Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Urteils: Klarstellung der Täterschaft als Mittäter oder mittelbarer Täter

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 321/93
Datum
18.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des BGH berichtigt ein Urteil des Senats vom 3. November 1993 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens. Auf Seite 10, sechste Zeile, wird die Formulierung so geändert, dass der Angeklagte als "Mittäter oder aber als mittelbarer Täter" haftet. Die Berichtigung dient der Klarstellung des im Urteil gemeinten Täterschaftsbildes. Sie stellt keine inhaltliche Änderung der Entscheidung dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann ein offensichtliches Schreibversehen in einem Urteil berichtigen, wenn der wahre Wille oder Sinn des Textes offenkundig ist.

2

Die Berichtigung eines Formulierungsfehlers ist zulässig, soweit sie lediglich die klare Wiedergabe der bereits getroffenen Entscheidung wiederherstellt und keine neue inhaltliche Entscheidung ersetzt.

3

Zur Korrektur genügt es, dass der beabsichtigte Wortlaut sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig ergibt.

4

Die Klarstellung, ob von Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft die Rede ist, kann durch Berichtigung präzisiert werden, ohne dass dadurch die materiellen Feststellungen des Urteils substantiv geändert werden.

Vorinstanzen

Senats, 3. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 321/93

vom 18. Januar 1994

in der Strafsache gegen

den ████████████████ und █████████████ geboren am ███ █ Dr. Martin E ██ ████ ██ ██ ████████

wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Januar 1994

Tenor

Das Urteil des Senats vom 3. November 1993 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 10 in der sechsten Zeile dahin berichtigt, dass der Angeklagte als „Mittäter oder aber als mittelbarer Täter“ haftet.

TheuneJahnkeBode
MaierStreck
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