Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers verworfen wegen fehlender Angabe des Anfechtungsziels (§ 344 Abs.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 321/90
Datum
30.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Der BGH stellte fest, dass er entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben hat, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt. Mangels dieser Angaben ist die Revision unzulässig und wurde verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn nicht nach § 344 Abs. 1 StPO konkret angegeben wird, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.

2

Bei Revisionen des Nebenklägers sind wegen der beschränkten Rechtsmittelbefugnis nach § 400 StPO regelmäßig besondere Angaben zum Anfechtungsziel erforderlich.

3

Fehlende Angaben zum angegriffenen Urteil und zum begehrten Aufhebungsumfang in der Begründung rechtfertigen die Verwerfung der Revision als unzulässig.

4

Wird die Revision eines Nebenklägers verworfen, trifft diesen regelmäßig die Kostentragung für das Rechtsmittel.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 321/90

in der Strafsache gegen

1. Antonio ██ geboren am █████ in Key (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Andreas ██ geboren am █████ in [REDACTED], ohne festen Wohnsitz,

3. Rainer Peter ██ geboren am 1963 in FC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers Jan D. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1989 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies ist auch der Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen (vgl. BGH JZ 1988, 367; BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).

Diese Angaben sind bei einer Revision des Nebenklägers regelmäßig erforderlich, da dessen Rechtsmittelbefugnis beschränkt ist (§ 400 StPO) und sonst nicht erkennbar wäre, ob er ein zulässiges Ziel verfolgt.

MaierNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer
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