Kostenentscheidung nach Freispruch: Auslagenerstattung (§467 StPO) abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/63
- Datum
- 16.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die zwingende Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO setzt voraus, dass das Verfahren die Unschuld des Beschuldigten ergibt oder dargetan ist, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht besteht.
Ein Freispruch mangels ausreichender Beweise begründet nicht ohne weiteres die Erstattung von Auslagen, wenn weiterhin Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen bestehen.
Die Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit und die Gesamtbewertung des Beweisergebnisses obliegen dem Tatrichter; die Revision greift nur bei erkennbaren Rechtsfehlern in dieser Bewertung ein.
Die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine Ermessenentscheidung; bei deutlich erkennbar weiterbestehendem Verdacht bedarf es keiner weitergehenden Begründung für die Ablehnung.
Eine gesonderte Entscheidung über Auslagen aus den verschiedenen Verfahrensabschnitten ist nicht zwingend; eine einheitliche Kostenentscheidung ist zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 4. April 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Richard Ernst Arthur ██████ aus ███ ███ ██, geboren am ███ 1900 in ██, wegen Nötigung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 9. Oktober 1963 in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Heyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 4. April 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht in Darmstadt hatte den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen. Dieses hat ihn nunmehr freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen dagegen abgelehnt.
Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen diesen letzten Teil der Kostenentscheidung. Er rügt insoweit die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach der zwingenden Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor; denn das Verfahren hat weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Das Landgericht hat die Beweise besonders sorgfältig abgewogen und das Ergebnis dahin gewürdigt, dass wesentlich mehr für als gegen die Richtigkeit der von dem Zeugen ████ gegebenen Darstellung und damit die Schuld des Angeklagten spreche, dass aber Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehenblieben. Es hat den Angeklagten daher mangels Beweises freigesprochen. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass er nach wie vor in hohem Maße der ihm zur Last gelegten Tat verdächtig sei. Was die Revision hiergegen vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen diese Bewertung des Beweisergebnisses durch den Tatrichter hinaus. Dass dem Landgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass es sich mit den von der Revision hervorgehobenen Umständen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann noch nicht geschlossen werden, dass es sie bei seiner Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen hat. Keiner dieser Umstände nötigte dazu, der Aussage des Zeugen ████ jeden Beweiswert abzusprechen. Selbst wenn andere Zeugen bewusst die Unwahrheit gesagt haben sollten, konnten seine den Angeklagten belastenden Angaben doch wahr sein, zumal dafür weitere Anzeichen sprachen.
Von der Möglichkeit, die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuordnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht, weil hierzu kein hinreichender Anlass bestehe. Diese Ermessensentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einer näheren Begründung bedurfte sie im Hinblick auf die Stärke des gegen den Angeklagten weiterhin bestehenden Verdachts nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob über die durch das Revisionsverfahren und jede der beiden erstinstanzlichen Hauptverhandlungen erwachsenen Auslagen gesondert hätte entschieden werden können oder ob nur eine einheitliche Entscheidung möglich war. Die Urteilsausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass das Landgericht unter keinen Umständen gewillt war, irgendwelche Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse zu übernehmen.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Heyer |