Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung durch unzuverlässigen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/87
Datum
05.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen (versuchten und vollendeten) Diebstahls. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer die Glaubwürdigkeit des zentralen Zeugen unzureichend gewürdigt hatte. Zahlreiche nachweislich falsche Angaben und mögliche Motivlagen wurden im Urteil nicht ausreichend erörtert. Mangels tragfähiger Begründung konnte die Verurteilung nicht bestehen bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht allein auf den Bekundungen eines Zeugen beruhen, dessen zahlreiche nachweislich unwahre Angaben die Tendenz zu Falschaussagen aufzeigen, ohne dass das Gericht darlegt, weshalb die relevanten Angaben dennoch glaubwürdig seien.

2

Hat ein Zeuge mögliche Motivlagen für eine Falschbelastung (z.B. Hass oder Rache) oder erhebliche Widersprüche in nebensächlichen und wesentlichen Punkten, muss das Gericht diese Umstände im Urteil behandeln und ihre Bedeutung für die Glaubhaftigkeit erläutern.

3

Aus dem Eindruck von einem Zeugen (z. B. dessen vermeintlichem "Eigenerleben") darf nicht ohne weitere Darlegung geschlossen werden, dass dessen Schilderungen zugleich den Beteiligungsnachweis für Dritte begründen.

4

Bei einer Vielzahl erwiesener falscher Angaben eines Zeugen ist zu prüfen und darzulegen, ob daraus eine generelle Neigung zu Falschaussagen folgt, die seine Verwertbarkeit für die Entscheidungsfindung insgesamt ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 16. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 322/87 in der Strafsache gegen ███████ aus KC), dort geboren am ███████, Josef, 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten sowie vollendeten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung ist rechtlich fehlerhaft.

Das Landgericht hat die Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten in beiden Fällen allein auf Grund der Bekundungen des Zeugen Hain und des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Glatzel über die Aussagefähigkeit des Zeugen gewonnen. In dem Urteil wird unter anderem ausgeführt, zwar sei der erheblich vorbestrafte Zeuge zwischen 1959 und 1963 zeitweilig in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen; auch habe er zu „verschiedenen Randgeschehen, die mit den beiden angeklagten Taten nicht in unmittelbarem Sachzusammenhang stehen“, die Unwahrheit gesagt. Dennoch sei er sowohl aussagefähig als auch – soweit seine Bekundungen das „Kerngeschehen“ der beiden Taten betreffen würden – glaubwürdig. Er habe in diesem Umfang vor der Strafkammer ebenso wie schon im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten stets gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben gemacht und dabei zu erkennen gegeben, dass seine Tatbeteiligung sowie die des Angeklagten „eigenerlebt“ seien. Zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Bekundungen sei sie, die Strafkammer, ferner auf Grund seines subjektiven Aussageverhaltens gelangt. Seine Schilderung des in ██ ██ █████████ Einbruchsdiebstahls finde „aussagekräftige objektive Bezüge in dem übrigen Beweisergebnis“. Dass er wegen des Ende der 60er Jahre verübten Selbstmordes seines früheren Freundes ███, der möglicherweise aufgrund eines „Verrats“ des Angeklagten inhaftiert worden sei, noch heute einen unversöhnlichen Hass sowie Rache gegen den Angeklagten hegen und ihn deshalb zu Unrecht belasten könnte, sei auszuschließen.

a) Die Strafkammer hat die Bedeutung einzelner von ihr dem „Randgeschehen“ zugeordneter Umstände für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu den beiden Taten verkannt. Das gilt einmal für seine unrichtigen Bekundungen über den Aufenthalt des Angeklagten in ███

r der in der folgenden Nacht dort ████████ am Nachmittag vom 1. Ferner gehören zu den betreffenden Umständen die wahrheitswidrige Aussage über den Ort, an dem die in diesem Fall erlangte Beute geteilt worden sein soll, sowie die unzutreffende Angabe, der Angeklagte sei am Morgen (Freitag) nach dieser Tat seiner Meldepflicht bei der Polizei in ██ ███████████████ nicht nachgekommen, während er dies sonst an jedem Wochenende in den Abendstunden getan habe. Ersichtlich wollte der Zeuge damit zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte sich auf diese Weise ein Alibi verschaffen wollte. Diese Behauptungen des Zeugen hatten unmittelbaren Bezug zu dem Fall BC+. Das Landgericht hätte im Urteil darlegen müssen, warum ihnen – im Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen zum „Kerngeschehen“ – keinerlei Bedeutung beizumessen ist.

b) Die Strafkammer hat aus dem Eindruck von dem Zeugen auf die Richtigkeit seiner Schilderung über die Tatbeteiligung des Angeklagten geschlossen. Dabei wird von ihr aber nicht dargetan, inwiefern diesem „Eigenerlebnis“ Beweiswert nicht nur für seine eigene Täterschaft, sondern auch für die des Angeklagten zukommt. Das Urteil gibt Anlass zu der Besorgnis,

c) Vor allem gibt das Urteil bei der Beweiswürdigung die vom Zeugen ausgesprochene Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge zu Falschbelastungen neigt. Obwohl er wahrheitswidrig angegeben hat, er habe seine gesamte Sachkunde für das Einbrechen durch den Angeklagten erhalten und sei allein von diesem zum Begehen von Diebstählen verleitet oder angehalten worden, auch hätten sie gemeinsam in ██ einen Einbruchsversuch unter-

nommen, setzt sich die Strafkammer nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob diese falschen Vorwürfe dafür sprechen könnten, dass er den Angeklagten auch in Bezug auf die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildenden Taten zu Unrecht belastet hat.

d) Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht als wahr unterstellten falschen Aussagen des Zeugen (in etwa 28 Punkten) hätte im Urteil nicht unerörtert bleiben dürfen, ob der Zeuge zu Falschaussagen neigt.

2. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer darauf eingehen müssen (vgl. hierzu BGH NJW 1961, 2069), dass er in den Hauptverhandlungen vom 6. August und 21. November 1986 die Verteidigerin zu Unrecht bezichtigt hatte, sie habe ihm während seiner Zeugenvernehmung in einem anderen Strafverfahren zugeflüstert, sie werde ihn in die Heil- und Pflegeanstalt bringen, wenn er aussage.

3. Da das Urteil jedenfalls wegen dieser Mängel nicht aufrechterhalten werden kann, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Revisionsvorbringen.

HerdegenMaierNiemöller
MeyerTheune
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