Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/90
- Datum
- 30.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen mehreren gleichartigen, strafrechtlich erheblichen Handlungen ein unmittelbarer objektiver Zusammenhang und ein gemeinsames subjektives Element besteht, so dass das gesamte Verhalten objektiv als ein einheitliches Tun erscheint.
Merkmale oder Tatmodalitäten eines von dem angewandten Tatbestand verdrängten Delikts, die eigenständiges Unrecht enthalten, dürfen bei der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt werden, auch wenn das verdrängte Gesetz insgesamt hinter dem angewandten Gesetz zurücktritt.
Die Revision lässt sich nicht auf einzelne Rechts- oder Beweisfragen beschränken; der Schuldspruch unterliegt der umfassenden Überprüfung, wenn das Rechtsmittel insoweit erhoben wird.
Fehlt der Nachweis, dass der Täter eine bestimmte Folge vorsätzlich herbeiführen wollte, darf diese Folge nicht dem Vorsatz des angewandten Tatbestands zugerechnet werden und ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Antonio ███, geboren am ██ ████ in █ (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, ohne festen Wohnsitz,
2. Rainer Peter ███, geboren am ██ ███████ in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, ████████████ █████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1989, soweit es den Angeklagten ███ ██████████████ im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen betrifft, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten ███ betreffenden Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit das Rechtsmittel den Angeklagten █████████████ betrifft, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten █████████████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten ███████████; im Übrigen ist es nicht begründet.
II.
Das Landgericht hat festgestellt:
Zwischen dem Angeklagten ██████████ ███████████ und dem Geschädigten D. bestand ein homosexuelles Verhältnis, das seitens des Angeklagten ███████████ als sehr tiefgehende Intimpartnerschaft empfunden wurde und auf Dauer angelegt sein sollte. Beide lebten in der Wohnung des Angeklagten. Nach wiederholten Auseinandersetzungen zog D. am 25. September 1988 aus dieser Wohnung aus. Da er seine neue Wohnung erst am 1. Oktober 1988 beziehen konnte, lebte er zwischenzeitlich bei einer befreundeten Familie. Der Angeklagte ████████, „der sich ein Leben ohne den Zeugen D. nicht vorstellen konnte und mit allen Mitteln versuchte, diesen zu sich zurückzugewinnen, vermochte mit der für ihn sich immer deutlicher abzeichnenden endgültigen Trennung nicht fertigzuwerden“ (UA S. 8). Er plante einen Selbstmord, wollte aber zuvor noch „D. in seiner Wohnung in einer Lage sehen, die er beherrschen würde und bei der der Zeuge D. gezwungen sein sollte, ihm zuzuhören. Um dies durchzusetzen, sollte der Zeuge D. gefesselt und damit in eine hilflose Lage gebracht werden“ (UA S. 10).
Dazu engagierte er die Mitangeklagten ██ und █████████████. Bei einem Treffen der drei Angeklagten wurde besprochen, „dass, nachdem der Zeuge D. zusammengeschlagen worden sei, er zumindest 10 Minuten gefesselt und bewusstlos auf dem Bett in der Wohnung des Angeklagten ██ ███████████████ liegen sollte, damit dieser dort mit dem Zeugen ‚reden‘ könne. Die Angeklagten hatten eine Tötung des Zeugen D. nicht ins Auge gefasst“ (UA S. 11).
Zum Tatplan des Angeklagten ███████████ gehörte es allein, den wehrlos auf dem Bett liegenden D. mit griffbereit im Schlafzimmer stehender Salzsäure zu überschütten, damit dieser zeitlebens an ihn denke (UA S. 18/19).
Als D. am 30. September 1988 in der früheren gemeinsamen Wohnung seine Möbel für den bevorstehenden Umzug bereitstellen wollte, überfielen ihn dort die drei Angeklagten wie geplant und wie von allen drei Angeklagten unmittelbar vor der Tat nach der Anleitung des Angeklagten █████████████ geprobt:
███ █████████ versetzte D. von hinten einen Schlag mit einem Gummiknüppel und boxte ihn nieder. Sodann betäubten ███ und ████ D. mit Äther. Schließlich fesselten ███ ███████████ und ████ den Bewusstlosen mit einem Telefonkabel auf ein Bett.
Unmittelbar danach verließen ██ und ███ die Wohnung und warteten auf der Straße auf ███████████, der den beiden den vereinbarten Lohn von je 1.500,-- DM auszahlen sollte. Als ███████████ ████████ ███ nur 1.000,-- DM geben wollte, protestierte dieser und ██ begab sich in die Wohnung zurück, um das restliche Geld zu holen. Dort entdeckte er, dass D. sich befreit hatte. Er rief █████████████ und ███ herbei, „damit sie erneut D. überwältigen sollten“ (UA S. 14). Diese taten dies auch. █████████████ bediente sich dabei einer massiven Eisenstange, die ihm ███████████ █████████ gegeben hatte, und führte mit ihr mit voller Kraft gezielte Schläge gegen den Unterkiefer und den Gesichtsbereich, worauf der Zeuge D. wieder kurzzeitig auf das Bett zurückfiel. In dieser Lage schüttete der Angeklagte ███████████ dem Zeugen D. aus kurzer Entfernung die bereitgestellte 31%-ige Salzsäure ins Gesicht, um ihm dort bleibende Verletzungen zuzufügen. Die Säure ergoss sich dabei auch über das rechte Auge des Zeugen D. Zu einer erneuten Fesselung des D. kam es nicht. Er konnte schwerverletzt fliehen.
D. erlitt durch die Schläge schwere Verletzungen im Kieferbereich. An den von der Verätzung betroffenen Stellen im Gesicht ist eine narbenlose Neubildung der Haut nicht mehr möglich. Es bleiben deutlich sichtbare, entstellende rote Flecken zurück (UA S. 15). Säureschäden am rechten Auge haben zur Folge, dass D. hier „praktisch erblindet ist“ (UA S. 15).
III.
Die Verurteilung des Angeklagten ████ ███████████
1. Schuldspruch
Die Strafkammer hat █████ █████ der beabsichtigten schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen (§§ 225, 239 StGB). Der Angeklagte habe die Salzsäure bewusst eingesetzt, um D. zu entstellen. Ihm sei nicht nachzuweisen gewesen, dass er durch die Verwendung der Salzsäure auch den Verlust des Sehvermögens auf dem rechten Auge des D. beabsichtigt habe (UA S. 18/19).
Diesen Schuldspruch greift die Revision nur insoweit an, als die Verurteilung wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung nicht auch auf den Verlust des Sehvermögens gestützt wurde. Da aber innerhalb der Schuldfrage die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Rechts- oder Beweisfragen nicht möglich ist (BGHSt 19, 46, 48; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 344 Rdn. 27; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 8), unterliegt der Schuldspruch insgesamt der Überprüfung.
Diese deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob eine oder mehrere Straftaten vorliegen und ob die Strafkammer § 225 StGB richtig angewendet hat.
a) Die Bewertung des mehraktigen Tatgeschehens als eine Tat ist nicht zu beanstanden.
Ob das Landgericht zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt eine natürliche Handlungseinheit vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGH StV 1986, 293 m. w. N.), und wenn die einzelnen Handlungen auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit; Entschluss, einheitlicher 3 = NStZ 1990, 490 m. N.).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Angeklagte hatte von vornherein vor, D. durch seine Helfer verprügeln und an das Bett fesseln zu lassen, um sodann mit ihm „reden“ zu können. Dabei wollte er ihm die bereitgestellte Salzsäure überschütten. Als der Angeklagte nach der ersten Fesselung des D. festgestellt hatte, dass dieser sich wieder befreit hatte, verfolgte er seinen Plan ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung weiter. Er ließ D. erneut durch █████████████ niederschlagen und schüttete ihm die Salzsäure in das Gesicht. Sein gesamtes Verhalten diente dem von Anfang an verfolgten Ziel, D. zu zeichnen.
b) Die Säureschäden am Auge und ihre Folgen werden im Urteil eingehend erörtert (UA S. 15). Wenn die Strafkammer dem Angeklagten nicht nachweisen konnte, dass er durch die Verwendung der Salzsäure auch den Verlust des Sehvermögens auf dem rechten Auge des Zeugen D. beabsichtigt hatte (UA S. 18/19), ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Schluss liegt angesichts der Tatmotivation des Angeklagten nicht einmal fern. Er ist jedenfalls möglich, frei von Denkfehlern und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 25, 365, 367; 10, 208).
2. Strafausspruch
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
Die Strafkammer weist bei ihrer Strafzumessung auf die „erheblichen und zum Teil dauerhaften Gesundheitsschäden“ des Opfers hin, betont aber, dass „die Verletzungen, die die Tatbestandsmerkmale der §§ 223a, 224, 225 StGB ausmachen, nicht strafschärfend berücksichtigt wurden“ (UA S. 21).
Dies ist fehlerhaft. Gesetzeseinheit, die hier die Tatbestände der §§ 223a, 224 StGB hinter den des § 225 StGB zurücktreten lässt, verbietet es nicht, die Erfüllung von Merkmalen oder Tatmodalitäten des verdrängten Gesetzes dann straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGHSt 19, 188, 189; 1, 152, 155; RGSt 63, 423, 424; 26, 312, 314; Schönke/Schröder/Stree, StGB 23. Aufl. Rdn. 141 vor § 52).
So liegt der Fall hier: Der Unrechtsgehalt des vom Angeklagten nicht beabsichtigten Verlustes des Sehvermögens auf einem Auge als Folge der dem D. zugefügten Körperverletzung (§ 224 StGB) wird vom Tatbestand des § 225 StGB nicht erfasst und hätte deshalb straferschwerend gewertet werden müssen.
IV.
Die Verurteilung des Angeklagten █████████████ erfolgte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch hier natürliche Handlungseinheit vor. Zwar war für █████████████ das Tatgeschehen mit der Fesselung des D. zunächst abgeschlossen. Er erwartete nur noch seinen Lohn. In Wahrheit war aber die vom Angeklagten ███████████ angestrebte Situation nicht erreicht: D. hatte sich befreit und befand sich nicht in der von dem Angeklagten angestrebten hilflosen Lage, in der ███████████ mit ihm „reden“ wollte. Die erneute Überwältigung des D. diente dazu, diesen – von vornherein geplanten – Zustand herzustellen.
Bei dieser Sachlage ist auch bei █████████████ das gesamte von einem gleichartigen Handlungswillen getragene Verhalten, das dem einheitlichen Ziel diente, D. wehrlos zu machen, bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Geschehen anzusehen.
Auch sonst sind weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler ersichtlich.
V.
In der Sache ██████████████████ erfolgt die Zurückverweisung an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts (§ 354 Abs. 3 StPO).
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