Revision verworfen – Betrug durch Vorauszahlung und Mittelverwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/66
- Datum
- 05.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug (§ 263 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung über Tatsachen oder vorgespiegelte Willensbereitschaft den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung bestimmt.
Eine durch vorspiegelnde Leistungsbereitschaft veranlasste Vorauszahlung stellt eine Vermögensverfügung dar, wenn der Empfänger dadurch in seinem Vermögen geschädigt wird.
Vorsatz bezüglich des Betrugs liegt vor, wenn der Täter die erhaltenen Mittel bewusst so verwendet, dass die geschuldete Leistung objektiv unmöglich wird und er den Vermögensschaden billigend in Kauf nimmt.
Für die Annahme des Betrugstatbestands genügt es, wenn die Gesamtfeststellungen eindeutig Täuschung, Vermögensverfügung und Vorsatz belegen, auch wenn einzelne Formulierungen der Kammer zur Täuschungshandlung Bedenken hervorrufen können.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Georg Wilhelm ████ aus ██, geboren am █████ in ██, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Wilms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Pfarrers Dr. ████ (Fall 2 der Urteilsgründe) beschränkt.
Der Angeklagte, der in höchst schlechten finanziellen Verhältnissen war, verkaufte im April 1963 an Dr. █████ eine Herrenzimmereinrichtung, die im Juli 1963 dem Käufer geliefert werden sollte. Er räumte dem Kunden einen Sonderpreis von 2.100,— DM ein und bat um die Vorauszahlung des Betrages, da er für sich einen Nachlass erreichen könne, wenn der Betrag vor Lieferung gezahlt werde. Er wusste schon damals, dass der Möbelhersteller nur gegen Barzahlung liefern werde. Die begehrte Vorauszahlung wollte er für eigene Zwecke verwenden. Dr. ██████ überwies den Betrag Anfang Mai 1963 an den Angeklagten. Danach wünschte er eine Verschiebung der Lieferung auf Herbst 1963. Als er von der schlechten finanziellen Lage des Angeklagten erfuhr, drängte er auf sofortige Lieferung. Dazu war der Angeklagte nicht imstande, da er das Geld anderweitig verwendet hatte und inzwischen am 2. August 1963 das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war. Die Vermögensgefährdung des Käufers hatte er von Anfang an billigend in Kauf genommen.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Annahme einer Täuschungshandlung begründet, mögen gewissen Bedenken begegnen. Darauf kommt es aber nicht an. Die Feststellungen ergeben zweifelsfrei den Tatbestand des Betruges. Der Angeklagte hat den Käufer zur Vorauszahlung des Kaufpreises bestimmt, indem er ihm seinen gegenwärtigen Leistungswillen vorspiegelte; in Wahrheit war er nicht zu leisten willens, weil er sich bei seiner finanziellen Lage die Leistung bewusst dadurch unmöglich machte, dass er absichtsgemäß den erhaltenen Betrag gerade nicht zur Barzahlung an den Möbellieferanten, sondern zu anderen Zwecken verwendete.
Auch die übrigen Betrugsmerkmale ergeben sich ohne Weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt.
Baldus Bundesrichter Dr. Wilms hoyer ist auf einer Dienstreise ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | Müller | ||
| Henning |