Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kind und Beleidigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 319/61
Datum
26.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Beleidigung; das Berufungsgericht hatte die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH weist die Revision zurück. Er bestätigt, dass strafbefreiender Rücktritt an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt und dass auch nicht eindeutig unzüchtige Handlungen bei grob ungehörigem Verhalten als Beleidigung strafbar sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch setzt Freiwilligkeit voraus; fehlt diese, bleibt der Versuch strafbar.

2

Bei Taten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht ein nach dem Sachverhalt feststellbarer beendeter Versuch zur Verurteilung nach den einschlägigen Vorschriften aus.

3

Ein Verhalten, das den Tatbestand der Unzucht noch nicht erreicht, kann dennoch Beleidigung darstellen, wenn es grob ungehörig und anstößig ist.

4

Für die Bejahung des Vorsatzes der Beleidigung genügt die Erkenntnis des Täters, dass sein Verhalten gegenüber den Opfern grob ungehörig und anstößig wirkt; Zweifel an der Unzüchtigkeit der Handlungen schließen den Beleidigungsvorsatz nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 17. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Posthauptschaffner Richard Heinrich ███████ ███, am ████ dort geboren am ███, aus F, ██, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. April 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB sind unbegründet. Es genügt, insoweit auf RGSt 73, 246 und BGHSt 15, 118, 122 zu verweisen.

Die Voraussetzungen für strafbefreienden Rücktritt liegen nicht vor. Nach dem Sachverhalt, aus dem sich ein beendeter Versuch ergibt, fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit.

2.) Die von der Strafkammer angenommene Beleidigung ist ebenfalls einwandfrei dargetan. Zwar könnte ein Widerspruch darin gesehen werden, dass das Gericht einerseits seine Zweifel nicht überwinden konnte, ob der Angeklagte den unzüchtigen Charakter seiner „Spielereien“ erkannt hat, andererseits aber den Vorsatz der Beleidigung bejaht. Indessen kann auch ein Verhalten, das die Grenze des Unzüchtigen noch nicht überschritten hat, grob ungehörig sowie anstößig sein und deshalb unter den im Urteil zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkten eine Beleidigung darstellen.

Die Strafkammer sieht in den „Spielereien“ unzüchtige Handlungen; das kann zweifelhaft sein, soweit das Erzählen des Witzes in Frage steht. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Jedenfalls hat sich der Angeklagte den Kindern gegenüber in einer Weise grob ungehörig und anstößig verhalten, die beleidigend war. Das zum mindesten hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer erkannt. Im Ergebnis ist ihre Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden.

Deshalb muss die Revision verworfen werden.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichMenges
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