Treffer
BGH Urteil

Amtsträgerhaftung bei Genehmigung umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 321/93
Datum
03.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Amtsträger der Umweltfachbehörde) wurde wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung verurteilt, nachdem er eine Stellungnahme abgegeben hatte, die eine Umlagerung von Sonderabfall auf eine Hausmülldeponie ermöglichte. Streitpunkt war u.a., ob seine Strafbarkeit auf Unterlassen oder auf aktives Tun beruht und ob Täterschaft trotz nur „beratender“ Behördenfunktion vorliegt. Der BGH bestätigte den Schuldspruch: Die Stellungnahme ist aktives Tun und begründete jedenfalls Täterverantwortung als Mittäter oder mittelbarer Täter. Maßgeblich war der entscheidende Einfluss auf die Genehmigung und die billigende Inkaufnahme ungeeigneter Untersuchungsmethoden bei einem atypisch gefährdungsträchtigen Altlast-Vorhaben. Die Revision wurde verworfen; zudem wurde ein Schreibversehen im Senatsurteil berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe einer behördlichen Fachstellungnahme, ohne die eine umweltrechtliche Genehmigung nicht erteilt würde, ist strafrechtlich als aktives Tun zu bewerten und nicht als Unterlassen.

2

§ 326 Abs. 1 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; es genügt die generelle Eignung des Abfalls nach Art, Beschaffenheit und Menge, Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig zu verunreinigen, ohne dass eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden muss.

3

Für die Täterschaft nach § 326 Abs. 1 StGB ist eine eigenhändige Vornahme der Abfallbeseitigung nicht erforderlich; maßgeblich ist ein tatfördernder Beitrag von täterschaftlichem Gewicht im Gesamtgeschehen.

4

Mittäterschaft kann auch durch entscheidende Vorbereitungshandlungen begründet werden, wenn der Beitrag nach gemeinschaftlichem Tatplan die Tatbestandsverwirklichung wesentlich ermöglicht und sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt.

5

Erteilt ein Amtsträger durch vorsätzlich materiell rechtswidrige Genehmigung bzw. maßgebliche Mitwirkung hieran die entscheidende „Rechtsschranke“ für einen Umweltverstoß und handelt der Ausführende gutgläubig, kann der Amtsträger als mittelbarer Täter verantwortlich sein, wenn sein Beitrag im Gesamtgeschehen täterschaftlichen Rang hat.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 17. Dezember 1992

Senats, 3. November 1993

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 321/93 vom 3. November 1993

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Bode, Dr. Streck als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] und Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizassistentin [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

erkannt:

BESCHLUSS

2 StR 321/93 vom 18. Januar 1994

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil des Senats vom 3. November 1993 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 10 in der sechsten Zeile dahin berichtigt, dass der Angeklagte als „Mittäter oder aber als mittelbarer Täter“ haftet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Firma H. betrieb bis Mitte der 60er Jahre in K. eine Bigendeponie für Sonderabfälle. Da diese Deponie reparaturbedürftig war und für andere Einlagerungen benötigt wurde, beantragte die Firma H. 1984/Anfang 1985 beim Regierungspräsidenten in Darmstadt die nach dem Hessischen Abfallgesetz (HAbfG) erforderliche Zustimmung zur Umlagerung des bisher in K. gelagerten Abfalls in einer verdichteten Menge von ca. 122.000 m³ auf eine Hausmülldeponie der Stadt F. in D. Die Stadt F. hatte sich hiermit unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, dass es sich um Abfälle der Kategorie I des Hessischen Abfallkatalogs – Abfälle, die in der Regel mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können – handelte. Eine gewisse Menge Bariumsulfatschlamm, die nach den Angaben der Firma H. ebenfalls auf die Deponie K. verbracht worden war, sollte nach ihren Vorstellungen einer anderen Sonderabfalldeponie zugeführt werden.

Der Regierungspräsident bat die Hessische Landesanstalt für Umwelt (HLfU) als Fachbehörde um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 11. Februar 1985 teilte die HLfU durch die Zeugin F., die behördenintern zunächst die Bearbeitung der Anfrage übernommen hatte, dem Regierungspräsidenten mit, dem Vorhaben könne nicht zugestimmt werden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein größerer Teil der Abfallstoffe der Kategorie II – Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, die grundsätzlich nicht in Hausmülldeponien beseitigt werden können – zuzurechnen sei; eine eindeutige Trennung in die Kategorien I und II infolge der Vermengung der abgelagerten Abfälle sei nicht möglich. Der Angeklagte, der als Leiter eines für die Abfallbeurteilung zuständigen Dezernats bei der HLfU diese Stellungnahme behördenintern zur Kenntnis gegeben worden war, billigte diese, weil sie seiner Auffassung in vollem Umfang entsprach. Da jedoch die Firma H. dem Regierungspräsidenten gleichzeitig ein weiteres Schreiben zur Untermauerung ihres Antrags übersandt hatte, dem auch Analysen von Sickerwasserproben aus der Deponie K. beilagen, bat der Regierungspräsident die HLfU nochmals um eine Stellungnahme unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenmaterials.

In der Folgezeit fanden mehrere Gespräche zwischen Vertretern der Firma H., die wegen drohender Engpässe in ihren Deponiekapazitäten auf eine rasche Entscheidung drängten, und den beteiligten Behörden statt, an denen auch der Angeklagte teilnahm. Nach einem Ortstermin am 5. März 1985 war dem Angeklagten aufgrund eigener Augenscheinnahme klar, dass das Material auf der Deponie K. – mit Ausnahme eines separat gelagerten Teils von ca. 5.900 m³ – untrennbar vermischt war. Gleichwohl vertrat der Angeklagte nunmehr den Standpunkt, die Trennung der Abfallstoffe nach den Kategorien I und II sei grundsätzlich möglich, mithin das gesamte Umlagerungsvorhaben durchführbar. Nachdem es deswegen zwischen ihm und der Zeugin F. in der HLfU zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, bestimmte der dortige Gruppenleiter den Angeklagten zum zuständigen Dezernenten für die Erstellung der endgültigen Stellungnahme. Daraufhin verfasste der Angeklagte unter dem 27. März 1985 ein Schreiben an den Regierungspräsidenten, das keine Ablehnung des Vorhabens mehr enthielt, sondern den Vorschlag, bei Zweifeln an der Herkunft und Beschaffenheit des Abfalls Schüttelversuche vorzunehmen, deren Werte bestimmte Parameter nicht überschreiten durften. Diese Parameter waren jedoch, wie überhaupt die gesamte Untersuchungsmethode für das vorliegende Umlagerungsvorhaben – wie der Angeklagte wusste – zur Erkennung von im Wasser schwer löslichen Schwermetallen und organischen Kohlenwasserstoffverbindungen ungeeignet. Entgegen den Vorschlägen von Mitarbeitern und ungeachtet der Praxis in derartigen Fällen, vorab stichprobenartige Feststoffanalysen vorzunehmen, schlug der Angeklagte eine solche Verfahrensweise nicht vor; er nahm vielmehr billigend in Kauf, dass überwiegend Abfälle der Kategorie II auf die Hausmülldeponie umgelagert wurden.

Auf der Grundlage der neueren Stellungnahme der HLfU stimmte der Regierungspräsident, der sich insoweit mangels eigener Sachkunde allein auf die Fachbehörde verließ und im Falle einer endgültig negativen Stellungnahme den Antrag der Firma H. abgelehnt hätte, mit Bescheid vom 29. April 1985 der Umlagerung unter Anordnung der vom Angeklagten vorgeschlagenen Untersuchungsmethode zu. Als die Umlagerung im März 1987 beendet wurde, waren mindestens 117.000 m³ von der Sonderabfalldeponie K. auf die Hausmülldeponie in D. verbracht worden, wobei es sich mit Ausnahme von ca. 5.900 m³ überwiegend um Abfälle der Kategorie II handelte. Dieses Material hätte aufgrund seiner umfangreichen Belastung mit Schwermetallen nur auf einer Sondermülldeponie eingelagert werden dürfen.

Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, vorsätzlich als Täter – wie es meint: durch Unterlassen – den Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt zu haben, weil er es „unterlassen“ habe, „die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen eine unzulässige Beseitigung von Sonderabfall der Kategorie II auf einer Hausmülldeponie zu treffen“ (UA S. 49).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand; allerdings liegt seine Strafbarkeit in einem Tun begründet, nicht in einem Unterlassen.

1. Dass der Sondermüll auf die Hausmülldeponie in D. verbracht wurde, beruhte entscheidend auf der Stellungnahme des Angeklagten vom 27. März 1985. Hätte er als zuständiger Dezernent der HLfU darin das Vorhaben der Firma H. nicht der Sache nach für durchführbar erklärt, hätte der Regierungspräsident es nicht genehmigt und die Umlagerung wäre unterblieben. Die Abgabe der Stellungnahme lässt sich nur als aktives Tun begreifen.

2. Der Angeklagte hat die Schadstoffbelastung des Sondermülls vorausgesehen, gleichwohl aber die Verbringung auf die Hausmülldeponie befürwortet. Der Verantwortung für das von ihm ausgelöste Geschehen kann er sich nicht mit den Hinweisen entziehen, er habe ausreichende Sicherungsvorkehrungen veranlasst und sei im Übrigen lediglich in beratender Funktion tätig geworden.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts genügte das vorgeschlagene Eluat-Verfahren den Anforderungen nicht. Soweit die Revision vorträgt, in damals geltenden wie auch in später ergangenen technischen Richtlinien werde für Untersuchungen von Materialien im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung nur das vom Angeklagten vorgeschlagene Eluat-Verfahren erörtert (vgl. Teilrichtlinie EW/77 Hess. StA 1977; TA Abfall Teil 1 Nr. 4.4.1), übergeht sie, dass durch derartige allgemeine Hinweise nicht die Notwendigkeit ausgeschlossen wird, bei außergewöhnlichen und offensichtlich besonders gefährdungsträchtigen Abfallbeseitigungsvorhaben zusätzliche Untersuchungsmethoden anzuwenden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war es im vorliegenden Fall nicht mit einer Routinebeurteilung getan, sondern es handelte sich um den nach Umfang und Bedeutung einmaligen Fall der Beseitigung einer „Altlast“ aus einer seit Jahren betriebenen Sonderabfalldeponie mit einer verdichteten Masse von ca. 122.000 m³, bei der – wie dem Angeklagten auch bewusst war – schon nach damaliger Praxis die stichprobenartige Vorprüfung am Feststoff erforderlich gewesen wäre (UA S. 18).

b) Der Umstand, dass der Angeklagte als Angehöriger der HLfU, nicht als Bediensteter des Regierungspräsidiums gehandelt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte zur Entscheidung des Regierungspräsidenten in gleicher Weise beizutragen wie wenn er in dessen Behörde tätig gewesen wäre; auf die organisatorische Trennung der HLfU von der Genehmigungsbehörde kommt es nicht an. Ebensowenig ist es von Belang, dass die Aufgabe der HLfU im organisationsrechtlichen Sinne auf die Beratung beschränkt war; für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend ist der tatsächliche Einfluss des Angeklagten auf den Geschehensablauf. Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Regierungspräsident seinen Vorschlägen ohne weitere Prüfung, und dies war ihm bekannt.

3. Nach den Feststellungen ist durch die von der Firma H. vorgenommene Umlagerung von Abfall der Kategorie II von einer Sonderabfalldeponie auf eine Hausmülldeponie der in § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte tatbestandliche Erfolg eingetreten. Der umgelagerte Abfall war nach Art, Beschaffenheit und Menge geeignet, nachhaltig Gewässer, Luft oder Boden zu verunreinigen. Für Materialien von einer Umweltgefährlichkeit jenseits der Kategorie I war die Hausmülldeponie in D. nicht zugelassen. Ob durch die Umlagerung eine konkrete Gefahr für die Umwelt eintrat, ist unerheblich; § 326 Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt in dem Sinne, dass schon die generelle Eignung, eines der drei genannten Schutzgüter oder Menschen zu gefährden, ausreicht (BGHSt 36, 255, 257). Ob der Tatbestand auch die Ablagerung von Abfällen außerhalb einer zugelassenen Deponie erfasst, bei denen im Einzelfall eine Gefährdung zunächst ausgeschlossen ist (vgl. dazu BayObLG NJW 1989, 1290; Lackner, StGB 20. Aufl. § 326 Rdn. 8), kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts lag ein solcher Fall hier nicht vor. Zwar war die Hausmülldeponie mit einer Dichtwand ausgestattet. Diese musste jedoch ständig überwacht werden und zur Aufrechterhaltung ihrer Dichtigkeit musste der Sickerwasserspiegel durch permanentes Abpumpen niedriger als der Grundwasserspiegel gehalten werden (UA S. 48).

4. Für diesen tatbestandlichen Erfolg ist der Angeklagte als Täter verantwortlich. Eine Straftat nach § 326 Abs. 1 StGB kann von jedermann begangen werden, also auch von einem Amtsträger. Für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens gelten die allgemeinen Grundsätze (Steindorf in LK 10. Aufl. § 326 Rdn. 52 ff.; § 324 Rdn. 59). Eine eigenhändige Vornahme der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung verlangt der Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB nicht. Hier haftet der Angeklagte als Mittäter oder aber als unmittelbarer Täter.

Auf der Grundlage der Feststellungen kommen zwei Sachverhaltsvarianten in Betracht:

a) Entweder die Verantwortlichen der Firma H. wussten ebenso wie der Angeklagte von Anfang an, dass das Vorhaben, aus dem verdichteten Material der Sonderabfalldeponie K. Abfälle der Kategorie II hinreichend sicher auszusondern und nur solche der Kategorie I auf die Hausmülldeponie D. zu verbringen, nicht durchführbar war. Dies hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 51). Dann bestand hierüber zumindest stillschweigendes Einverständnis zwischen dem Angeklagten und der Firma H., so dass Mittäterschaft vorliegt (§ 25 Abs. 2 StGB). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte an der eigentlichen Tathandlung nach § 326 Abs. 1 StGB nicht beteiligt war. Mittäterschaft kann auch durch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäterschaft 28, 14; BGHSt 16, 346, 347). Voraussetzung dafür ist nur, dass der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2). Vorliegend war der Beitrag des Angeklagten von entscheidender Bedeutung, weil es ohne seine befürwortende Stellungnahme nicht zur Zustimmung des Regierungspräsidenten, die allein der Firma H. die unmittelbare Tatausführung ermöglichte, gekommen wäre. Der Angeklagte hatte auch ein eigenes Interesse am Erfolg; er war bestrebt, seinen Ruf als effizienter „Abfallmanager“ bei Industrie- und Behördenvertretern gerecht zu werden, und der bereits viele drängende Abfallprobleme „praktikabel und unbürokratisch“ – „koste es, was es wolle“ – schnell zu lösen verstanden hatte (UA S. 19).

Die Rechtswidrigkeit der vom Angeklagten gemeinschaftlich mit der Firma H. begangenen Tat kann nicht mit Blick auf eine aus dem Zustimmungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 29. April 1985 resultierende „Befugnis“ der Firma H. zur Umlagerung des Abfalls in Frage gestellt werden. Der Tatbeitrag des Angeklagten im Vorfeld der behördlichen Zustimmung war rechtswidrig; das Zusammenwirken des Angeklagten mit der Firma H. ist als gemeinschaftlicher Rechtsbruch zu beurteilen (Kollusion). Bei Kollusion zwischen dem Adressaten der Genehmigung und der Verwaltung ist aber die Ausnutzung des formell wirksamen begünstigenden Verwaltungsakts – wenn man nicht schon, allerdings abweichend von der verwaltungsrechtlichen Praxis, Nichtigkeit annimmt (Rengier, ZStW 1989, 874, 896 ff.; Mumberg, Der Gedanke des Rechtsmissbrauchs im Umweltstrafrecht, Diss. 1989, S. 125 ff.; Heine NJW 1990, 461, 469; Dölling JZ 1985, 571, 576; Otto Jura 1991, 2425, 2430; alle, die die sog. Verwaltungsakzessorietät ablehnen, etwa Schmitz, Verwaltungshandeln und Strafrecht [1992] S. 42; Frisch, Verwaltungsakzessorietät und Tatbestandsverständnis [1993] S. 73 ff.; Rogall, Strafbarkeit von Amtsträgern im Umweltbereich [1991] S. 38) – jedenfalls ein Rechtsmissbrauch und kann deshalb aus strafrechtlicher Sicht nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden (u.a. LG Hanau NJW 1988, 313, 308; Immel, NStZ 1987, 215, 294; a.A. Lenckner, Festschrift für Pfeiffer [1988] S. 27, 182; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. vor § 324 Rdn. 4c).

b) Die andere Sachverhaltsvariante ist die, dass die Verantwortlichen der Firma H. die Umlagerung des Abfalls von der Deponie K. auf die Hausmülldeponie D. in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidenten vornahmen. Dann fehlt es entweder schon an einer tatbestandsmäßigen Handlung (in diesem Sinne etwa Frisch a.a.O. S. 117, 118), oder sie handelte bei Anwendung der Grundsätze über die Verwaltungsakzessorietät, wie sie überwiegend vertreten werden (Übersichten bei Dreher/Tröndle a.a.O. vor § 324 Rdn. 8 ff.; Horn in SK 4. Aufl. vor § 324 Rdn. 3 ff.; Lackner a.a.O. vor § 324 Rdn. 10; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. §§ 324 ff. Vorbem. 13 ff.; Steindorf a.a.O. § 324 Rdn. 106), mithin nach herrschender Meinung objektiv gerechtfertigt (vgl. BGHSt 37, 21, 29; Dreher/Tröndle a.a.O. § 324 Rdn. 21; § 326 Rdn. 7j; Steindorf in LK 10. Aufl. § 324 Rdn. 113 ff.), oder sie befand sich zumindest in einem Verbotsirrtum (vgl. BGHSt 37, 21, 29; Steindorf in LK 10. Aufl. § 324 Rdn. 113 ff.), wenn nicht in einem Vorsatz ausschließenden Irrtum über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes (Winkelbauer, Zur Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts [1985] S. 36, 73; Schmitz a.a.O. S. 58).

In diesem Falle ist der Angeklagte mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1, 2. Altern. StGB). Der Senat folgt insoweit dem Ansatz der herrschenden Meinung, die bei Erteilung einer zwar materiell fehlerhaften, aber verwaltungsrechtlich gültigen Genehmigung den unmittelbar Ausführenden – allerdings überwiegend unter der hier offengelassenen Prämisse, er handle rechtmäßig – als Werkzeug des genehmigenden Amtsträgers ansieht, weil der Amtsträger durch die Genehmigung unter vorsätzlicher Missachtung des materiellen Umweltrechts die entscheidende „Rechtsschranke“ für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs öffne (im Anschluss an Horn NJW 1981, 1, 4; u.a. OLG Frankfurt NJW 1987, 2753, 2757; Steindorf a.a.O. Rdn. 215, 294; a.A. u.a. Kuhlen WiVerw 1992, 59; Tröndle, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern im Umweltstrafrecht [1987] S. 107 ff.; Rogall, a.a.O. S. 607, 721; weitere Hinweise bei Schall, NStZ 1993, 195 ff.; Lackner a.a.O. vor § 324 Rdn. 35; Cramer a.a.O. §§ 324 ff. Vorbem. 10; Dreher/Tröndle 46. Aufl. vor § 324 Rdn. 6a; Horn in SK 4. Aufl. vor § 324 Rdn. 22). Die Gegenansicht meint, es fehle an der erforderlichen Tatherrschaft des Amtsträgers, weil es allein von dem Empfänger der Genehmigung abhänge, ob er von dieser auch wirklich Gebrauch mache. Dieser Einwand greift hier jedoch nicht durch.

Bei wertender Beurteilung (dazu auch Frisch a.a.O. S. 65, 66 m. Fußn. 184; Hivels, Fehlerhafter Gesetzesvollzug und strafrechtliche Zurechnung [1986] S. 21; Rudolphi, Festschrift für Dinnebier [1982] S. 561, 566) ist aber kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, es einem Amtsträger, mit dessen Genehmigung die Durchführung eines Umweltverstoßes steht und fällt, nicht als Täterschaft zuzurechnen, wenn er vorsätzlich unter Verstoß gegen das Umweltrecht die Tatbestandsverwirklichung durch einen gutgläubigen Unternehmer „freigibt“. Denn dadurch stellt sich aus der Sicht des Amtsträgers und auch objektiv der in Gang gesetzte Umweltverstoß als „sein Werk“ dar; er ist zwar nicht unbedingt die treibende Kraft, aber infolge seines tatsächlichen und rechtlichen Überblicks über das Geschehen dessen Zentralgestalt. Normativ bestätigt wird diese Sicht durch die Erwägung, dass der Amtsträger, der eine mit dem materiellen Recht nicht zu vereinbarende Genehmigung erteilt hat, im Rahmen des rechtlich Möglichen zu deren Beseitigung verpflichtet ist, sobald er die Rechtswidrigkeit erkennt; bleibt er untätig, kann er sich ebenfalls als Täter, wenn auch durch Unterlassen, strafbar machen.

Hiernach ist mittelbare Täterschaft des Amtsträgers jedenfalls anzunehmen, wenn sein Tatbeitrag im Rahmen des Gesamtgeschehens von einem solchen Gewicht ist, dass es – bei isolierter Betrachtung – täterschaftlichen Rang hat. Diese Voraussetzung liegt vor.

Die Deponie K. musste schnell geräumt werden, weil die Abdichtung defekt war und Schadstoffe das Grundwasser verunreinigten. Der Regierungspräsident hatte der Firma H. deshalb schon Ende 1982 die Sanierung der Deponie aufgegeben. Nachdem mehrere Sanierungskonzepte verworfen worden waren, standen andere Lösungen als die Umlagerung nicht mehr zur Debatte. Andererseits benötigte die Firma das Gelände in K. dringend als Klärschlammdeponie. Wegen der gegebenen Sachzwänge war allen Beteiligten klar, dass die Umlagerung nach der Genehmigung alsbald in Angriff genommen werden musste und nur von der Stellungnahme des Angeklagten abhing. Unter diesen Umständen lag es faktisch allein in seiner Hand zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung vorgenommen werden konnte und vorgenommen werden würde. Darüber hinaus wäre der Angeklagte nach der Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen, auf ihre Rücknahme hinzuwirken, um sein vorangegangenes rechtswidriges Tun zu beseitigen. Der Angeklagte war hiernach mittelbarer Täter.

Auch die Strafzumessung durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.

JahnkeMaierStreck
TheuneBode
Amtsträgerhaftung bei Genehmigung umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 StGB) — Themis