Revision des Nebenklägers verworfen wegen fehlender Angabe des Anfechtungsziels (§ 344 Abs.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/90
- Datum
- 30.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn nicht nach § 344 Abs. 1 StPO konkret angegeben wird, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.
Bei Revisionen des Nebenklägers sind wegen der beschränkten Rechtsmittelbefugnis nach § 400 StPO regelmäßig besondere Angaben zum Anfechtungsziel erforderlich.
Fehlende Angaben zum angegriffenen Urteil und zum begehrten Aufhebungsumfang in der Begründung rechtfertigen die Verwerfung der Revision als unzulässig.
Wird die Revision eines Nebenklägers verworfen, trifft diesen regelmäßig die Kostentragung für das Rechtsmittel.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 321/90
in der Strafsache gegen
1. Antonio ██ geboren am █████ in Key (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Andreas ██ geboren am █████ in [REDACTED], ohne festen Wohnsitz,
3. Rainer Peter ██ geboren am 1963 in FC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Jan D. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1989 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies ist auch der Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen (vgl. BGH JZ 1988, 367; BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Diese Angaben sind bei einer Revision des Nebenklägers regelmäßig erforderlich, da dessen Rechtsmittelbefugnis beschränkt ist (§ 400 StPO) und sonst nicht erkennbar wäre, ob er ein zulässiges Ziel verfolgt.
| Maier | Niemöller | Schäfer | |||
| Theune | Gollwitzer |