Aufhebung: Unterlassene Belehrung nach §52 StPO jugendlicher Zeuginnen führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/63
- Datum
- 09.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 52 Abs. 1 StPO vorzunehmende Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Aussage ist durch das Sitzungsprotokoll zu dokumentieren; fehlt ein solcher Vermerk, gilt die Belehrung als nicht erfolgt.
Fehlt die erforderliche Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, kann dies bei tragender Zeugenaussage zur Aufhebung des Urteils führen.
Das Sitzungsprotokoll eignet sich nach § 274 StPO als Beweismittel dafür, dass eine Belehrung unterblieben ist, sofern es keinen entsprechenden Vermerk enthält.
Kommt es zur neuen Hauptverhandlung, hat das Gericht auch über die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft bei etwaiger Verurteilung zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Januar 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maschinisten Wilhelm B. ██ aus ██ ████████████████, dort geboren █████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████████████ bei der Verkündung, Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt auf die Rüge, das Landgericht habe die jugendlichen Zeuginnen Edith ███ und Anita ████████ nicht über ihr Recht zur Verweigerung der Aussage belehrt, zur Aufhebung des Urteils. Edith und Anita sind Töchter einer Schwester und eines Bruders des Angeklagten, also mit ihm in der Seitenlinie im dritten Grad verwandt. Die Behauptung der Revision, sie seien nicht gemäß § 52 Abs. 1 StPO über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt worden, wird durch das Sitzungsprotokoll bewiesen, das keinen Vermerk über eine solche Belehrung enthält (§ 274 StPO). Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der beiden Mädchen.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, wenn sie wieder zur Verurteilung kommt, auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft entscheiden müssen.
| Mayr | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Henning |