Revisionen zu versuchtem Raub mit gefährlicher Körperverletzung: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/69
- Datum
- 05.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist erforderlich, dass der Angeklagte dem Einsatz von Gewalt als Mittel der Wegnahme zugestimmt hat.
Aus einer Zeitspanne zwischen einer Gewalthandlung und späteren Ereignissen dürfen keine Rückschlüsse auf die Vorstellung des Angeklagten zur Tatzeit gezogen werden, solange die zeitliche Dauer dieser Spanne nicht festgestellt ist.
Nachträgliche oder hypothetische Erwägungen darüber, wie sich ein Angeklagter später verhalten hätte, können nicht einen konkreten Beweis dafür ersetzen, dass er zur Tatzeit ein Einverständnis zur Gewaltanwendung hatte.
Zur Begründung einer Verurteilung genügen bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen („sicherlich“) nicht; der Nachweis muss über bloße Vermutungen hinausgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 320/69
in der Strafsache gegen
1.) den Landmaschinenmechaniker Manfred J ████ ██ aus █████████, dort geboren am ██████, 2.) den Dachdecker Josef – genannt Jürgen – aus ████████, dort geboren am ██████████████
wegen versuchten Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ████ █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. Dezember 1968 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Fall ████████), außerdem im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Nachprüfung des Urteils im Fall ██ auf die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten ██ hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
II. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten ███████ in diesem Fall nicht bestehen bleiben. Zwar ist bedenkenfrei dargetan, dass sich auch dieser Angeklagte in diebischer Absicht zusammen mit ███ zu dem Sägwerk ███ begeben hat. Nach dem Urteil ist aber nicht zweifelsfrei dargetan, dass er mit den Misshandlungen der Frau M. durch ███████ als Mittel der Wegnahme von Sachen einverstanden gewesen sei. Aus der Zeitspanne zwischen der Gewaltanwendung durch ██ und den Hilferufen von Frau M. lassen sich, wie in der Revision zutreffend hervorgehoben wird, keine Schlüsse auf die Vorstellungen des Angeklagten ████ zur Zeit der Tat ziehen, solange über die zeitliche Dauer dieser Spanne nichts festgestellt ist. Deshalb kann auch die weitere Überlegung der Strafkammer, ███████ hätte sich – nachträglich im Wagen – sicherlich anders verhalten, wenn er nicht einverstanden gewesen wäre, nicht mehr als Beweisgrund für die Annahme des Urteils herangezogen werden. Denn die Kammer geht selbst in dieser Hinsicht nur von einer gewissen Wahrscheinlichkeit („sicherlich“) aus, so dass dieser Beweisgrund keine selbständig tragende Bedeutung haben kann.
Die Aufhebung des Urteils im Fall ███ gegenüber dem Angeklagten ████ hat die Aufhebung der Einzelstrafe gegen ihn im Fall ██ sowie der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe zur Folge.
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