Revision: Umqualifizierung versuchter Kokain-Einfuhr zu unerlaubtem Handeltreiben wegen lückenhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/85
- Datum
- 20.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung des Vorsatzes in Betäubungsmittelverfahren sind Indizien wie die Möglichkeit, Gepäck bei einer Zwischenlandung ausgehändigt zu bekommen, nur ein Indiz; der Tatrichter hat alle sonstigen für die Tätervorstellung bedeutsamen Umstände umfassend zu würdigen.
Fehlende Auslandserfahrung, mangelnde Fähigkeit, Reiseformalitäten selbst zu erledigen, kurze Zwischenaufenthalte und der Verzicht auf Handgepäck sind relevante Umstände, die die Annahme der Kenntnis bzw. des Vorsatzes erheblich erschüttern können.
Lückenhafte Urteilsgründe zur Beweiswürdigung, insbesondere das Auslassen wesentlicher Gegenumstände, rechtfertigen die Aufhebung einer Verurteilung wegen fehlender tragfähiger Feststellungen.
Führt die Aufhebung eines für das Strafmaß oder die Rechtsfolgen wesentlichen Tatbestands zur Wegfallgrundlage des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 322/85 in der Strafsache gegen ██ eS ██ den Kaufmann Luis Felipe aus San AC) TC █████, geboren am ██████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1985 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Der Angeklagte, ein Kolumbianer, der noch nie im Ausland gewesen war, ließ sich überreden, 1.000 bis 1.500 g Kokain in einem präparierten Koffer nach ██ zu bringen. Als Entlohnung sollte er 1.200 Dollar erhalten. Ein Bekannter des Auftraggebers buchte für ihn einen Flug von BC] über ███ nach Br[REDACTED]. Er übernahm auch die Abwicklung der sonstigen Formalitäten, nachdem Schwierigkeiten aufgetreten waren, weil der Angeklagte sein Gepäck nicht ordnungsgemäß aufgegeben hatte. Am 3. August 1984 um 7.35 Uhr landete die vom Angeklagten benutzte Maschine auf dem Flughafen █████ ███. In dem für den Weiterflug nach Br[REDACTED] bestimmten Ticket war eine Abflugzeit „nach 9.00 Uhr“ vermerkt. Gegen 8.00 Uhr wurde der Angeklagte von einem Zollbeamten kontrolliert. Dieser hatte sich darüber gewundert, dass der Angeklagte als Südamerikaner kein Handgepäck bei sich führte. Vor Abschluss der Personenkontrolle entdeckte ein anderer Zollbeamter bei der Untersuchung des Reisegepäcks im Koffer des Angeklagten 1.356,3 g Kokainzubereitung. Dessen durchschnittlicher Gehalt an Kokain-Hydrochlorid betrug 91,8 %.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ferner das Kokain, den Koffer sowie die Flugtickets eingezogen.
II. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen versuchten Verbrechens nach § 30 BtMG kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe Gelegenheit gehabt, sich während einer Aufenthaltsdauer von eineinhalb Stunden auf dem Flughafen in Frankfurt am Main seinen Koffer herausgeben zu lassen; dessen sei er sich auch bewusst gewesen; dies folge einmal aus dem im Ticket angegebenen und für ihn deshalb ersichtlichen Zeitpunkt des Weiterflugs, sodann aus der Tatsache, dass er kein Handgepäck besessen habe; letzteres lasse darauf schließen, dass er gewusst habe, wenn er irgendetwas benötige, könne er während des längeren Aufenthalts auf dem Flughafen jederzeit an seinen Koffer. Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.
Die den objektiven Tatbestand betreffende Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten hätten eineinhalb Stunden zur Verfügung gestanden, um an das Kokain zu gelangen, widerspricht der Feststellung, dass das Betäubungsmittel bereits nach etwa einer halben Stunde entdeckt worden war. Das Landgericht hat denn auch selbst nicht eine vollendete Einfuhr bejaht.
Vor allem aber bestehen rechtliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten. Der Senat hat zwar in BGHSt 31, 74, 78 darauf hingewiesen, dass Flugreisenden im Allgemeinen die Möglichkeit bekannt sei, sich das Reisegepäck während des Umladens auf einem Zwischenlandeplatz aushändigen zu lassen. Ob diese Möglichkeit regelmäßig besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wenn sie gegeben ist, kommt dieser Tatsache bei der Feststellung der Kenntnis des Täters lediglich das Gewicht eines Indizes zu. Der Tatrichter hat deshalb bei seiner Würdigung auch alle anderen Umstände zu berücksichtigen, die für die Vorstellung des Täters von Bedeutung sein können.
Die Begründung im angefochtenen Urteil gibt zu Zweifeln Anlass, ob das Landgericht eine derartige umfassende und erschöpfende Prüfung vorgenommen hat. So hat es sich nicht mit der Feststellung auseinandergesetzt, dass der Angeklagte früher noch nicht im Ausland gewesen war. Ebensowenig ist die Strafkammer bei der Wiedergabe der Beweiswürdigung darauf eingegangen, dass dem Angeklagten ersichtlich die Fähigkeit fehlte, Reiseformalitäten allein abzuwickeln. Umstände des Nicht-Handgepäcks hat sie bei ihrer Folgerung aus dem Fehlen von Handgepäck die Tatsache unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte auf die Mitnahme solchen Gepäcks verzichtet hat, obwohl er während der – im Verhältnis zu der wesentlich längeren Flugdauer – kurzen Aufenthaltsdauer auf dem Flughafen keine Möglichkeit hatte, an seinen Koffer zu gelangen. Davon abgesehen geht aus dem Urteil nicht einmal hervor, ob sich außer dem Kokain in dem Koffer Gegenstände befanden, insbesondere solche, deren der Angeklagte bei dem Zwischenaufenthalt bedurft hätte.
Die somit lückenhafte Urteilsbegründung zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Da Feststellungen, die für eine solche Verurteilung auch nach einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert. Diese Entscheidung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, denn das Landgericht hat die versuchte Einfuhr straferschwerend gewertet. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete Verfahrensbeschwerde ist somit gegenstandslos.
Von den aufgezeigten Rechtsfehlern wird die Einziehungsanordnung nicht berührt.
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