Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung und Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 319/90
Datum
20.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt nach §346 Abs.2 StPO Entscheidung des Revisionsgerichts und Wiedereinsetzung gegen die versäumte Monatsfrist zur Revisionsbegründung. Der BGH verwirft den Antrag: Das Urteil war dem Pflichtverteidiger wirksam zugestellt, wodurch die Monatsfrist des §345 StPO lief und die nicht fristgerechte Begründung die Revision unzulässig machte. Die Wiedereinsetzung scheitert, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der einwöchigen Nachfrist nachgeholt wurde, obwohl dies möglich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO setzt die Monatsfrist des § 345 StPO zur Revisionsbegründung in Lauf; bleibt die Begründung aus, ist die Revision unzulässig.

2

Eine unbeschränkte tatrichterliche Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren; eine entgegenstehende irrige Auffassung des Verteidigers oder des Gerichts ändert hieran nichts.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller die versäumte Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist nachholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

4

Hat der Verurteilte sichere Kenntnis davon, dass der bisherige Verteidiger in der Revisionsinstanz nicht mehr tätig wird, muss er die Revisionsbegründung durch Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen; unterlassene Nachholung schließt die Wiedereinsetzung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 16. Februar 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 319/90 Beschluss vom 20. Juli 1990 in der Strafsache gegen Mustafa ██ geboren am ██ 1955 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Juli 1990

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 1990 wird verworfen.

Gründe

1. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassende „Beschwerde“ des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 4. Mai 1990, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 16. Februar 1990 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet.

Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt ███████, am 3. April 1990 wirksam zugestellt worden (§ 145a Abs. 1 StPO); seine (unbeschränkte) tatrichterliche Bestellung vom 29. November 1989 erstreckte sich auch auf das Revisionsverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 140 Rdn. 7 ff. m. w. N.).

Der Umstand, dass sowohl Rechtsanwalt ████ als auch das Landgericht rechtsirrig davon ausgingen, dies sei nicht der Fall, vermag hieran nichts zu ändern.

Die Zustellung, von der der Verurteilte unter Übersendung einer Urteilsabschrift unterrichtet wurde (§ 145a Abs. 3 Satz 1 StPO), hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.

Der Verurteilte hat zwar nach § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht innerhalb einer Woche, nachdem er durch den Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 1990 von der Fristversäumung erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht, wie dies § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nachgeholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Da er spätestens mit Zustellung des Beschlusses sichere Kenntnis davon hatte, dass Rechtsanwalt ███ in der Revisionsinstanz für ihn nicht mehr weiter tätig sein wird, hätte der Verurteilte die Revisionsbegründung mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen. Auf diese Möglichkeiten der Revisionsbegründung ist er im Beschluss vom 4. Mai 1990 nochmals hingewiesen worden.

Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob den Verurteilten wegen des Irrtums von Verteidiger und Landgericht über die Reichweite der Pflichtverteidigerbestellung an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.

VRiBGH Herdegen Maier Theune (im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen)

MaierDetter
Gollwitzer
Antrag auf Entscheidung und Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung verworfen — Themis