Aufhebung der Strafaussprüche wegen Wertungsfehlern (§46 Abs.3 StGB) und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 319/88
- Datum
- 24.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuschreibung der ‚eigentlichen Tatausführung‘ gehört zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung und darf nicht als eigenständiges strafschärfendes Tatbestandsmerkmal behandelt werden.
Ein Wertungsfehler im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn das Gericht Tatsachen, die zur normalen Tatbestandsverwirklichung gehören, als besondere schuld- oder strafschärfende Umstände bewertet.
Die unterschiedliche Beteiligung mehrerer Täter (z. B. tatsächliche Tatausführung vs. Beteiligung in anderer Weise) kann zwar strafzumessungsrelevant sein, berührt aber nicht den für jeden Täter gesondert zu bestimmenden Schuldgehalt.
Die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erfordert eine substantiiert darlegte Begründung, warum mildere Maßnahmen ungeeignet sind; bloße Feststellungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 319/88
in der Strafsache gegen
1. █ Andreas ██████ █████, geboren am [REDACTED] in ██████████████████,
2. Sch[REDACTED] Ralf Dietmar [REDACTED], ████ in [REDACTED], geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Februar 1988, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer wertet zu Lasten des Angeklagten Sch[REDACTED], dass er „bei dem Banküberfall der eigentlich Tätige bei der Tatausführung“ und zu Lasten des Angeklagten Ralf Dietmar Sch[REDACTED], dass er der „eigentlich Tatausführende bei den Motorraddiebstählen“ gewesen sei.
Das ist fehlerhaft im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB. Die „eigentliche Tatausführung“ gehört zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung. Dass ein Angeklagter die Tat selbst ausgeführt hat, während ein Mittäter an ihr in anderer Weise beteiligt war, kann zwar als Begründung dafür angeführt werden, warum letztlich – nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – gegen ihn eine höhere Strafe zu verhängen ist als gegen den Mittäter. Der – für jeden Täter besonders zu bestimmende – Schuldgehalt der Tat wird davon aber nicht berührt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 6).
Das Landgericht hat auch nicht hinreichend begründet, warum gegen den Angeklagten Ralf Dietmar Sch[REDACTED] aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von sieben Jahren verhängt werden musste, obwohl gegen ihn erstmals eine (längere) Strafe vollstreckt wird.
Herdegen Meyer
RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Theune
RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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