Revision: Freispruch wegen Führens ungeladener Schusswaffen; Zurückverweisung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/75
- Datum
- 30.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitführen einer Schusswaffe im Sinne des § 2 Abs. 3 WaffG liegt nicht bereits dann vor, wenn die Waffe gestohlen, aber ungeladen ist; dafür bedarf es eines tatsächlichen Führens, das über bloßen Besitz hinausgeht.
Erfolgt eine Änderung oder Aufhebung einzelner Verurteilungen, so kann dies die Entscheidung über die Gesamtstrafe berühren; ist die Gesamtstrafe dadurch betroffen, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wird ein Erfolgsurteil der Revision eines Angeklagten bescheinigt, erstreckt sich die Wirkung einer erfolgreichen Revision nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, soweit dies rechtlich geboten ist.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit bei Nachprüfung keine sonstigen Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 322/75
in der Strafsache gegen ██, den Elektroschweißer Erich ████, geboren am ███ 1949 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar 1975
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten und des Mitangeklagten Reinhard ██████ wegen Führens von Schusswaffen ohne Waffenschein wegfällt und die Angeklagten insoweit freigesprochen werden,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Da die Angeklagten nur die Gewehre, jedoch keine Munition gestohlen haben, haben sie die – ungeladenen – Schusswaffen nicht „mitgeführt“ im Sinne des § 2 Abs. 3 WaffG.
Die Erstreckung auf den Mitangeklagten Reinhard ██████ ergibt sich aus § 357 StPO.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
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