Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Kind unter 14 Jahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/66
- Datum
- 17.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Rüge führende Beschwerdeführer die behaupteten Tatsachen, aus denen ein Verfahrensmangel resultieren soll, nicht mit der für § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit darlegt.
Wurde der Ausschluss der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung wirksam verkündet und bezieht sich sein Inhalt unmissverständlich auch auf nachfolgende Teile der Hauptverhandlung, ist eine erneute Ankündigung nicht erforderlich.
§ 266 Abs. 3 StPO ist nicht anzuwenden, wenn eine als Nachtragsanklage bezeichnete Einlassung lediglich weitere Einzelakte einer bereits verfahrensgegenständlichen fortgesetzten Tat betrifft, die ohne Nachtragsanklage in das Verfahren einzubeziehen sind; ein Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbrechung nach § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO ist in solchen Fällen entbehrlich.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bejaht werden, wenn der Täter zumindest die Möglichkeit erkannt hat, dass das Opfer unter 14 Jahre alt sein könnte, und trotzdem sexuelle Handlungen vornimmt, ohne sich zu vergewissern.
Die Geburt eines aus der Beziehung hervorgegangenen unehelichen Kindes kann bei der Strafzumessung als straferschwerender Umstand berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 322/66
in der Strafsache gegen den Bergarbeiter Alex ███ aus ██, Kreis ██, dort geboren am █████ 1919, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. März 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte übte mit der am ██████████ 1948 geborenen Helga █████████ von Sommer bis Ende 1961 etwa wöchentlich, von Beginn des Jahres 1962 bis Frühjahr 1962 etwa alle 14 Tage den Geschlechtsverkehr aus. Aus den Beziehungen ist ein am ████████████ geborenes Kind hervorgegangen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen
I.
Die Rüge zu Nr. 2 der Revisionsbegründung ist unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Unterschrift der Richter fehlen „dürfte“, es jedoch unterlässt, Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten, mit Bestimmtheit zu behaupten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 7, 162).
2. Die Hauptverhandlung hat am 22. und 23. März 1966 stattgefunden. Durch Beschluss vom 22. März 1966 hat die Strafkammer auf Antrag des Verteidigers im Einvernehmen der Staatsanwaltschaft „die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen“. Die Öffentlichkeit wurde dann am 23. März 1966 vor der Verkündung des Urteils wiederhergestellt.
Der Beschwerdeführer meint (Rüge zu I Nr. 4 der Revisionsbegründung), dass die Strafkammer gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verstoßen habe, weil der Beschluss vom 22. März 1966 nicht öffentlich verkündet worden und weil der Ausschluss der Öffentlichkeit „ohne besondere Begründung auch auf den zweiten Teil der Verhandlung ausgedehnt“ worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Wie das Protokoll ausweist, wurde der Beschluss vom 22. März 1966 in öffentlicher Sitzung verkündet. Er bezog sich seinem unmissverständlichen Inhalt nach ohne weiteres auch auf die Hauptverhandlung vom 23. März 1966. Infolgedessen war es nicht erforderlich, an diesem Tage erneut über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu entscheiden.
3. Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten in Übereinstimmung mit der Anklageschrift zur Last, mit Helga ████████ mindestens Anfang 1962 bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Mädchens fortgesetzt geschlechtlich verkehrt zu haben. Am zweiten Tag der Hauptverhandlung erhob der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage, durch die der Angeklagte beschuldigt wurde, mit Helga ████ ███████ ab Sommer 1961 fortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Mädchen zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben. Dem Angeklagten wurde, nachdem die Nachtragsanklage durch Gerichtsbeschluss in das Verfahren einbezogen worden war, Gelegenheit gegeben, sich auch insoweit zu verteidigen; er wurde jedoch nicht auf das Recht hingewiesen, die Unterbrechung der Verhandlung zu beantragen. Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Verstoß gegen § 266 Abs. 3 StPO.
Auch diese Rüge (I Nr. 8 der Revisionsbegründung) greift nicht durch, da ein Hinweis nach § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO aus folgenden Gründen nicht in Betracht kam:
Die „Nachtragsanklage“ bezog sich nicht auf weitere Straftaten des Angeklagten (§ 266 Abs. 1 StPO), sondern nur auf weitere Einzelakte der fortgesetzten Unzucht mit dem Kinde Helga ███████████████, wegen der das Hauptverfahren eröffnet war und der Angeklagte – rechtlich bedenkenfrei – auch verurteilt wurde. Zur Hinzuziehung dieser Einzelakte der fortgesetzten Handlung bedurfte es keiner Nachtragsanklage. Die Strafkammer hätte vielmehr das angefochtene Urteil mit gleicher
Inhalt auch ohne Nachtragsanklage erlassen können. Mangels einer echten Nachtragsanklage schied also die Anwendung des § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO aus.
Rechtliches Gehör zu den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen weiteren Vorwürfen ist dem Angeklagten gewährt worden. Ausweislich des Protokolls wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich auch gegen die in der „Nachtragsanklage“ enthaltenen Beschuldigungen zu verteidigen. Für eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass.
4. Alle übrigen Verfahrensrügen (I Nr. 1, 3, 5 bis 7, 9 bis 12 der Revisionsbegründung) sind offensichtlich unbegründet. Zur Rüge unter I Nr. 1 wird auf BGHSt 21, 4 hingewiesen.
II. Die Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedenkenfrei als erfüllt angesehen. Für den Geschlechtsverkehr vom 30. April 1962 folgt dies eindeutig daraus, dass nach den Urteilsfeststellungen dem Angeklagten an diesem Tage das Alter der Helga ████████████ bekannt war. Aber auch zuvor war er sich, wie aus den Ausführungen auf S. 11 UA hervorgeht, mindestens der Möglichkeit bewusst, dass Helga ████████████ jünger als 14 Jahre war; dennoch und obwohl er sich nicht vergewissern konnte, hat er mit ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen. Damit sind unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände auch die Voraussetzungen erfüllt, die das vom Beschwerdeführer zitierte
Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1952 (NJW 1953, 152) für die Annahme bedingten Vorsatzes bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fordert.
Dagegen, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung die Geburt eines aus der Beziehung des Angeklagten mit Helga ████████████ ██ ████████████████ unehelichen Kindes straferschwerend berücksichtigt hat, bestehen keine Bedenken.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Willms | Henning |