Revision verworfen: Verurteilung wegen Mordes und schwerer Brandstiftung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/71
- Datum
- 21.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass die Verteidigung durch eine gerichtliche Entscheidung in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden ist.
Der Vorsitzende darf dem Angeklagten im Verfahren seine frühere polizeiliche Vernehmung vorhalten; dies begründet nicht ohne Weiteres einen Verwertungs- oder Gehörsverstoß.
Ein Zeuge kann vereidigt werden, sofern das Gericht keine Anhaltspunkte dafür hat, ihn als verdächtig im Sinne der Ausschlussgründe zu betrachten.
Das Vorliegen eines Verlöbnisses ist nach der Darstellung der Zeugin zu beurteilen; eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet nicht automatisch ein Verlöbnis.
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge keine konkreten Beweismittel zugrunde gelegt werden; die Revision kann nicht zur Kontrolle polizeilicher Ermittlungsfehler dienen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 23. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hüseyin ██ aus K████, geboren am ███ ██ 1932 in A█████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Willms, Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Müller, Dr., Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, Dr. Meyer, Bundesrichter, Meise, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 23. Oktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe und wegen schwerer Brandstiftung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
1. Die Revision wendet sich dagegen, dass dem Angeklagten die Anklageschrift erst kurz vor der Hauptverhandlung und der Eröffnungsbeschluss überhaupt nicht in türkischer Übersetzung zugestellt worden sind. Die Rüge kann nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte hierdurch in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung deswegen einen Aussetzungsantrag oder einen anderen Antrag gestellt, der vom Gericht abgelehnt worden wäre. Auf § 338 Nr. 8 StPO kann die Revision aber nur gestützt werden, wenn die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluss beeinträchtigt worden ist.
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte der Vorsitzende dem Angeklagten seine polizeiliche Vernehmung vorhalten (BGHSt 14, 310, 311 mit Nachweisen).
3. Weder aus den Urteilsgründen noch sonst ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass das Schwurgericht den Zeugen ██████ des Mordes an seiner Mutter für verdächtig gehalten hat. Seine Vereidigung ist deshalb bedenkenfrei, obwohl der Angeklagte ihn zu Unrecht verdächtigt hatte.
4. Auch die Ehefrau ██████ durfte als Zeugin vereidigt werden. Es spricht nichts dafür, dass das Schwurgericht die Möglichkeit, sie nach §§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, übersehen haben sollte. Einer ausdrücklichen Begründung für die Vereidigung bedurfte es nicht.
5. Vergeblich rügt die Revision, dass die Zeugin Z[REDACTED] nicht als Verlobte des Angeklagten angesehen worden ist. Die Zeugin hatte erklärt, sie sei mit dem Angeklagten nicht verlobt. Was unter einem Verlöbnis verstanden wird, ist allgemein bekannt. Das Schwurgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass zwischen der Zeugin und dem Angeklagten kein ernstgemeintes Eheversprechen bestand. Der Umstand allein, dass die noch nicht rechtskräftig geschiedene Zeugin mit dem Angeklagten in einem eheähnlichen Verhältnis lebte, brauchte für das Schwurgericht kein Anlass zu sein, an der Richtigkeit ihrer Angabe zu zweifeln. Mit Recht wurde sie deshalb nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO belehrt.
6. Die Revision bemängelt schließlich, dass Ursache und Zeitpunkt des Todes des der Getöteten gehörigen Hundes nicht geprüft worden sind. Das Vorbringen hierzu ist verfahrensrechtlich als Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO aufzufassen. Diese ist mangels Angabe von Beweismitteln nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Außerdem ist sie gegenstandslos; denn nach den Akten hatte die Polizei den Hundekadaver sofort freigegeben und die Tierverwertung ihn alsbald vernichtet (Bl. 22, 23 d. A.). Ein möglicher Fehler der Polizei kann nicht Gegenstand der Revision sein.
7. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Baumgarten | Willms | Meyer | |||
| Müller | Meise |