Revision führt zu Schuldspruchänderung und Zurückverweisung wegen Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/96
- Datum
- 04.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zeitliche Unterbrechung des Gewalteinsatzes (z. B. durch Einschlafen des Täters), während der keine Gewalt ausgeübt oder angedroht wird, kann auf einen neuen Willensentschluss hinweisen und die nachfolgenden Zwangshandlungen als selbstständige Taten begründen.
Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung verlangt nicht das Eintreten tatsächlicher Lebensgefahr; maßgeblich ist die Geeignetheit der konkreten Handlung, unter den gegebenen Umständen Lebensgefahr herbeizuführen.
Bei der Prüfung einer das Leben gefährdenden Behandlung sind alle konkreten Umstände der Tat, insbesondere Art, Dauer und Intensität der Einwirkung (z. B. Würgen), festzustellen und zu würdigen; die bloße Abwesenheit eingetretener Lebensgefahr rechtfertigt keine abschließende Verneinung.
Ändert die Revisionsentscheidung den Schuldspruch derart, dass die Zahl oder der Charakter der Einzelstrafen betroffen ist, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und, soweit erforderlich, zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die Revisionsinstanz darf nicht einfach neue Einzelstrafen bilden und das bisherige Strafurteil belassen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 25. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
2 StR 320/96 vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen ██ ███████ 1957 in ███ Norbert ███ wegen Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 25. Januar 1996
a) im Schuldspruch wegen Nötigung und Körperverletzung dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, das durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis abgegolten ist.
Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung wird von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, die der Angeklagte mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen habe. Beanstandet wird außerdem, dass das Landgericht das Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur als eine Tat bewertet habe, obwohl es aus zwei selbständigen Handlungen bestehe. Die Strafzumessung sei vor allem deswegen zu beanstanden, weil das Landgericht das bloße Fehlen eines Strafschärfungsgrundes strafmildernd berücksichtigt habe.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Schuldspruchs wegen Nötigung und Körperverletzung dahin, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist. Daraus folgt die Aufhebung des Ausspruchs über die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht alle gegen die Nebenklägerin gerichteten Taten als eine Tat im Rechtssinne gewertet.
Nach den Feststellungen drang der alkoholisierte Angeklagte gewaltsam in die Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau ein, um mit ihr eine Aussprache über den weiteren Verlauf ihrer Beziehung herbeizuführen. Als er seine Ehefrau, die bereits geschlafen hatte, unbekleidet antraf, entschloss er sich, notfalls mit Gewalt geschlechtlich mit ihr zu verkehren. Er packte sie und begann, sie am Hals zu würgen. Die Ehefrau wehrte sich und es gelang ihr trotz des Würgegriffs noch, den Angeklagten anzuschreien, er solle sie in Ruhe lassen. Trotz ihres Widerstandes vollzog der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr und zwang sie zur Duldung weiterer Sexualpraktiken. Als er nach diesem Geschehen eingeschlafen war, versuchte seine Ehefrau das Zimmer zu verlassen. Hierdurch wachte der Angeklagte wieder auf und zwang sie erneut unter Würgen und Schlagen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Nötigungshandlung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bewertet. Dem kann nicht gefolgt werden. Die verschiedenen gegen die Nebenklägerin gerichteten Handlungen fanden zunächst dadurch ein Ende, dass der Angeklagte einschlief. Sie stellen sich bis zu diesem Zeitpunkt als eine Handlung im Rechtssinne dar. Während der Angeklagte – wenn auch nur kurz – schlief, übte er weder Gewalt im Sinne von § 240 StGB gegen die Nebenklägerin aus, noch drohte er weiter mit einem empfindlichen Übel. Als er nach diesem kurzen Schlaf wieder erwachte und seine Ehefrau daran hinderte, das Zimmer zu verlassen, sie würgte und schlug und sie ins Bett zurückzog, begann ein von einem neuen Willensentschluss getragenes weiteres mehraktiges Tatgeschehen, das seinerseits zwar als eine Tat zu bewerten ist, mit dem vorangegangenen Geschehen aber nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden kann. Beide Geschehen stellen sich auch objektiv für einen Dritten nicht als einheitliches zusammengehöriges Tun dar (vgl. auch BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 3).
Die Begründung, mit der das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung verneint, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat gefährliche Körperverletzung in der Art einer das Leben gefährdenden Behandlung mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, „dass das Würgen durch den Angeklagten in jener konkreten Situation zu einer tatsächlich eingetretenen Lebensgefahr für die Nebenklägerin geführt habe“ (UA S. 22).
Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt indessen nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist vielmehr nur, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahrdung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1987 – 4 StR 367/87; BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefahrdung 1). Aus diesem Grunde sind alle konkreten Umstände der Tat zu erörtern. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, wie lange und auf welche Weise der Angeklagte die Nebenklägerin würgte. Aus der Tatsache, dass sie ihn noch anschreien konnte, er solle sie in Ruhe lassen, ergibt sich einerseits, dass die Frau trotz des Würgegriffs noch atmen konnte. Die festgestellten Tatfolgen hingegen sprechen für ein kraftiges Würgen.
Es ist zu besorgen, dass das Landgericht die konkreten Umstände des Einzelfalles deshalb nicht weiter aufgeklärt hat, weil es zu Unrecht auf die nicht eingetretene „tatsächliche Lebensgefahrdung“ abgestellt hat.
Der Senat hält es allerdings für ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zu den konkreten Umständen des Falles getroffen werden können (vgl. auch BGHR StGB § 223a Lebensgefahrdung 7), die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigen würden. Er hat es deshalb im Rahmen der Schuldspruchänderung bei der Bewertung der Taten (auch) als vorsätzliche Körperverletzung belassen.
Auch wenn die Bewertung des Geschehens als zwei selbständige Taten den Unrechts- und Schuldgehalt des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs nicht verändert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 – 3 StR 180/90), musste der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden, da es dem Senat von Rechts wegen verwehrt ist, zwei Einzelstrafen zu bilden und die bisherige Einzelstrafe als Gesamtstrafe bestehen zu lassen.
| Jahnke | Gollwitzer | Athing | |||
| Theune | Detter |