Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Vorstrafe – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 321/74
Datum
08.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz wegen schweren räuberischen Diebstahls ein; der BGH prüfte die allgemeine Sachbeschwerde. Zentral war, ob eine vorliegende Strafbefehlsvorstrafe dem Angeklagten vor Begehung der neuen Tat bekannt war. Mangels konkreter Feststellungen zur Zustellung des Strafbefehls hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; der Schuldspruch blieb unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung einer Vorstrafe bei der Strafzumessung setzt voraus, dass feststeht, dass die Vorstrafe dem Betroffenen vor Begehung der neuen Tat zugestellt und damit wirksam bekannt geworden ist.

2

Fehlen konkrete Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung eines Strafbefehls, kann dessen Einbeziehung als strafschärfender Umstand rechtsfehlerhaft sein.

3

Lassen die Feststellungen nicht ausschließen, dass bei der Strafzumessung von unzutreffenden Annahmen ausgegangen wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die allgemeine Sachbeschwerde kann den Schuldspruch bestätigen, ohne die Notwendigkeit auszuschließen, den Strafausspruch wegen Feststellungsmängeln aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 30. November 1973

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

in der Strafsache gegen ███, geboren am ████████ ████████ ██ 1938 in ██ ██████████, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30. November 1973 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer wertet strafschärfend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 9). Dem Urteil kann indessen nicht bedenkenfrei entnommen werden, dass der Angeklagte wirklich bereits vorbestraft und deshalb gewarnt war, als er am 20. Januar 1972 die ihm jetzt zur Last liegenden Taten beging. Nach den Feststellungen auf S. 2 UA ist zwar gegen ihn ein Strafbefehl ergangen und rechtskräftig geworden. Die Strafkammer teilt jedoch nicht mit, wann dieser Strafbefehl erlassen wurde.

Sein hohes Aktenzeichen (17 Cs 1140/72) deutet darauf hin, dass er dem Angeklagten nicht vor dem 20. Januar 1972 zugestellt worden sein kann. Trifft dies zu, so war der Angeklagte, da andere Vorstrafen nach den Feststellungen nicht in Betracht kommen, jedenfalls noch nicht vorbestraft, als er die neuen Taten beging. Dann aber kann sich nicht eine einschlägige Vorstrafe zu seinen Ungunsten auswirken.

Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Schumacher Kiepehos Müller Baungarten Meyer

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