Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags (Wahrunterstellung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 320/84
Datum
11.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung ihres Beweisantrags, wonach ein Arzt bekunden sollte, bei der Tatnacht keinen Alkoholeinfluss der Zeugin festgestellt zu haben. Das Landgericht hatte den Antrag mit einer Wahrunterstellung zurückgewiesen, die nach Auffassung des BGH den vollen Sinn der Beweisbehauptung nicht erfasst. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; der Arzt ist zu vernehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn die vom Gericht vorgenommene Wahrunterstellung den vollen Sinn der vom Antrag gestellten Beweisbehauptung nicht erfasst.

2

Eine Wahrunterstellung darf die Beweisbehauptung nur insoweit ersetzen, als sie deren wesentlichen Gehalt für die Entscheidungsfindung vollständig wiedergibt; bleibt sie inhaltlich hinter der Beweisbehauptung zurück, kann sie den Beweisantrag nicht ersetzen.

3

§ 339 StPO schützt den Angeklagten gegen Wahrunterstellungen zu seinen Lasten; die Staatsanwaltschaft kann jedoch rügen, dass eine vom Gericht vorgenommene Wahrunterstellung den tatsächlichen Beweisgehalt nicht erschöpft.

4

Bei einer beachtlichen Beweislage und vorhandener unmittelbarer Erkenntnis eines Zeugen gebietet die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Einvernahme des betreffenden Arztes.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 320/84 in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███, geboren am █████ in █, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof n. der Ve., Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus Kassel als Verteidiger des Angeklagten, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 27. Mai 1983 in seiner Kasseler Wohnung die Zeugin L. festgehalten, misshandelt, zur Duldung sexueller Handlungen genötigt und den Versuch ihrer Vergewaltigung unternommen zu haben (§§ 177, 178, 223, 239, 22 StGB).

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie gilt der Ablehnung eines Beweisantrages.

Die Zeugin L. war noch in der Tatnacht durch den Arzt Dr. M. von der Gynäkologisch-Geburtshilflichen Klinik des Stadtkrankenhauses in Kassel untersucht worden (UA S. 10 l.). Diesen Arzt hatte die Staatsanwaltschaft als Zeugen dafür benannt, dass die Zeugin am Abend des 27. Mai 1983 entsprechend ihrer Aussage und entgegen der Behauptung des Angeklagten weder betrunken noch angetrunken gewesen sei. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erläuterte in der Verhandlung den Antrag dahin, dass der Zeuge bekunden solle, er habe anlässlich der Untersuchung keinen Alkoholeinfluss bei der Zeugin festgestellt.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es werde als wahr unterstellt, dass der Zeuge Dr. M. „bei der Zeugin L. Alkoholeinfluss nicht gemerkt hat“.

Das war rechtsfehlerhaft.

Die Beschwerdeführerin kann allerdings nicht rügen, dass die Strafkammer unzulässigerweise eine Behauptung als wahr unterstellt hat, die nicht zur Entlastung, sondern zur Belastung des Angeklagten bewiesen werden sollte. Dem steht § 339 StPO entgegen: soweit § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Wahrunterstellungen zu Lasten des Angeklagten verbietet, handelt es sich um eine lediglich zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsnorm, deren Verletzung die Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend machen darf, eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen (RG HRR 1939 Nr. 817; OLG Stuttgart NJW 1968, 151 mit Anmerkung Koffka; Pikart in KK StPO § 339 Rdn. 3; Meyer in Löwe/ Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 339 Rdn. 4).

Beanstanden kann die Staatsanwaltschaft aber, dass die Strafkammer mit der Wahrunterstellung den Sinngehalt der Beweisbehauptung nicht erschöpft habe. Denn damit macht sie nur geltend, dass die Wahrunterstellung – unabhängig davon, ob sie überhaupt zulässig ware – die Ablehnung des Beweisantrages nicht rechtfertigt, weil sie hinter der Beweisbehauptung zurückbleibt (Wollweber in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 221; vgl. auch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag 2. Aufl. S. 871).

So liegt es hier. Wie die Revision mit Recht rügt, erschöpfte die Wahrunterstellung den Sinn der Beweisbehauptung nicht. Nach der Erläuterung, die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegeben hatte, sollte der Arzt als Zeuge bekunden, dass er anlässlich der Untersuchung keinen Alkoholeinfluss bei der Zeugin L. festgestellt habe. Diese Behauptung ließ allerdings – für sich genommen – zwei unter-

schiedliche Deutungen zu: zum einen, der Arzt habe sein Augenmerk nicht auf eine mögliche Alkoholbeeinflussung der Zeugin gerichtet und insoweit nichts gemerkt – zum anderen, er sei auf Grund seiner Untersuchung der Zeugin zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht unter Alkoholeinfluss stand.

Die Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft hatte den letzteren Sinn; denn sie war lediglich eine Erläuterung, also keine Einschränkung der zunächst aufgestellten Behauptung, die Zeugin sei weder betrunken noch angetrunken gewesen. Die Wahrunterstellung, die der Strafkammer als Grund für die Ablehnung des Beweisantrags gedient hat, erfasste diese Behauptung aber nicht in ihrem vollen Sinn, sondern blieb inhaltlich hinter ihr zurück.

Als wahr unterstellt worden ist, dass der Arzt bei der Zeugin Alkoholeinfluss nicht gemerkt hat. Diese Formulierung lässt Raum für die Deutung, der Arzt habe bei seiner Untersuchung auf eine mögliche Alkoholbeeinflussung der Zeugin gar nicht geachtet. Entscheidend ist, dass die Strafkammer dies selbst so verstanden hat. Das belegen die Urteilsgründe, soweit darin ausgeführt wird, dass einem Arzt, der jemanden auf Verletzungsfolgen einer Vergewaltigung untersuchen solle, eine mehrere Stunden zuvor zutagegetretene erhebliche Alkoholbeeinträchtigung der zu untersuchenden Person nicht mehr „auffallen“ müsse (UA S. 23).

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil beruhen. Die Bestätigung der Beweisbehauptung wäre nicht ohne weiteres mit der Feststellung in Einklang zu bringen, die Zeugin ███ sei vier Stunden vor ihrer ärztlichen Untersuchung infolge erheblicher Alkoholisierung zweimal auf der Straße zusammengebrochen (UA S. 7). Die Erwägungen, mit

denen die Strafkammer zu begründen versucht, wieso hier beides miteinander vereinbar sei, schließen den Beruhenszusammenhang schon deshalb nicht aus, weil sie sich – wie die sinngemäß wiedergegebene Stelle der Urteilsgründe erweist – ihrerseits auf die Wahrunterstellung stützen, die nicht dem vollen Sinn der Beweisbehauptung gerecht wird: sie sind insoweit selbst von dem mit Recht gerügten Verfahrensfehler beeinflusst.

Dass die Feststellung der Strafkammer, die Zeugin L. sei am Abend des 27. Mai 1983 erheblich alkoholisiert gewesen, für den Freispruch des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung war, bedarf angesichts der Urteilsausführungen zu den möglichen Ursachen der bei der Zeugin festgestellten Verletzungen (UA S. 35 f) keiner weiteren Darlegung. Wäre – worauf der abgelehnte Antrag der Staatsanwaltschaft abzielte – der Gegenbeweis erbracht worden, so hätte dies möglicherweise auch zu einer anderen Beurteilung der von den Entlastungszeugen K. und A. gemachten Angaben geführt.

Auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen braucht demgemäß nicht mehr eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die Sachbeschwerde.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass es bei einer Beweislage, wie sie sich dem bislang mit der Sache befassten Tatrichter darstellte, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet, den Arzt zu vernehmen, der die Zeugin L. noch in der Tatnacht untersucht hat.

MüllerMaierNiemöller
MeyerTheune
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