Revision verworfen – Neufassung des Schuldspruchs bei Diebstahl, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/70
- Datum
- 16.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde (Revision) ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen belegt ist; bloße allgemeine Rechtsrügen genügen nicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ein Fortsetzungszusammenhang liegt nur vor, wenn die Taten einen einheitlichen Tatentschluss oder eine planmäßige Wiederholung erkennen lassen; bloße zeitliche Nähe reicht nicht aus.
Tateinheit zwischen Diebstahl und dem Führen des gestohlenen Fahrzeugs ist anzunehmen, wenn die Nutzung des Fahrzeugs unmittelbarer Bestandteil der Tat ist; spätere eigenständige Benutzungen sind gesonderte Taten.
Bei Änderung materiellen Rechts durch ein Reformgesetz sind Schuldspruch und Strafausspruch entsprechend anzupassen; dies kann eine Neufassung der Entscheidung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL 2 StR 321/70 in der Strafsache gegen den Zimmermann Johann ███████████ aus ██████████, dort geboren am ███ ██ 1934, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar 1970 wird verworfen. Jedoch werden Schuldspruch und Strafausspruch neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer nimmt mit Recht an (UA S. 7/8), dass sich der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Fall II 5 eines weiteren selbständigen fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat: Die erste der genannten Taten wurde am 13./14. Juni 1968 begangen, als der Angeklagte mit dem von ihm gestohlenen Kraftwagen des Fahrzeugeigentümers Ernst Wo██ wegfuhr, die zweite, als er in der Zeit vom 16. November bis 24. Dezember 1968 wiederholt sein eigenes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr benutzte. Fortsetzungszusammenhang zwischen der Tat vom 13./14. Juni 1968 und den späteren Taten scheidet nach den Feststellungen aus.
Die Neufassung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs ist durch die Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes veranlasst.
| Kirchhof | Baldus | Hürxthal | |||
| Henning | Baumgarten |