Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen schweren Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 320/70
Datum
07.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten das Urteil des Landgerichts Aachen wegen schweren Diebstahls und Beihilfe; B wurde zu Gesamtzuchthaus, T zu Geldstrafe (ersatzweise Freiheitsstrafe) verurteilt. Der BGH verwirft die Revisionen; in der Folge wurden formale Berichtigungen vorgenommen und beide Angeklagten als zu Freiheitsstrafen verurteilt. Geringfügige Widersprüche im Urteil beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht; es ergaben sich keine rechtlichen Sachfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüche in verfahrensbegleitenden Formulierungen des Urteils, die die Glaubwürdigkeit einer Zeugin oder deren Motivlage nicht berühren, gefährden die Schuldfeststellung nicht.

2

Die Revision ist unbegründet, wenn Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen allgemein bleiben und keine substantiierte Darlegung von Rechtsfehlern erfolgen.

3

Die nachträgliche Berichtigung eines Urteils zur Festsetzung oder Präzisierung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist zulässig, sofern der Verurteilte hierdurch nicht schlechter gestellt wird.

4

Die Aussicht, dass dasselbe Gericht eine Geldstrafe nach den einschlägigen Vorschriften in Freiheitsstrafe umwandeln könnte, macht eine spätere Berichtigung nicht ersichtlich rechtsfehlerhaft oder für den Verurteilten beschwerlich.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 6. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 320/70 in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Helmut Ernst B ███ aus ███, geboren am █████ 1940 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Arbeiter Tevfik █████ aus ██, geboren am ███ ██████ 1951 in █████████,

wegen schweren Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. November 1969 werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte B statt zu Zuchthaus, der Angeklagte T statt ersatzweise zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten B des schweren Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten T der Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl für schuldig befunden. Sie hat B unter Einbeziehung von früher erkannten Strafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und T zu einer Geldstrafe von 1.200,-- DM verurteilt, für die durch nachträglichen Berichtigungsbeschluss eine Ersatzgefängnisstrafe von 24 Tagen festgesetzt worden ist. Die gegen B schon früher verhängte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist auf fünf Jahre erhöht, ferner das Diebeswerkzeug eingezogen worden. Die von beiden Angeklagten eingelegten Revisionen, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten B sind offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen zur Sachbeschwerde bedürfen nur in folgenden Punkt einer Erörterung:

In den Urteilsgründen heißt es, die Zeugin ████ habe als „schuldlos geschiedene Ehefrau des Angeklagten B“ keinen Anlass, ihrem früheren Ehemann zuliebe den Angeklagten B zu Unrecht zu belasten. Zwar weist der Angeklagte zutreffend darauf hin, dass an anderer Stelle des Urteils (Bl. 3 UA) davon gesprochen wird, die Ehe sei (beim zweiten Mal) „aus beiderseitigem Verschulden geschieden“ worden. Dieser Widerspruch gefährdet jedoch die Schuldfeststellung nicht; denn auch in letzterem Fall hatte die Zeugin ersichtlich keine Veranlassung, ihren frühereren Ehemann durch eine Falschaussage gegen den Angeklagten B günstiger zu stellen.

Sonst enthält das Urteil keine Widersprüche. Die weiteren Revisionsausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Ob die Berichtigung des Urteils durch nachträgliche Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten T bedenkenfrei ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist er hierdurch nicht beschwert, da dasselbe Gericht erforderlichenfalls nach § 459 StPO die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umwandeln müsste und nicht anzunehmen ist, dass es in diesem Fall anders entscheiden würde.

Auch die weitere Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten T hat keinen Rechtsfehler ergeben.

JustizangestellterKirchhofBaumgarten
MüllerSandersMeyer
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