Revision gegen Betrugsurteil: Aufhebung und Zurückverweisung wegen abgelehntem Beweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/54
- Datum
- 07.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsprüfung ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden; bloße Angriffe gegen die Würdigung sind unzulässig, sofern sie keine Verstöße gegen Denkgesetze, Widersprüche oder sonstige Rechtsverletzungen aufzeigen.
Die Verlesung eines Sachverständigengutachtens aus der Sitzungsniederschrift begründet keinen Verfahrensmangel, wenn das Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet wurde und den Beteiligten die Möglichkeit verblieb, dem Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen (§ 240 StPO).
Die Ablehnung eines Beweisantrags als "völlig ungeeignet" ist rechtsfehlerhaft, wenn die vom Gericht angeführte Begründung (z. B. die Aussage eines anderen Zeugen) nicht ohne Weiteres die Unbrauchbarkeit des beantragten Zeugen belegt und der Beweisantrag gerade die Unglaubwürdigkeit des vorhandenen Zeugen darlegen wollte.
Eine nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens beseitigt nicht die zuvor rechtlich entstandene Schadensfolge, die bei der Würdigung des Tatbestands und der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 6. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ███ aus ███, geboren am ███ 1915 in ████, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 6. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle ███ verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Soweit die Revision das Verfahren der Strafkammer damit bemängelt, dass sie Verstöße gegen anerkannte Denkgesetze, gegen die Gesetze der Logik und gegen die allgemeine Lebenserfahrung geltend macht sowie die Erforschung der Wahrheit durch das Gericht als unzureichend bezeichnet, erschöpft sich ihr Vorbringen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die auch das Revisionsgericht bindet. Denn die von der Strafkammer aus der Beweisaufnahme gezogenen Folgerungen sind denkgesetzlich möglich, zeigen keine Widersprüche und auch keine Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Daher liegt insoweit auch keine Verletzung sachlichen Rechts vor. Die Erhebung weiterer Beweise konnte sich nach dem Sachverhalt der Strafkammer nicht aufdrängen, so dass die in dieser Hinsicht erhobene Beanstandung der Revision unbegründet ist.
2.) Die Sachverständigen haben nach der Sitzungsniederschrift ihr Gutachten abgegeben. Danach ist die Verfahrensrüge, dass die Sachverständigen ein altes Gutachten verlesen hätten, nicht zutreffend. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, dass tatsächliche Vorgänge in der Hauptverhandlung bei den Gutachten der Sachverständigen unberücksichtigt geblieben seien, ist nicht erkennbar, dass dies zutrifft. Auch bestand für das Gericht und für die Beteiligten die Möglichkeit, weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen (§ 240 StPO).
3.) Einen Verfahrensmangel sieht die Revision weiter darin, dass die Strafkammer die hilfsweise beantragte Vernehmung des Zeugen ████████ abgelehnt hat, der dafür benannt war, dass über Zahlungsbedingungen überhaupt nicht gesprochen worden sei. Sie macht dazu geltend, dass durch den Hinweis auf die gegenteilige Darstellung des Zeugen ███ der von dem Angeklagten benannte Zeuge ████████ niemals zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel gestempelt werden konnte.
Nach dem Urteil ist der bezeichnete Beweisantrag abgelehnt worden, weil nach den Bekundungen des Zeugen ███ dieser allein mit dem Angeklagten verhandelt hat. Der Inhaber der Fa. █████ könne daher zu dem Beweisthema aus eigenem Wissen keine Angaben machen. Deshalb sei er ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
Diese Begründung der Ablehnung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Aussage des Zeugen ███ konnte nicht als Begründung dafür dienen, dass der Zeuge ████████ über die Sache nicht unterrichtet und deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Denn der Beweisantrag bezweckte gerade den Nachweis, dass über Zahlungsbedingungen überhaupt nicht gesprochen worden war. Der Zeuge ███ hatte im Gegensatz hierzu bekundet, dass dem Geschäftsabschluss die handelsüblichen Bedingungen zugrunde gelegt worden seien. Hiernach hatte der hilfsweise gestellte Beweisantrag auch zum Ziel, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen ███ darzutun.
Auch konnte der Angeklagte in unmittelbarem Benehmen mit dem Firmeninhaber █████ zu vertraglichen Abmachungen des von ihm behaupteten Inhalts gekommen sein, zumal der Zeuge █████ nach dem Sachverhalt des Urteils selbst bekundet hat, bei der Auftragserteilung sei über das Zahlungsziel nicht weiter verhandelt worden. Daher reichte die mit dem Beweisantrag bekämpfte Aussage dieses Zeugen keinesfalls aus, um den Zeugen ████████ als ein völlig ungeeignetes Beweismittel anzusehen. Auf diesem Rechtsfehler in der Behandlung des Beweisantrags kann die Verurteilung im Falle ██ auch beruhen. Deshalb muss das Urteil in diesem Punkt aufgehoben werden.
4.) Im Falle Fa. █████ & Co. ist Betrug des Angeklagten nur wegen der Lieferung vom 12. Dezember 1950 angenommen worden. Insoweit sind die Merkmale der entsprechenden strafbaren Handlung des Angeklagten im Urteil einwandfrei dargetan. Das Vorbringen der Revision, das sich hiergegen wendet, bekämpft im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer und kann daher keine Beachtung finden.
Eine nachträgliche Wiedergutmachung des verursachten Schadens schließt nicht aus, dass dieser im Rechtssinne zunächst einmal entstanden war und dementsprechend Berücksichtigung finden muss.
Gegenüber den gleichartigen Einwänden der Revision in den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten gilt Gleiches wie in dem Falle der Fa. █████ & Co. Es handelt sich bei ihnen nicht um Rügen der Verletzung des Gesetzes.
Da bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge sonst kein Rechtsfehler in die Erscheinung getreten ist, bleibt die Revision, abgesehen von dem Falle ██, ohne Erfolg.
| Werner | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Menges |