Treffer
BGH Urteil

BGH: Blutrache als Beweggrund – Ausnahme für kulturell geprägte Täter bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 319/94
Datum
07.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Freispruch und gegen die Verurteilung wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Freispruch des Mitangeklagten und bestätigt die Verurteilung des Hauptangeklagten zu 13 Jahren wegen Totschlags. Das Gericht hält Blutrache grundsätzlich für niedrigen Beweggrund, lässt aber eine Ausnahme, wenn der Täter kulturell so geprägt ist, dass er die besondere Verwerflichkeit nicht erkennen oder sein Handeln nicht steuern konnte. Verfahrensrügen zur Beweiserhebung werden als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tötung aus Blutrache ist wegen ihrer besonders verwerflichen und rücksichtslosen Natur regelmäßig als Ausprägung niedriger Beweggründe i.S.v. § 211 StGB zu bewerten.

2

Maßstab für die Bewertung der Niedrigkeit der Beweggründe ist die Wertvorstellung der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland; hiervon kann jedoch ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Täter aufgrund seiner kulturellen Prägung die Umstände nicht erkennen oder seine Gefühle nicht willentlich beherrschen konnte.

3

Bei der Frage, ob kulturelle Prägung die Bewertung der Beweggründe mildert, sind Persönlichkeit, Lebensumstände und die Bindung des Täters an fremde Wertvorstellungen zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen.

4

Die Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass von einer wahrheitsgemäßen Aufklärung durch den Zeugen nicht auszugehen ist.

5

Ein formaler Fehler bei Zurückweisung eines Beweisantrags (z.B. nach § 245 Abs. 2 StPO) beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn die betreffende Beweishaftung wegen bestehender Zweifel an der Aussageglaubwürdigkeit tatsächlich ohne Bedeutung für die Entscheidung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 26. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 319/94 vom 7. Oktober 1994 in der Strafsache gegen ██ aus █████ geboren am 1. Esref ██, 1955 in █████ ███ aus ████ geboren am 2. Yusuf ██, 1974 in ███ wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1994, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Dr. Bode, Athing als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ für den Angeklagten █████, Rechtsreferendar Dr. ██ aus ██ für den Angeklagten ███ als Verteidiger, Justizobersekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. November 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Esref ███████ wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und den Angeklagten Yusuf ███ vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten ███.

Hinsichtlich des Angeklagten ███████ beanstandet sie – mit der Sachrüge – die Verneinung niedriger Beweggründe und damit die Bewertung der Tat als Totschlag statt als Mord.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Freispruch des Angeklagten ████

a) Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des in der Türkei lebenden Zeugen Selahattin ████████ gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, warum von dem Zeugen eine wahrheitsgemäße Aufklärung im Sinne der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatbeteiligung des Angeklagten ██████ nicht zu erwarten ist.

Die Rüge der Revision, der Beschluss enthalte eine unzulässige Beweisantizipation, geht schon deswegen fehl, weil das Gericht bei der Entscheidung über einen Beweisantrag, mit dem die Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen beantragt wird, vom Verbot der Beweisantizipation befreit ist (BGHSt 40, 60; StV 94, 229).

b) Den Beweisantrag auf Vernehmung der türkischen Polizeibeamten, die den Zeugen Selahattin █████████ vernommen haben sollen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Es hat in seinem Beschluss ausgeführt, warum angesichts der bereits aus anderen Gründen bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemäß § 251 Abs. 3 StPO verlesenen Aussage den Umständen, unter denen die frühere Vernehmung des Zeugen erfolgte, keine Bedeutung zukommt.

c) Der Antrag auf Verlesung der richterlichen Vernehmung der genannten türkischen Polizeibeamten hätte gemäß § 245 Abs. 2 StPO zwar nicht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zurückgewiesen werden dürfen; da jedoch die Beweisbehauptung, die durch die Verlesung bewiesen werden sollte, aus den oben unter b) genannten Gründen tatsächlich ohne Bedeutung ist, kann das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen.

d) Da auch die – allgemein erhobene – Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zu verwerfen.

2. Verurteilung des Angeklagten Esref ███████

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesen Angeklagten nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt.

Zu erörtern ist lediglich die Frage, ob Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei verneint wurde.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

„Bei Ausländern können daher auch Anschauungen ihrer Heimat eine Rolle spielen, weshalb die Tötung aus solchen Wertvorstellungen heraus, wie im Falle der Blutrache, bei Tätern, die von einer solchen Vorstellungswelt durchdrungen sind, in der Regel kein niedriger Beweggrund ist ... Zu diesem Kreis von Tätern gehört auch der Angeklagte ████████, dessen Familie ebenso wie er selbst vom Blutrachegedanken durchdrungen ist, wozu wesentlich die Vorstellung gehört, dass die Sippe eines Getöteten umso eher Selbstvergeltung zu üben hat, je weniger der Staat gegen den Schädiger die in ihren Augen verdiente Strafe verhängt. Aus einer solchen Motivation heraus wurde vorliegend seitens der Familie █████ der Angeklagte Esref ███ für die Durchführung der Tötung des Mehmet ██ ausgewählt. Unerheblich für die Beurteilung, dass die von dem Angeklagten ███ aus dem Gedanken der Blutrache heraus vorgenommene Tötung des Mehmet ███ nicht als aus niedrigen Beweggründen erfolgt anzusehen ist, ist der Umstand, dass vorliegend zwischen dem vorangegangenen Opfer, dem Ali Riza ███████, und dem Angeklagten ██ keine durch Verwandtschaft begründete blutmäßige Beziehung bestand. Bei der Blutrache kommt es für die Motivation des Täters maßgeblich nämlich nicht auf seine eigene Person, sondern, wie der Kammer aus eigener Sachkunde bekannt ist, darauf an, dass die Sippe, der der Täter angehört, zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Wahrung der Familienehre die geplante Tat gebiete, und sie sodann aufgrund dessen moralischen Druck auf das zur Ausführung der Tat vorgesehene Mitglied der Sippe ausübt. Vorliegend war die Familie ███ auf Drängen der Familie ████ aufgrund des Umstandes, dass Ali Riza ████ lediglich versehentlich anstelle des vorgesehenen Abdurrahman ██████ getötet worden war, zu dem Entschluss gelangt, dass die Wahrung der Familienehre die Beteiligung der Familie ███ an der Tötung des Mehmet ████ erforderlich mache, und hatte hierzu den Angeklagten Esref ██ ausersehen, der sodann aus dieser Motivation heraus die Tat ausführte.“

Diese Begründung wäre fehlerhaft, wenn das Landgericht Tötung aus dem Motiv der Blutrache schon deshalb nicht als Mord aus niedrigen Beweggründen bewerten würde, weil der Täter in einer anderen Vorstellungswelt lebt.

Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, vor deren Gericht sich der Angeklagte zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. Jahnke LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39; Eser in Schönke/Schröder StGB, 24. Aufl. § 211 Rdn. 12).

Tötung aus Blutrache, bei der sich der Täter seiner „persönlichen Ehre und der Familienehre“ wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt, ist als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen. Besonders in einer Rechtsgemeinschaft, die das Lebensrecht des Menschen so hoch einschätzt, dass sie es auch einem Täter nicht aberkennt, der denkbar schwerste verbrecherische Schuld auf sich geladen hat, ist Tötung aus dem Motiv der Blutrache in der Regel in höchstem Maße verwerflich und begründet die Annahme niedriger Beweggründe.

Diese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).

Wurde der einem fremden Kulturkreis – der Blutrache Gültigkeit oder gar Forderung beimisst – entstammende Täter noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht, dass er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte, dann kann ausnahmsweise auch bei einer Tötung aus Blutrache eine Verurteilung lediglich wegen Totschlags in Betracht kommen (vgl. auch BGH GA 1967, 244; BGH, Beschluss vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76 und Urteil vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79).

So liegt der Fall hier:

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die besondere Verwerflichkeit seiner Tat, die ihre Bewertung als Mord rechtfertigt, nicht erkennen konnte. Er ist eine einfach strukturierte Persönlichkeit und nach wie vor den in Ostanatolien herrschenden traditionellen Moral- und Wertvorstellungen verhaftet, woran sich auch durch seinen Aufenthalt in Deutschland nichts geändert hat (UA 4). Er war vom „Blutrachegedanken“ durchdrungen und von seiner Familie für die Durchführung der Tat „ausgewählt“ worden; er fühlte sich verpflichtet, das Opfer zu töten, um die Familienehre wiederherzustellen, wodurch seine persönliche Entscheidungsfreiheit im Zeitpunkt der Tat reduziert war (UA 57, 58, 61, 62).

Die Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden.

MaierGollwitzerAthing
TheuneBode