BGH: Entfernung des bedingten Straferlasses (§2 Abs.2 StFrG 1949) aus Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/55
- Datum
- 25.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFrG ist ein Vollstreckungshindernis, das ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt und nicht Bestandteil der Entscheidung über Schuld und Strafe ist.
Die Entscheidung über die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StFrG obliegt der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls dem Gericht, das über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung (§§ 458, 462 StPO) zu entscheiden hat.
Die Strafkammer ist nicht zuständig, in ihrem Urteil über Aussetzung oder Erlass der Strafe nach § 2 Abs. 2 StFrG zu befinden; ein derartiger Ausspruch ist aus dem Urteil zu entfernen.
Eine Revision kann zulässig auf den von Schuld- und Strafausspruch trennbaren Ausspruch über den bedingten Straferlass beschränkt werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Geschäftsführer Karl ██, geboren am ███████████████ ████ ██ in ██,
2.) die ██ geborene ██ aus KC, geboren am ███,
3.) die Witwe Anita ██████, geboren am ███ in ████,
4.) den Elektromechaniker Heinrich ██████, geboren am ███ in der Schweiz,
wegen Abgabenhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts █, wird das Urteil des Landgerichts █ in ████ vom ███ ███ ███████ 1951 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über den bedingten Erlass der Strafen nach § 2 Abs. 2 StFrG 1949 entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels haben die Angeklagten zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt:
den Angeklagten ██ █████ wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, wegen fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei sowie wegen fortgesetzter Konnossementshehlerei zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 2.000,- und 1.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis,
den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis,
die Angeklagte Anita ██████ wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis,
den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis, außerdem sämtliche zur Leistung von Wertersatz.
Sie hat weiter ausgesprochen, dass die ausgesprochenen Strafen unter der Bedingung erlassen werden, dass die Angeklagten bis zum 14. September 1952 kein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begehen.
Das Hauptzollamt ██ ████ als Nebenkläger hat, nachdem es in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils „auf Rechtsmittel bis auf die Frage der Amnestie“ verzichtet hatte, Revision eingelegt, soweit die Strafen gemäß § 2 Abs. 2 StFrG 1949 bedingt erlassen worden sind. Es rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da § 12 StFrG 1949 Straffreiheit bei Steuervergehen ausschließe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Hauptzollamt beschränkt seine Revision auf den Ausspruch über den bedingten Erlass der Strafen nach § 2 Abs. 2 StFrG 1949. Dies ist zulässig. Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 a. a. O. bringt kein Verfahrens-, sondern ein Vollstreckungshindernis. Er setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Das Gericht hat seine Entscheidung über Schuld und Strafe zu treffen, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines bedingten Straferlasses (BGHSt 7, 97). Das Hauptzollamt konnte daher rechtswirksam seine Revision auf den von dem Schuld- und Strafausspruch trennbaren Ausspruch über den bedingten Straferlass beschränken. Im Übrigen ist das Urteil durch den Rechtsmittelverzicht rechtskräftig.
Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StFrG vor, ist die Strafe, sobald das Urteil rechtskräftig ist, erlassen. Die im Gesetz vorgesehene Bedingung ist hierbei auflösender Natur. Da § 2 Abs. 2 StFrG ein Vollstreckungshindernis bringt, obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, der Vollstreckungsbehörde und unter Umständen dem Gericht, das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach § 458, 462 StPO berufen ist. Die erkennende Strafkammer war hiernach nicht zuständig zur Entscheidung über den bedingten Straferlass (BGHSt 7, 186, 189). Es war nicht ihre Aufgabe, sich über die Aussetzung und den Erlass der Strafe in dem Urteil zu äußern; der Ausspruch muss daher wegfallen (RGSt 75, 371).
Es obliegt nun der Strafvollstreckungsbehörde und unter Umständen dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung zuständigen Gericht, zu prüfen, ob die ausgesprochenen rechtskräftigen Strafen erlassen sind. Ein Erlass nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 scheidet hierbei aus, da § 12 a. a. O. Steuer- und Konnossementsvergehen von der Straffreiheit ausschließt (BGHSt 1, 74 und NJW 51, 811).
Dagegen ist nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen eines Straferlasses nach § 11 Abs. 4, 2 Abs. 1 StFrG 1954 vorliegen.
Dr. Dotterweich Werner Baldus Schalscha Hoepner Dr. █████