Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Fehler bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 321/90
Datum
30.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§225 StGB) ein. Der BGH verwies die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet zurück, hob jedoch den Strafausspruch auf. Grund war eine rechtsfehlerhafte Behandlung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) bei der Strafzumessung. Die Sache wurde zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) bestimmt dies den Strafrahmen; für die danach vorzunehmende Strafzumessung im engeren Sinne ist jedoch eine erneute Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen.

2

Der Tatrichter darf nicht annehmen, Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles oder verminderter Schuldfähigkeit geführt haben, dürften bei der eigentlichen Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden.

3

Ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass ein derartiger Fehler der Strafzumessung sich nachteilig auf das Strafmaß ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit unbegründet, als die Überprüfung des Schuldspruchs keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Revisionsfehler ergeben hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1989

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 321/90 in der Strafsache gegen Antonio █████ ██, ██████████, geboren am ████, zeitweise in Untersuchungshaft, wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen beabsichtigter schwerer ████████████████ █ in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.

Das Landgericht hat aufgrund der besonderen Motivationslage des Angeklagten erheblich verminderte Schuld bejaht und einen minder schweren Fall des § 225 Abs. 2 StGB angenommen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

"Die Umstände, die den Sachverständigen zur Anwendung des § 21 StGB veranlasst haben, sind auch diejenigen, die mildernd bei der Gesamtbetrachtung der Tat ins Gewicht fallen. Es sind dieselben, die der Tat vorausgegangen sind, sie auslösten und schließlich im Selbstmordversuch des Angeklagten ██ ███ endeten.

Dies führt allerdings dazu, dass im Strafrahmen des § 225 StGB die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB keine Berücksichtigung mehr finden kann (UA).

Diese Ausführungen wecken die Besorgnis, dass die Strafkammer davon ausgeht, bei der Strafzumessung im engeren Sinne solche Umstände nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben. Umstände werden bei der eigentlichen Strafzumessung auch erwähnt. Diese Ansicht wäre rechtsirrig: Hat der Tatrichter den Strafrahmen bestimmt, so muss er bei der Strafzumessung im engeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGHSt 26, 311; NStZ 1985, 164, st. Rspr.)."

Obwohl die verhängte Strafe der Höhe nach nicht unangemessen erscheint, vermag der Senat nicht völlig auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die Zurückverweisung erfolgte an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts (§ 354 Abs. 3 StPO).

MaierNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer
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