BGH: Fortgesetzte Tat vs. selbständige Taten und Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/72
- Datum
- 30.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fortgesetzte Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der das verletzte Rechtsgut und dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Ausführung aller Teilakte umfasst.
Ein bloßer Entschluss, sich bietende Gelegenheiten zu nutzen, oder ein einheitliches Tatmotiv begründen für sich genommen keinen Gesamtvorsatz und damit keine fortgesetzte Tat.
Wenn zwischen einzelnen Taten längere Zeiträume liegen, die Orte und die Art der Übergabe wechseln sowie Zahl und Umfang der Lieferungen nicht vorhersehbar sind, sind dies Indizien für selbständige Straftaten und gegen einen Fortsetzungszusammenhang.
Bei Nebeneinanderverhängung von Freiheits- und Geldstrafe hat das Gericht ausdrücklich auszusprechen, auf welche der Strafen die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist; diese Entscheidung darf nicht dem Beschlussverfahren überlassen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Harald S. – Ss. aus Rhein, geboren am ██ 1927 in [REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als █████████ der ███████████████████, Dr. ███████████ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Dezember 1971 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung darüber, auf welche der verhängten Strafen die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte kaufte in den Jahren 1965 bis 1969 in größerem Umfang illegal in die Bundesrepublik gebrachten Äthylalkohol und verarbeitete ihn in einer Spirituosenfabrik, deren Mitinhaber er ist. Zunächst vermutete er, dass es sich um geschmuggelte Ware handelte, und nahm dies billigend in Kauf; später hatte er Kenntnis davon.
Das Landgericht in Köln hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 5.000 DM, ersatzweise für je 100 DM ein Tag Freiheitsstrafe, und einer Wertersatzstrafe von 3.000 DM verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Zu Bemerkungen gibt das erstinstanzliche Urteil insoweit Anlass, als es gewerbsmäßige Steuerhehlerei annimmt und zugleich Fortsetzungszusammenhang bejaht. Die Frage, ob Gewerbsmäßigkeit auch vorliegen kann, wenn der Täter nur eine fortgesetzte Handlung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 16. Aufl. § 260 Rdnr. 20 und Vorbemerkung 49 mit weiteren Nachweisen). Doch bedarf die Streitfrage im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zwei fortgesetzte, sondern mehrere selbständige Taten vorliegen.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung aller Teilakte umfassen muss (vgl. BGHSt 3, 13, 315). Allein der Entschluss, sich bietende Gelegenheiten zum Kauf geschmuggelten Alkohols auszunutzen, genügt auch dann nicht, wenn der Kreis der Verkäufer feststeht.
Nach den erschöpfenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils scheidet ein Gesamtvorsatz für die Taten vom 20./21. Mai 1965 und September/Oktober 1965 offensichtlich aus. Die Zusammenfassung der nachfolgenden fortlaufenden Abnahme von ca. 15.000 Litern Alkohol in kleineren Partien, für die das Landgericht keine näheren Feststellungen mehr treffen konnte, zu einer fortgesetzten Tat beschwert den Angeklagten nicht. Auch für die im Frühjahr 1967 einsetzende Serie von Taten genügen die in dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen nicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, ohne dass eine weitere Klärung möglich erscheint. Das Motiv, die in ███████ Hand befindlichen Wechsel durch die weitere Abnahme von Alkohol zurückzubekommen, durch das sich der Angeklagte bei diesen Taten mit leiten ließ, begründet als einheitliches Tatmotiv noch keinen Gesamtvorsatz. Zahl und Umfang der angebotenen Lieferungen konnte der Angeklagte nicht vorhersehen. Ebensowenig standen Zeit, Ort und Art der Ausführung auch nur annähernd fest. Zwischen dem
Ankauf der einzelnen Partien lagen fast durchweg jeweils mehrere Monate. Der Ort der Lieferung wechselte von Karlsruhe über Augsburg, Frankfurt/Main, Bruchsal, Petersberg bei Fulda, Osterspai, Autobahn Köln-Bonn bis Weiden bei Köln. Art und Weise der Übergabe änderten sich von Fall zu Fall.
Dass das angefochtene Urteil die einzelnen Taten trotzdem zu zwei fortgesetzten Fällen der Steuerhinterziehung zusammengefasst hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die von der Revision im Übrigen gegen die Feststellungen und die rechtliche Würdigung vorgetragenen Bedenken sind unbegründet. Der Angeklagte erlangte nach den zweifelsfreien Feststellungen mit der zweiten Lieferung im September/Oktober 1965 Gewissheit, dass es sich um Schmuggelgut handelte, während ihm bei der ersten Lieferung nur bedingter Vorsatz nachzuweisen war. Ebenso ergibt sich klar aus dem Urteil, dass der Angeklagte sich bei der im Frühjahr 1967 beginnenden Tatserie nicht nur davon leiten ließ, die Wechsel von ███████ zurückzuerhalten, sondern dass er auch von der billigen Ware profitieren wollte. Der Alkohol ist auch zum großen Teil in dem Betrieb verarbeitet worden, dessen Mitinhaber der Angeklagte ist. Dass er seine Mitgesellschafter in Unkenntnis gelassen hat, ist ohne Belang. Wie sich schließlich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen des Schuldumfangs nicht angelastet, dass der angekaufte Alkohol möglicherweise auch hätte verzollt werden müssen.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu Recht rügt die Revision, dass es das Landgericht unterlassen hat auszusprechen, auf welche der verhängten Strafen (Freiheits- und Geldstrafe) die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist. Zwar bedarf es nach der Neufassung des § 60 StGB regelmäßig nicht mehr eines Ausspruchs, dass und wie erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird. Doch ist eine Entscheidung erforderlich, wenn Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander verhängt werden. In diesem Falle muss das Gericht aussprechen, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Der erkennende Richter darf diese Entscheidung nicht dem Beschlussverfahren überlassen (BGHSt 24, 294, 300).
Senatspräsident Schumacher Kirchhof und Bundesrichter Dr. Meyer sind beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert.
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