Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Kindesentziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 319/89
Datum
29.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Entziehung seines Kindes nach Pakistan zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; der BGH verwirft sie als unbegründet und bestätigt insbesondere die Strafzumessung. Das Landgericht habe einen besonders schweren Fall nach § 235 Abs. 2 StGB zu Recht bejaht, wobei Dauer, Fremdunterbringung, Missachtung gerichtlicher Sorgerechtsentscheidung und egoistische Motive gewichteten. Mildernde Umstände wurden berücksichtigt, die Gesamtwürdigung bleibt jedoch rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein besonders schwerer Fall der Kindesentziehung nach § 235 Abs. 2 StGB kann auch ohne Vorliegen des in der Vorschrift genannten Regelbeispiels angenommen werden, wenn das Gesamtbild der Tat mehrfach und erheblich vom durchschnittlichen Tatbild abweicht.

2

Bei der Abgrenzung eines besonders schweren Falls sind Art und Dauer der Entziehung, das Alter des Kindes, die Verbringung in eine fremde Umgebung und die Behinderung der Ausübung elterlicher Sorge maßgebliche Kriterien.

3

Kulturelle oder religiöse Erziehungsgründe des Täters schließen die Bewertung als egoistisch und die Annahme eines besonders schweren Falls nicht aus, wenn dadurch die Interessen des Kindes und der sorgeberechtigten Eltern grob außer Acht gelassen werden.

4

Die Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht mildernde Umstände (z. B. mangelnde Vorstrafen, Geständnis, Herkunftseinflüsse, Rückholbemühungen) kenntlich erwägt, ihnen aber gegenüber den erheblichen belastenden Tatbeständen kein durchgreifendes Gewicht beimisst.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 8. März 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Mohammed Hayat █████ aus KC__, geboren am [1957] in ___ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Kindesentziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Schäfer, Dr. [REDACTED],

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED], als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. März 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte wurde wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte, ein pakistanischer Staatsangehöriger, kam als Asylbewerber 1977 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier heiratete er 1983 eine deutsche Staatsangehörige. Im selben Jahr wurde die gemeinsame Tochter Miriam geboren.

Da der Angeklagte wegen der „liberalen Erziehungsmethoden“ (UA S. 2) für Mädchen in Deutschland wiederholt geäußert hatte, er werde seine Tochter nach Pakistan bringen, um sie dort von seinen Eltern erziehen zu lassen, entzog das Vormundschaftsgericht Koblenz dem Angeklagten auf Antrag seiner Ehefrau durch Beschluss vom 28. November 1986 einstweilen die Personensorge für das Kind und übertrug diese auf die Mutter allein.

Um das Kind trotz dieser gerichtlichen Entscheidung nach Pakistan zu bringen und dort erziehen lassen zu können, überredete der Angeklagte Ende 1987 seine Ehefrau zu einer Reise mit dem Kind nach Pakistan unter dem Vorwand, seine Eltern würden gern ihr Enkelkind wiedersehen. Seine Frau schenkte seinen Beteuerungen, er beabsichtige keineswegs das Kind in Pakistan bei seinen Eltern zu lassen und er akzeptiere den Gerichtsbeschluss, Glauben.

Kurz vor der geplanten Rückreise nach Deutschland eröffnete der Angeklagte seiner Ehefrau seinem bereits vor der Abreise gefassten Plan entsprechend, das Kind bleibe in Pakistan, und stellte ihr frei, ebenfalls in Pakistan weiterzuleben. Er selbst werde wieder in die Bundesrepublik zurückkehren, „um hier weiterzuleben und Geld verdienen zu können“ (UA S. 4).

Versuche der Mutter, den Angeklagten zu einer Änderung seiner Haltung zu bewegen, blieben erfolglos.

Ein wenige Wochen später unternommener Versuch der Mutter, mit Hilfe eines Detektives das Kind in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, scheiterte. Die Mutter wurde von der Familie des Angeklagten mit einer Schusswaffe bedroht und körperlich misshandelt. Der von seinem Bruder „alarmierte“ Angeklagte reiste aus Deutschland an. Auch er schlug seine Frau, verbot ihr, das Kind auf den Arm zu nehmen, und ließ sich auch von dem „Betteln des Kindes, mit der Mutter gehen zu dürfen“ nicht bewegen (UA S. 6).

Das Kind hat seit Anfang März 1988 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Es lebt bei den Eltern des Angeklagten oder dessen Verwandten in einem Dorf in Pakistan.

Telefonische und schriftliche Bemühungen des inhaftierten Angeklagten vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, seine Eltern zu einer Rückgabe des Kindes zu bewegen, blieben aus Gründen, die das Landgericht nicht aufklären konnte, erfolglos.

2. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht einen besonders schweren Fall der Kindesentziehung nach § 235 Abs. 2 StGB angenommen.

Zwar liegt das (einzige) gesetzliche Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Kindesentziehung, Gewinnsucht, unzweifelhaft nicht vor. Aber auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 2, 181, 182; 28, 318, 319; 29, 319, 322; BGHR StGB vor § 1 besonders schwerer Fall Prüfungsumfang 1). Dabei kann den Regelbeispielen maßstabbildende Bedeutung zukommen (BGHSt 28, 318, 320). Ein besonders schwerer Fall kann auch dann naheliegen, wenn ein dem Regelbeispiel zwar seiner Art, wohl aber seinem Gewicht nach vergleichbarer Umstand gegeben ist. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier – das Gesetz nur ein Regelbeispiel nennt (vgl. Sch/Schröder, StGB 23. Aufl. vor §§ 38 ff. Rdn. 44 c; Stree in Sch/Schröder, StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 44 c). Entscheidend ist die Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände.

Dies hat das Landgericht nicht verkannt.

Es hat zunächst Art und Dauer der Entziehung des Kindes ein dem Regelbeispiel des § 235 Abs. 2 StGB vergleichbares Gewicht beigemessen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 235 Rdn. 10; Vogler in LK 10. Aufl. § 235 Rdn. 31). Das ist hier nicht zu beanstanden: Das Kind wurde in einem für seine Entwicklung entscheidenden Alter der Mutter entzogen und in einer fremden Umgebung ohne Bezugspersonen zurückgehalten. Auch der Angeklagte selbst kümmerte sich in der Folgezeit nicht um das Kind, sondern kehrte nach Deutschland zurück. Diese Entziehung erfolgte nach dem Plan des Angeklagten auf längere Zeit. Die sorgeberechtigte Mutter wird mit den Mitteln des Rechts kaum in der Lage sein, ihren Anspruch auf Ausübung des Sorgerechts durchzusetzen.

Auch im Übrigen hat das Landgericht bei seiner Gesamtabwägung alle Umstände bedacht und zutreffend bewertet:

Erschwerend wertet das Landgericht unter anderem, der Angeklagte habe „in einem hemmungslosen Maße egoistische Motive“ durchgesetzt und er berufe sich als Vater zwar darauf, das Wohl des Mädchens durch eine Erziehung in seinem Kulturkreis besser gewahrt zu sehen, habe selbst aber diesen „um weiter den höheren Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland zu genießen“ (UA S. 10/11) „schleunigst“ wieder verlassen.

Diese Wertungen halten sich in den dem Tatrichter vorbehaltenen Grenzen.

Das Bestreben des Angeklagten, das Kind in dem Kulturkreis erziehen zu lassen, dem er selbst entstammt, lässt hier die Interessen der Mutter, aber auch die des Kindes, in einer vertrauten Umgebung aufwachsen zu dürfen, in so grober Weise außer Acht, dass dieses Verhalten auch dann egoistisch genannt werden kann, wenn letztlich kulturelle und religiöse Vorstellungen bestimmend waren. Auch der Vorwurf der Hemmungslosigkeit ist vertretbar. Schließlich hat sich der Angeklagte bei seiner Tat nicht nur über einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts hinweggesetzt, durch den gerade eine Entführung des Kindes durch ihn nach Pakistan verhindert werden sollte, sondern er ließ später auch das „Betteln“ des Kindes, mit seiner Mutter gehen zu dürfen, unbeachtet.

Mit dem zweiten Argument berücksichtigt die Strafkammer, dass der Angeklagte trotz des hohen Werts, den er einer Erziehung in seiner Heimat einräumt, sich nicht selbst darum kümmerte, sondern dass er das Leben in der Bundesrepublik aus materiellen Gründen vorzog. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Umstände der allgemeinen Lebensführung werden dem Angeklagten hier nur insoweit vorgeworfen, als sie für die Bewertung der Tat von Bedeutung sind.

Wenn das Landgericht gegenüber diesen belastenden Gesichtspunkten den mildernden Umständen (fehlende Vorstrafen, Einräumung des äußeren Geschehens, Einfluss von Herkunft und Erziehung, Bemühungen um Rückholung des Kindes) kein entscheidendes Gewicht gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens beigemessen hat, so ist auch dies, wie die Strafzumessung im engeren Sinn, rechtsfehlerfrei.

NiemöllerTheuneDetter
HerdegenSchäfer
Revision gegen Verurteilung wegen Kindesentziehung verworfen — Themis