Revision: Streichung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bei vorhandenem Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/76
- Datum
- 07.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz zur Tötung umfasst stets den Vorsatz zur Körperverletzung; eine Verurteilung wegen versuchten Mordes schließt daher eine gesonderte Verurteilung wegen zugleich begangener gefährlicher Körperverletzung aus.
Bei Tateinheit darf ein minder schwerer Tatbestand nicht gesondert verurteilt werden, wenn dessen tatbestandsmäßiger Vorsatz bereits durch den höheren Tatbestand (z. B. Tötungsvorsatz) erfasst ist.
Die Streichung einer Nebenverurteilung im Schuldspruch ist unbeachtlich für das Strafmaß, sofern die Änderung das Strafzumessungsergebnis nicht berührt.
Die Revision ist insoweit stattzugeben, als ein Rechtsfehler im Schuldspruch vorliegt; ergeben sich im Übrigen keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler, bleibt die Revision verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken (Jugendkammer), 21. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 322/76
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerd Dieter Sc█████avs████████ ███████████, geboren am ███ 1956 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken (Jugendkammer) vom 21. November 1975 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt und in der Aufzählung der angewandten Vorschriften die §§ 223, 223a StGB gestrichen werden.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und schwerer räuberischer Erpressung in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Da der Vorsatz der Tötung stets den Körperverletzungsvorsatz einschließt, ist neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes für den Ausspruch über eine damit zugleich begangene Körperverletzung kein Raum (BGHSt 16, 122). Diese Änderung ist für den Strafausspruch bedeutungslos.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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