Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Täterbeurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/52
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt; er rügt das Strafmaß. Der BGH bestätigt die tatbestandlichen Feststellungen weitgehend, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Urteilsgründe zur Täterpersönlichkeit und zur Versagung mildernder Umstände unklar sind. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; bei erneuter Nebenstrafenanordnung sind die maßgeblichen Gründe nach § 267 Abs. 3 StPO anzugeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Zueignungsabsicht beim Wegnehmen von Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, wenn der Täter die Fahrzeuge nicht zurückbringt, sondern an allgemein zugänglichen Orten zurückläßt.

2

Ein Hof kann im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als "umschlossener Raum" gelten; es bedarf keiner lückenlos durchgehenden Umzäunung.

3

Die Strafzumessung erfordert klare, nachvollziehbare Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, damit das Revisionsgericht die Richtig- und Angemessenheit der Strafe prüfen kann; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Die Versagung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB setzt eindeutige und widerspruchsfreie Feststellungen zur Uneinsichtigkeit des Täters voraus; widersprüchliche Erwägungen genügen nicht.

5

Bei Verhängung einer Nebenstrafe sind die für deren Verhängung maßgeblichen Gründe im Urteil auszuführen (§ 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 28. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Karl-Heinz ███ aus ████████, geboren am █████████ 1922 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R., hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Sauer Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig ███████████ █████████ Landgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. Januar 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafmaß Erfolg.

1.) Im Schuldspruch weist das angefochtene Urteil keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf.

a) Dass der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 11 die Kraftfahrzeuge in Zueignungsabsicht weggenommen hat, ergeben die tatsächlichen Feststellungen. Er hat keinen Wagen nach Benutzung wieder an den Platz, von dem er mit ihm weggefahren war, zurückgebracht, sondern hat alle Fahrzeuge an allgemein zugänglichen Orten, zumeist auf offener Straße, einfach stehen lassen und sie damit dem Zugriff beliebiger Dritter und dem Einfluss der Witterung ausgesetzt. Hieraus war seine Absicht, sich die Fahrzeuge zuzueignen, bereits im Zusammenhang zu entnehmen.

Die Merkmale eines schweren Diebstahls hat die Strafkammer in den Fällen 1, 4, 6, 7, 10 und 12 im Ergebnis ebenfalls zutreffend angenommen. Im Fall 1 liegt zwar kein Einstiegsdiebstahl vor, wie die Strafkammer annimmt; doch hat der Angeklagte den Lastkraftwagen nach den Feststellungen mittels Einbruchs aus einem Gebäude gestohlen: Indem er die sperrenden Gegenstände, mit denen die unverschlossene Nebentür des Schuppens von innen verstellt war, forträumte, beseitigte er ein ihm das Eindringen verwehrendes Hindernis unter Aufbietung körperlicher Kraft (RGSt 60, 78).

Auch im Fall 6 begegnet die Verurteilung wegen schweren Diebstahls keinen rechtlichen Bedenken. Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, ist der Hof, in dem der Opel-Prinz abgestellt war, ein umschlossener Raum i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen; ringsum lückenlos verschlossen braucht der „umschlossene Raum“ nicht zu sein.

Ebenso sind die Rückfallsvoraussetzungen (§§ 244, 245 StGB) rechtlich einwandfrei festgestellt.

Offensichtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, die 12 Diebstähle stellten sich als unselbständige Ausführungsabschnitte einer und derselben Straftat und deshalb als ein fortgesetzter schwerer Diebstahl dar. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen 6 Verbrechen des schweren Diebstahls i. R. und 6 Verbrechen des einfachen Diebstahls i. R. verurteilt worden ist.

2.) Dagegen ist die Revision insoweit begründet, als sie sich gegen das Strafmaß richtet.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 244 Abs. 2 StGB) deshalb versagt, weil er „trotz seiner vielen Vorstrafen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit gezeigt hat“, und bei der Bemessung der hiernach aus § 244 Abs. 1 StGB zu entnehmenden Zuchthausstrafe erwogen: Dem Angeklagten müsse „dieses Mal und zwar letztmalig“ zum Bewusstsein gebracht werden, dass er auf dem Weg, den er bisher beschritten habe, nicht mehr fortfahren dürfe; bei erneuter Straffälligkeit müsse er mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechnen. Diese Sätze deuten darauf hin, dass die Strafkammer in dem uneinsichtigen und unbelehrbaren Angeklagten einen uneinsichtigen Gewohnheitsverbrecher erblickt, der durch eine harte Strafe vor Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden muss. Demgegenüber führt das Urteil bei der Beweiswürdigung (S. 7 u. a.) aus: „Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keinen schlechten Eindruck auf das Gericht gemacht. Er war frei und offen, zeigte sich gelegentlich in der Verhandlung menschlich über sich und seine Taten erschüttert, ohne dabei unmännlich oder sogar klaglich zu wirken. Er war ansprechbar und machte durchaus nicht den Eindruck eines Verbrechers.“

Es kann auf sich beruhen, ob mit diesen Ausführungen die Beurteilung des Angeklagten als eines uneinsichtigen Hangtäters zu vereinbaren ist. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe in einem für die Bemessung der Strafe wesentlichen Punkt, nämlich der Beurteilung der Täterpersönlichkeit, die erforderliche Klarheit vermissen.

Bei diesen unklaren tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäß nachzuprüfen, ob die vom Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei sind.

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung dem Angeklagten erneut die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen, so wird sie zu beachten haben, dass nach § 267 Abs. 3 StPO auch die für die Verhängung einer Nebenstrafe maßgeblichen Gründe im Urteil anzuführen sind.

Dr. MoerickeSauerDr. Baldus
Dr. WernerDr. Ludwig
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