen, der Angeklagte ████ habe vor bzw. hinter Karlsruhe verwechselt. Wenn der Angeklagte ███ jetzt in der Hauptverhandlung aussagt, er habe erst hinter Karlsruhe Gelegenheit gehabt, den Angeklagten ███████ nach dem Tascheninhalt zu fragen, nachdem der Angeklagte ██████ ihn durch eine irgendwie geartete Bedrohung dazu gebracht habe, an der Autobahnausfahrt vorbeizufahren, so ist für die Kammer darin nur der Versuch des Angeklagten ████ zu sehen, eine Erklärung dafür zu finden, weshalb er trotz der von ihm angegebenen Verabredung in Karlsruhe tatsächlich nach Alzey gefahren ist.‘

Die Strafkammer ist sich dabei offenbar nicht bewusst geworden, dass diese – von ihr als überzeugender und detailreich gewertete – Aussage im Widerspruch zu ihrer Annahme steht, der Angeklagte sei Lieferant des Haschisch gewesen. Er hätte – wäre diese Annahme richtig – überhaupt nicht nach dem Inhalt der Tasche fragen müssen.“

Desgleichen stellt die Strafkammer mit der Annahme, der Angeklagte habe entsprechend seiner Einlassung gegenüber dem Richter erst bei Karlsruhe den von ███ in Aussicht genommenen Treffpunkt █████-Hotel in Alzey erfahren, ihre weitere Feststellung (UA S. 16) in Frage, der Angeklagte habe vor Fahrtantritt diesen Treffpunkt vorgeschlagen.

Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht. Zwar sprachen noch weitere gewichtige, mit Tatsachen belegte Argumente für die Annahme, der Angeklagte habe das Rauschgift selbst geliefert. Doch hat die Strafkammer gerade das aus der früheren Aussage abgeleitete Argument in den Vordergrund der Würdigung gerückt und ihm erkennbar für ihre Überzeugungsbildung erhebliche Bedeutung beigemessen. Die Frage, ob der Angeklagte selbst Lieferant des – von unbekannt gebliebenen Hintermännern übernommenen – Rauschgifts und damit der Geschäftsherr war, ist für die Bestimmung des Schuldgehalts seiner Tat erheblich. Sie berührt die Feststellungen zum Schuldspruch. Der sachlich-rechtliche Mangel nötigt daher zur umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit dieses den Beschwerdeführer betrifft.“

NiemöllerHerdegenDetter
MaierSchafer
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