Berichtigung des Urteils: Klarstellung der Täterschaft als Mittäter oder mittelbarer Täter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/93
- Datum
- 18.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann ein offensichtliches Schreibversehen in einem Urteil berichtigen, wenn der wahre Wille oder Sinn des Textes offenkundig ist.
Die Berichtigung eines Formulierungsfehlers ist zulässig, soweit sie lediglich die klare Wiedergabe der bereits getroffenen Entscheidung wiederherstellt und keine neue inhaltliche Entscheidung ersetzt.
Zur Korrektur genügt es, dass der beabsichtigte Wortlaut sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig ergibt.
Die Klarstellung, ob von Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft die Rede ist, kann durch Berichtigung präzisiert werden, ohne dass dadurch die materiellen Feststellungen des Urteils substantiv geändert werden.
Vorinstanzen
Senats, 3. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 321/93
vom 18. Januar 1994
in der Strafsache gegen
den ████████████████ und █████████████ geboren am ███ █ Dr. Martin E ██ ████ ██ ██ ████████
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Januar 1994
Tenor
Das Urteil des Senats vom 3. November 1993 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 10 in der sechsten Zeile dahin berichtigt, dass der Angeklagte als „Mittäter oder aber als mittelbarer Täter“ haftet.
| Theune | Jahnke | Bode | |||
| Maier | Streck |