Revision wegen Verlesung einer Urkunde in Abwesenheit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/91
- Datum
- 28.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung von Urkundenbeweis durch Verlesung einer Urkunde ist in der Abwesenheit des Angeklagten unzulässig (§ 247 StPO).
Wenn die Sitzungsniederschrift vermerkt, dass eine Urkunde verlesen wurde und nichts anderes vermerkt ist, ist von einer Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises auszugehen.
Die Verwertung einer in der Abwesenheit des Angeklagten verlesenen Urkunde in den Tatfeststellungen verletzt die Verteidigungsrechte und kann die Revision nach §§ 338 Nr. 5, 230 StPO begründen.
Bei erfolgreichen Verfahrensrügen wegen unzulässiger Beweisaufnahme ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 321/91
in der Strafsache gegen Salah G ████████ aus ██████████, geboren am █████████ Dezember 1933 in El ██ (Ägypten), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 230, 247 StPO Erfolg.
Während der Vernehmung der Geschädigten war der Angeklagte auf Grund gerichtlichen Beschlusses gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden. In seiner Abwesenheit wurde auch ihr Schreiben vom 1. September 1984 an die Polizeistation [REDACTED] verlesen. Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu (Bl. 12):
"Der Zeugin wurde aus der Akte 10 Js 1267/84 Sta Bonn der Brief in Hülle Bl. █ vorgehalten. Der Brief wurde verlesen. – Die Zeugin bekundete hierzu und weiter zur Sache."
Auch wenn der Brief der Geschädigten zunächst vorgehalten worden ist, muss auf Grund der Protokollierung der Verlesung – insoweit nichts anderes vermerkt ist – davon ausgegangen werden, dass die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgt ist (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9).
Dies ergibt sich auch daraus, dass der Brief in den Feststellungen des Urteils wörtlich wiedergegeben ist (UA S. 11).
Die Erhebung eines Urkundenbeweises ist in Abwesenheit des Angeklagten nicht zulässig (BGH aaO).
Für die neue Verhandlung weist der Senat zur Frage der Verjährung der Tat vom Dezember 1983 unter dem Gesichtspunkt des Vergehens des Beischlafs zwischen Verwandten auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1991 (S. 8) hin.
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