Revision des Angeklagten verworfen; Nebenklägeranschluss formunwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/25
- Datum
- 03.07.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR320.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird als unbegründet verworfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.
Trifft die Verwerfung der Revision ein, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Anschlusserklärung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren muss die Formvorschriften des § 32d StPO erfüllen; fehlt es an der formellen Wirksamkeit, bleibt ein zuvor ergangener Zulassungsbeschluss der Vorinstanz ohne Wirkung.
Fehlt eine formwirksame Anschlusserklärung und wird sie nicht nachgeholt, kommt eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren nicht in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 7. Februar 2025, Az: 5 KLs 604 Js 12743/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 22. März 2023 damit ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 StR 375/24, Rn. 5 mwN).
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Generalbundesanwalts hat die Nebenklagevertreterin - was möglich gewesen wäre - eine formwirksame Anschlusserklärung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt.
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold