Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Nichtberücksichtigung nach § 79 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/69
Datum
30.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Bildung der Gesamtstrafe durch das Landgericht Frankenthal. Streitfrage ist, ob frühere rechtskräftige Einzelstrafen des Amtsgerichts gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zur Neuberechnung an eine andere Strafkammer, da die Einbeziehung unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind frühere rechtskräftige Einzelstrafen gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, müssen sie bei der Festsetzung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden.

2

Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung solcher Einzelstrafen, ist der Teil des Urteils, der die Gesamtstrafe bestimmt, aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

3

Bei teilweiser Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils führt die Revision nur zur Aufhebung der rechtsfehlerhaften Teile; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.

4

Offensichtlich unbegründete weitergehende Rügen in der Revision sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 5. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 322/69 vom 30. Juli 1969

in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann ████████████ Richard aus ████████, geboren am ██ 1944 in ████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 5. März 1969 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Wie die Strafkammer feststellt (Bl. 6 UA), waren die vom Amtsgericht – Schöffengericht – in Buxtehude durch Urteil vom 29. August 1968 gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Da die Strafkammer das unterlassen hat, muss die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BaldusWilmsMeyer
KirchhofBaungarten