Rechtsbeschwerde hemmt Rechtskraft – Einstellung bei nachträglicher Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/73
- Datum
- 19.12.1973
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels hemmt die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung auch dann, wenn das Rechtsmittel später aus sonstigen Gründen als unzulässig verworfen wird.
Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG gelten die strafprozessualen Vorschriften entsprechend; dazu gehört die Hemmung der Rechtskraft durch rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung nach den Grundsätzen der StPO.
Tritt die Verfolgungsverjährung nach rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels infolge fehlender Unterbrechungshandlungen ein, ist das Verfahren einzustellen.
Zur Unterbrechung der Verjährungsfrist sind geeignete richterliche Handlungen erforderlich; bloße Wiedervorlage- oder administrative Maßnahmen ohne Unterbrechungswirkung genügen nicht unbedingt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 322/73 in der Bußgeldsache gegen ███ aus ███, den Kraftfahrer Egon ████, geboren ████ █████ 1943 in ████, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1973
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 1972 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Darmstadt hat durch Beschluss vom 2. Dezember 1972 gegen den Betroffenen, der dem Verfahren nach § 72 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz nach Belehrung nicht widersprochen hatte, wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Der Beschluss ist Anfang April 1974 zugestellt worden. Der Betroffene hat dagegen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben, diese aber nicht ordnungsgemäß begründet.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, weil die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht gegeben sind. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. September 1971 (NJW 1972, 966) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juli 1972 (BayObLGSt 1972, 169) gehindert; denn nach der Rechtsauffassung jener Gerichte müsse das Verfahren wegen einer nach Einlegung der Beschwerde in Ermangelung geeigneter Unterbrechungshandlungen eingetretenen Verjährung vom Beschwerdegericht eingestellt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob das Beschwerdegericht das Verfahren auch dann wegen eines nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Ablaufs der Verjährungsfrist einzustellen hat, wenn die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG unzulässig ist.
Die Vorlegung ist zulässig. Die nicht näher begründete Auffassung, dass die Verjährung nach dem 25. Dezember 1972 nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, setzt voraus, dass das vorlegende Oberlandesgericht die auf eine polizeiliche Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen abzielende richterliche Verfügung vom 15. Januar 1973 (vgl. Bl. 15 d.A.) sowie die nur eine Wiedervorlage anordnende Verfügung vom 12. April 1973 (Bl. 19 d.A.) als zur Unterbrechung nicht geeignet angesehen hat. Das ist vertretbar und bindet deshalb den Senat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (BGHSt 22, 94, 100).
Außer den vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht der beabsichtigten Entscheidung auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1971 (NJW 1972, 966) entgegen.
II.
Der Senat hält es für zweckmäßig, in der Sache selbst zu entscheiden. Der nicht näher begründeten Auffassung des vorlegenden Gerichts tritt er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht bei.
Ein Beschluss nach § 72 OWiG wird, falls rechtzeitig Rechtsbeschwerde erhoben war, erst mit der Zurücknahme oder der Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig. Für Fälle, in denen die Rechtsbeschwerde wegen Fehlens einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG verworfen wird, gilt nichts anderes. Der Senat folgt insoweit der eingehenden Begründung, die das Bayerische Oberste Landesgericht in der oben angeführten Entscheidung gegeben hat. Außerdem ist folgendes zu sagen: Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren, soweit das OWiG selbst nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 343 Abs. 1 StPO, nach der die Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Diese Vorschrift ist umfassend dahin zu verstehen, dass die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung auch in den Fällen die Rechtskraft bis zur abschließenden Entscheidung des Beschwerdegerichts hinausschiebt, in denen das Rechtsmittel aus irgendwelchen anderen Gründen unzulässig ist (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 316 Anm. 1; Meyer, ebenda § 343 Anm. 1 und § 346 Anm. 4 a, b jeweils mit weiteren Nachweisen). Das hat schon das Reichsgericht ausgesprochen (RGSt 53, 235). Der Bundesgerichtshof ist in BGHSt 22, 213 gerade im Fall einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Verjährung von derselben Auffassung ausgegangen. Diese liegt, worauf Wiese (JZ 1957, 77) zutreffend hingewiesen hat, der Vorschrift des § 450 Abs. 2 StPO zugrunde, die für die Berechnung der Strafzeit den Beginn des Tages der Beschlussfassung gelten lässt, durch die nach rechtzeitiger Einlegung unmittelbar die Rechtskraft herbeigeführt worden ist. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 22, 215, 217 für den Eintritt der Verfolgungsverjährung nach rechtzeitiger Einlegung der Revision im Strafverfahren aufgestellt hat, sind also gleicherweise bei der Rechtsbeschwerde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu beachten.
Geht man hiervon aus, so ist im vorliegenden Verfahren Verfolgungsverjährung eingetreten. Die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 4 StVG) ist jedenfalls zwischen dem 29. Juni 1973 (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und dem 3. November 1973 (Bestellung des Berichterstatters beim erkennenden Senat nach Akteneingang am 31. Oktober 1973) ohne Unterbrechung durch richterliche Handlungen abgelaufen. Ob bereits vorher, wie das vorlegende Oberlandesgericht meint, Verjährung eingetreten war, kann dahinstehen. Das Verfahren ist also einzustellen.
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