Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Täterschaft bei Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/63
Datum
16.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen seine Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Zentrale Frage ist, ob der Angeklagte mittelbarer Täter oder nur Gehilfe/mittäter war und ob das sowjetische Verfahren ein Scheinverfahren bildete. Fehlende Feststellungen zur inneren Einstellung der Beteiligten erfordern weitere Aufklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Haupttäter und nicht mittelbarer Täter ist, bedarf das Urteil weiterer Feststellungen; es ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Bei Bezug auf ausländische Strafentscheidungen ist zu prüfen, ob das ausländische Gericht gutgläubig von vorgelegten Beweisen ausging oder ob ein Scheinverfahren vorliegt; im Letzteren kommen die Mitglieder jenes Gerichts als Haupttäter in Betracht.

3

Revisionsangriffe, die sich auf Tatsachen stützen, die der Tatsacheninstanz nicht bekannt waren oder deren Gegenteil festgestellt wurde, bleiben unberücksichtigt.

4

Bei Zweifeln an der Rolle des Angeklagten wegen unklarer innerer Einstellung der an dem ausländischen Verfahren Beteiligten sind in der neuen Hauptverhandlung umfassende Beweisaufnahmen und die Zulassung neuer Beweisanträge vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. März 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ██ █████, geboren █████████████ in ████, wegen schwerer Freiheitsberaubung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schwerer Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt.

2.) Die Einzelangriffe der Revision richten sich allerdings zum Teil unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Gerichts; zum Teil gehen sie von Tatsachen aus, die dem Gericht nicht bekannt waren oder deren Gegenteil festgestellt worden ist. Diese kann der Senat daher nicht berücksichtigen. Dass der Zeuge Wybierek den Angeklagten bei der Verhandlung vor dem russischen Militärgericht nicht gesehen hat, ist von der Strafkammer bei der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt worden.

3.) Das Urteil unterliegt deswegen der Aufhebung, weil der Angeklagte möglicherweise nur Gehilfe und nicht mittelbarer Täter gewesen ist. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer offensichtlich nicht erkannt. Sie geht ohne weiteres davon aus, dass das sowjetrussische Militärgericht seiner falschen Aussage, der damalige Angeklagte █████████ habe in ganz unwahrscheinlicher Weise mit einem Sende- und Empfangsgerät eine Geheimverbindung aus dem Kriegsgefangenenlager nach Deutschland hergestellt und unterhalten, geglaubt und deshalb Schlumbohm zu zehn Jahren Straflager verurteilt habe. Dabei hat sie keine näheren Feststellungen über die innere Einstellung der Mitglieder des Militärgerichts getroffen und nicht geprüft, ob die sowjetischen Richter gutgläubig waren und Schlumbohm in Wirklichkeit gar nicht für überführt ansahen. Erging das Urteil ohne hinreichende Grundlage und im Scheinverfahren, wie es zum Teil in anderen Fällen geschehen ist, dann kamen die damaligen Richter als Haupttäter der Freiheitsberaubung in Betracht. Der Angeklagte kann in diesem Fall nicht mittelbarer Täter gewesen sein.

In der neuen Hauptverhandlung, in der die Verteidigung Gelegenheit haben wird, den Inhalt der Revisionsbegründung vorzutragen und neue Beweisanträge zu stellen, wird die Strafkammer gegebenenfalls außerdem zu prüfen haben, ob der russische NKWD-Offizier, der vorher den Angeklagten vernommen hatte, wusste, dass die Beschuldigung gegen Schlumbohm unrichtig war, und trotzdem dem Militärgericht die unrichtige Beschuldigung mit falschen Beweismitteln vorlegte. Dann wäre dieser bei Gutgläubigkeit der Richter der Haupttäter und der Angeklagte kann dessen Mittäter, aber auch nur sein Gehilfe gewesen sein.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
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