Revision: Einfache Brandstiftung entfällt bei Brand an Gebäude mit Gewerbe- und Wohnnutzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/89
- Datum
- 21.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorsätzliche Inbrandsetzung eines Gebäudes, das sowohl gewerblichen als auch Wohnzwecken dient, erfüllt den Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB.
Eine zusätzliche Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung neben einer Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn das Feuer sich auf ein weiteres Gebäude ausgebreitet hat, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllt.
Ändert die Revision den Schuldspruch derart, dass ein verurteilter Tatbestand entfällt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung von Konkurrenzverhältnissen ist maßgeblich, ob ein weiterer, rechtlich selbständiger Erfolg eingetreten ist, der eine eigenständige Bestrafung neben der Haupttat rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 321/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Mimoun C____ aus [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1948 in [REDACTED::<3>] (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Januar 1989
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung entfällt;
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung, fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Angeklagte hat ein Gebäude in Brand gesetzt, das gewerblichen und Wohnzwecken dient. Damit hat er sich der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht (BGHSt 34, 115, 118). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (einfacher) Brandstiftung nach § 308 StGB wäre daneben nur in Betracht gekommen, wenn das Feuer noch auf ein weiteres Gebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllt, hätte übergreifen sollen (BGH Strafverteidiger 1984, 246; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1); das war hier nicht der Fall.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat als gewichtigen Umstand zu Lasten des Angeklagten ins Feld geführt, dass er vier Straftatbestände verwirklicht habe.
Herdegen Theune
RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Schäfer | ||
| Detter |