Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/67
- Datum
- 20.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen ist unbegründet, wenn die Kammer die Anträge durch begründete Beschlüsse abgelehnt und sie im Urteil behandelt hat.
Die Revision vermag die freie Beweiswürdigung der Strafkammer nicht durch Einzelausführungen zu ersetzen; Angriffe auf die Würdigung sind nur erfolgreich, wenn konkrete Rechtsfehler oder Widersprüche dargetan werden.
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Personen, die man lange nicht gesehen hat, an der Stimme oder sonst nicht wiedererkannt werden können; Zeugenaussagen über Wiedererkennen sind nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen.
Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit darf die Kammer tattypische Unterschiede und zeitliche Abstände zwischen Vorgängen berücksichtigen; sie verletzt den Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht, wenn sie die Gutachten abwägt und überzeugend einem Gutachten folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 15. Dezember 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Norbert ███████ aus ███████, geboren am ██████ 1939 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben: Wilms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. Dezember 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Dezember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen, die Strafkammer habe die Beweisanträge des Verteidigers über die Fehlsichtigkeit der Zeuginnen ████ und █████████ über die Schwerhörigkeit der letzteren übergangen, gehen fehl. Denn es trifft nicht zu, dass die Strafkammer diese Anträge nicht beschieden und sich damit nicht befasst habe. Vielmehr sind beide Anträge durch begründete Beschlüsse abgelehnt und auch im Urteil behandelt worden. Mängel dieser Entscheidungen hat die Revision nicht behauptet und bezeichnet.
Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Im Wesentlichen wendet sich die Revision mit Einzelausführungen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Erörterungen, in denen diese sich mit einer etwaigen blutenden Handverletzung des ███████████ und deren Wahrnehmbarkeit durch Frau ███ befasst, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt von den Ausführungen über das Wiedererkennen des Angeklagten durch Frau ████████ auf der Polizeiwache.
Was über das Erkennen des Angeklagten durch Frau ███ im Urteil gesagt ist, gibt ebenfalls zu Bedenken keinen Anlass. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass man Personen, die man in der Jugend kannte, dann aber lange nicht mehr gesehen hat, an der Stimme oder sonst nicht erkennen könne, gibt es nicht.
Die Strafkammer ist von einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat ausgegangen. Dem aufhebenden Urteil des Senats vom 27. Oktober 1965 folgend hat sie sich insbesondere mit der Frage des Hemmungsvermögens des Angeklagten auseinandergesetzt. Ein Fehler zu Lasten des Angeklagten ist nicht ersichtlich.
Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Revision zu folgen, das Landgericht habe bei der Würdigung der beiden Sachverständigengutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen.
Die Strafkammer hat sich dem Gutachten des sachverständigen Prof. Dr. Dr. Ehrhardt angeschlossen, der einen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint hat und dabei auch den Fall ██████ eingeschlossen hat, in dem der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist. Sie hat sodann bei ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Herkert, der die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht ausschließen zu können glaubte, darauf hingewiesen, dass dieser Sachverständige seine Auffassung in erster Linie auf das Verhalten des Täters im Fall ██████ (Gewaltunzucht) gestützt habe, der hier nicht der Beurteilung unterliege, während er im Fall ██████, auf den es hier ankomme, nicht entscheidend vom Gutachten des Prof. Dr. Dr. Ehrhardt abgewichen sei.
Dies ist eine zulässige Erwägung, die nicht daran rührt, dass bei der Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten auch Eigenheiten zu berücksichtigen waren, die sich etwa bei der Tat im Fall ███████ gezeigt haben mochten. Sie war umso eher gerechtfertigt, als beide Vorgänge zeitlich etwa vier Stunden auseinanderlagen und gerade im Hinblick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit wesensverschiedene Taten betrafen, von denen die zweite (Fall ███████, ████) mit der ihr eigenen Triebhaftigkeit der verstandes- und willensmäßigen Kontrolle stärker entrückt und damit den für die Anwendung des § 51 StGB wesentlichen geistigen Defekten vermehrt unterworfen war.
Da das Urteil des Landgerichts auch sonst keinen Fehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.
| Wilms | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |