Revision: Verfallanordnung bei Betäubungsmittelhandel auf 150 DM beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/85
- Datum
- 12.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Verfalls nach dem BtMG dient der Gewinnabschöpfung und ist auf den tatsächlich dem Täter zuzuordnenden wirtschaftlichen Vorteil zu beschränken.
Wird das verkaufte Betäubungsmittel selbst eingezogen, steht einer Umdeutung der Verfallanordnung in eine Wertersatzeinziehung nach § 74 StGB regelmäßig entgegen.
Sind Mittel zur Bezahlung des Betäubungsmittels durch Dritte übergeben worden und erhielt der Angeklagte nur eine Entlohnung, kann nur diese Entlohnung als Verfallsgegenstand bestimmt werden.
Der Revisionssenat darf die Verfallsanordnung auf Grundlage der Urteilsfeststellungen ändern, wenn ausgeschlossen werden kann, dass in einer erneuten Hauptverhandlung günstigere Feststellungen zur Gewinnhöhe getroffen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 321/85 in der Strafsache gegen ██ aus ████████████, geboren den Kaufmann Dieter am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 1984 aufgehoben, soweit mehr als 150 DM für verfallen erklärt worden sind.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch fallen die im Umfang der Aufhebung dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge hat lediglich gegenüber der Verfallanordnung Erfolg.
Das Landgericht hat 13.000 DM für verfallen erklärt. Dieses Geld war dem Angeklagten vom Zeugen ███ zur Bezahlung von 3 kg Haschisch übergeben und dann sichergestellt worden. Bei der Festnahme des Zeugen hatte die Polizei das Haschisch entdeckt. Die Strafkammer hat es gemäß § 33 BtMG eingezogen.
Vom Tatrichter ist nicht beachtet worden, dass die Maßnahme des Verfalls allein der Gewinnabschöpfung dient. Nach den Urteilsfeststellungen (Bl. 7 UA) standen dem Angeklagten von jenem Betrag nur 150 DM zu (50 DM für jedes der drei kg). – Allein von den Käufern erhielt er zur Entlohnung Geld. – Eine Umdeutung der Verfallanordnung in eine Wertersatzeinziehung (§ 74 StGB) durch den Senat ist schon deshalb nicht möglich, weil die Strafkammer das verkaufte Betäubungsmittel eingezogen hat.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht in einer weiteren Hauptverhandlung zu anderen, dem Angeklagten noch günstigeren Feststellungen bezüglich der Gewinnhöhe gelangen würde. Er hat deshalb selbst auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung geändert.
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